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   BGH, 17.04.2012 - X ZR 55/09   

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https://dejure.org/2012,4832
BGH, 17.04.2012 - X ZR 55/09 (https://dejure.org/2012,4832)
BGH, Entscheidung vom 17.04.2012 - X ZR 55/09 (https://dejure.org/2012,4832)
BGH, Entscheidung vom 17. April 2012 - X ZR 55/09 (https://dejure.org/2012,4832)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Tintenpatrone III

    Art 101 Abs 3 EuPatÜbk, Art 111 Abs 1 EuPatÜbk, § 580 Nr 6 ZPO, § 586 Abs 1 ZPO, § 586 Abs 2 ZPO
    Restitutionsklage nach Patentverletzungsverfahren: Teilwiderruf des verletzten Patentanspruchs im Einspruchsverfahren vor dem Europäischen Patentamt; Beginn der Frist zur Erhebung der Restitutionsklage - Tintenpatrone III

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Stattfinden der Restitutionsklage bei bestandskräftigem Widerruf des das Urteil des Verletzungsgerichts begründenden Patents im Einspruchsverfahren

  • rewis.io

    Restitutionsklage nach Patentverletzungsverfahren: Teilwiderruf des verletzten Patentanspruchs im Einspruchsverfahren vor dem Europäischen Patentamt; Beginn der Frist zur Erhebung der Restitutionsklage - Tintenpatrone III

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Stattfinden der Restitutionsklage bei bestandskräftigem Widerruf des das Urteil des Verletzungsgerichts begründenden Patents im Einspruchsverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Patentrecht - Restitutionsklage nach § 580 Nr. 6 ZPO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2012, 753
  • GRUR Int. 2012, 659
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 29.07.2010 - Xa ZR 118/09

    Bordako

    Auszug aus BGH, 17.04.2012 - X ZR 55/09
    Zutreffend geht das Berufungsgericht zwar davon aus, dass die Restitutionsklage bei Klagen aus einem Patent, an dessen Bestand das Gericht im Verletzungsrechtsstreit gebunden ist, in entsprechender Anwendung des § 580 Nr. 6 ZPO darauf gestützt werden kann, dass der Bestand des Patents aufgrund des Widerrufs im Einspruchsverfahren oder der Nichtigerklärung im Nichtigkeitsverfahren in Wegfall gekommen ist (BGH, Urteil vom 29. Juli 2010 - Xa ZR 118/09, BGHZ 187, 1 Rn. 12 - Bordako mit umfangreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung und dem Schrifttum), und dass dies auch dann gilt, wenn der Gegenstand des Patents im Beschränkungs-, Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren bestandskräftig derart eingeschränkt worden ist, dass das Klagepatent im Umfang eines Patentanspruchs, dessen Benutzung durch die als patentverletzend angesehene Ausführungsform vom Verletzungsgericht festgestellt worden ist, vollständig oder durch die Aufnahme zusätzlicher Merkmale, deren Benutzung nicht festgestellt ist, in Wegfall geraten ist.
  • OLG Düsseldorf, 18.10.2012 - 2 U 41/08

    Abweisung der Restitutionsklagen wegen Verletzung eines Patents für einen

    Die Kosten des Restitutionsverfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens (X ZR 55/09) haben die Restitutionsklägerinnen zu tragen.

    Auf die Revision der Klägerinnen hat der Bundesgerichtshof diese Entscheidung durch Urteil vom 17. April 2012 - X ZR 55/09 - (veröffentlicht in GRUR 2012, 753) aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an den Senat zurückverwiesen.

    Die Restitutionsklage kann - wovon der Senat in gefestigter Rechtsprechung ausgeht (vgl. nur Urteil vom 11.05.2006 - I-2 U 86/05; Urteil vom 15.01.2009 - I-2 U 109/07) - bei Klagen aus einem Patent, an dessen Bestand das Gericht im Verletzungsrechtsstreit gebunden ist, in entsprechender Anwendung des § 580 Nr. 6 ZPO darauf gestützt werden, dass der Bestand des Patents aufgrund des Widerrufs im Einspruchsverfahren oder der Nichtigerklärung im Nichtigkeitsverfahren in Wegfall gekommen ist, wobei dies auch dann gilt, wenn der Gegenstand des Patents im Beschränkungs-, Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren bestandskräftig derart eingeschränkt worden ist, dass das Klagepatent durch die als patentverletzend angesehene Ausführungsform nicht mehr benutzt wird (vgl. BGHZ 187, 1 = GRUR 2010, 996 - Bordako m. w. Nachw.; BGH, Revisionsurteil [nachfolgend: RU], Umdr. Seite 5 f. = GRUR 2012, 753 Tz. 13).

    Wie der Bundesgerichtshof, dessen rechtliche Beurteilung der Senat gemäß § 563 Abs. 2 ZPO seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat, im Revisionsurteil (Umdr. Seite 8 ff = GRUR 2012, 753 Tz. 14 ff.) ausgeführt hat, findet der den Restitutionsgrund bildende Teilwiderruf des Patents, wenn die Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts - wie hier - die Einspruchsabteilung anweist, ein europäisches Patent in genau festgelegtem Umfang aufrechtzuerhalten, erst mit der die Anweisung der Beschwerdekammer umsetzenden Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Fassung durch die Einspruchsabteilung statt und beginnt die Frist zur Erhebung der Restitutionsklage dementsprechend erst mit dem Tag, an dem die rechtskräftig wegen Verletzung des Patents verurteilte Partei von der Entscheidung der Einspruchsabteilung Kenntnis erlangt.

    Da die Einspruchsabteilung über die beschränkte Aufrechterhaltung des Klagepatents in Ausführung des am 29. Februar 2008 verkündeten Beschlusses der Technischen Beschwerdekammer erst am 21. April 2009 entschieden hat, ist die Restitutionsklage, die nach Auffassung des Bundesgerichtshofs vor Beginn der Notfrist des § 586 ZPO erhoben werden kann (RU, Umdr. Seite 11= GRUR 2012, 753 Tz. 22), rechtzeitig erhoben worden.

  • BGH, 10.01.2017 - X ZR 17/13

    Vakuumtransportsystem - Restitutionsverfahren: Zulassung der Revision gegen ein

    Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Restitutionsklage bei Klagen aus einem Patent, an dessen Bestand das Gericht im Verletzungsrechtsstreit gebunden ist, in entsprechender Anwendung des § 580 Nr. 6 ZPO darauf gestützt werden kann, dass die Urteilsgrundlage aufgrund des Widerrufs des Klagepatents im Einspruchsverfahren oder der Nichtigerklärung im Nichtigkeitsverfahren entfallen ist, und dies auch dann gilt, wenn der Gegenstand des Patents im Beschränkungs-, Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren bestandskräftig derart eingeschränkt worden ist, dass das Klagepatent im Umfang eines Patentanspruchs, dessen Benutzung durch die als patentverletzend angesehene Ausführungsform vom Verletzungsgericht festgestellt worden ist, vollständig oder durch die Aufnahme zusätzlicher Merkmale, deren Benutzung nicht festgestellt ist, in Wegfall geraten ist (BGH, Urteil vom 29. Juli 2010 - Xa ZR 118/09, BGHZ 187, 1 Rn. 12 - Bordako; Urteil vom 17. April 2012 - X ZR 55/09, GRUR 2012, 753 Rn. 13 - Tintenpatrone III).
  • BGH, 06.12.2022 - X ZR 47/22

    Aminopyridin - Patentnichtigkeitsklage: Maßgeblicher Zeitpunkt für das

    Mit dieser Entscheidung hat das Streitpatent seine Wirkung verloren, soweit sein Gegenstand über die geänderte Fassung hinausgeht (BGH, Urteil vom 17. April 2012 - X ZR 55/09, GRUR 2012, 753 Rn. 19 - Tintenpatrone III).

    Auch wenn das angegriffene Patent formell noch in vollem Umfang in Kraft steht (dazu BGH, Urteil vom 17. April 2012 - X ZR 55/09, GRUR 2012, 753 Rn. 18 f. - Tintenpatrone III), ist eine Nichtigkeitsklage nur noch insoweit zulässig, als sie darauf gerichtet ist, den Rechtsbestand des Patents in weitergehendem Umfang zu beseitigen, als dies nach der bindenden Entscheidung im Einspruchsverfahren zu erwarten ist.

    Der Senat hat dies bereits früher dahin zusammengefasst, dass es sich um eine echte Sachentscheidung handelt, die materiell und formell rechtskräftig ist (BGH, Urteil vom 17. April 2012 - X ZR 55/09, GRUR 2012, 753 Rn. 15 - Tintenpatrone III).

  • LG Düsseldorf, 26.03.2013 - 4b O 60/12

    Visitenkarten II

    Dabei entspricht es der herrschenden Rechtsprechung (BGH, GRUR 2012, 753, 754 - Tintenpatrone III; GRUR 2010, 996 - Bordako m.w.N.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.10.2012, Az. I-2 U 41/08; GRUR-RR 2011, 122, 123- Tintenpatronen m.w.N.; Urteil v. 15.01.2009, Az. I-2 U 109/07, BeckRS 2010, 21552 m.w.N.; Urteil v. 09.08.2007, Az. I-2 U 49/06, BeckRS 2008, 07893; LG Düsseldorf, GRUR 1987, 628, 629- Restitutionsklage), dass die nachträgliche Vernichtung des Klagepatents (§§ 21 Abs. 3, 22 Abs. 2 PatG, Art. 68 EPÜ) eine Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verletzungsverfahrens rechtfertigt, wobei dogmatisch auf § 580 Abs. 6 ZPO zurückgegriffen wird (Kühnen in FS Reimann, S. 287, 293).

    a) In der Entscheidung Tintenpatrone III (GRUR 2012, 753, 754) führt der X. Senat unter Randziffer 15 aus:.

  • OLG Düsseldorf, 17.01.2013 - 2 UH 1/12

    Geltendmachung der Nichtigkeit eines Patents im Restitutionsverfahren

    Dieser Auffassung hat sich auch der Bundesgerichtshof (GRUR 2012, 753 - Tintenpatrone III; GRUR 2010, 996 - Bordako) angeschlossen.
  • OLG Düsseldorf, 26.06.2014 - 2 UH 1/14

    Wiederaufnahme des Verletzungsprozesses nach Nichtigerklärung des Klagepatents

    Es entspricht in Übereinstimmung mit der ganz herrschenden Meinung im Schrifttum (Schulte/Moufang, Patentgesetz, 9. Auflage, § 21 Rz. 115; Haedicke/Timmann, Handbuch des Patentrechts, § 11 Rz. 518 ff.; Benkard, PatG, 10. Auflage, § 139 Rz. 139) gefestigter Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 16. Januar 2014, Az. I-2 U 19/13; Urteil vom 11. November 2010 - I-2 U 152/09; Urteil vom 26. März 2009 - I-2 U 41/08; Urteil vom 11. Mai 2006 - I-2 U 86/05), dass die nachträgliche Vernichtung des Klagepatents in entsprechender Anwendung des § 580 Nr. 6 ZPO eine Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verletzungsverfahrens rechtfertigt (vgl. auch BGH, GRUR 2012, 753 - Tintenpatrone II).
  • LG Düsseldorf, 18.07.2017 - 4a O 27/17

    Verletzung des Verfügungspatents mit der Bezeichnung "Blasenkatheter-Set mit

    Diese Vorgaben entfalten gem. Art. 111 Abs. 2 Satz 1 EPÜ eine Bindungswirkung für die erste Instanz, weshalb die Entscheidung einer rechtskräftigen Beschwerdeentscheidung gleichsteht (Günzel/ Beckedorf, in: Benkard, EPÜ, Kommentar, 2. Auflage, 2012, Art. 111, Rn. 139, zweiter Spiegelstrich; jedoch offengelassen von BGH, GRURInt. 2012, 659, Rn. 21 - Tintenpatrone III).
  • OLG München, 11.07.2019 - 29 U 2134/19

    Kartellrechtsneutralität einer Abschlusserklärung nach patentrechtlicher

    (2) Erst jedoch, wenn der Bestand eines Patents aufgrund der Nichtigerklärung im Nichtigkeitsverfahren bestandskräftig in Wegfall gekommen ist, steht dem bereits rechtskräftig aus diesem Patent verurteilten Schuldner in entsprechender Anwendung des § 580 Nr. 6 ZPO die Restitutionsklage zu (BGH, GRUR 2012, 753 Rn. 13 - Tintenpatrone III).
  • OLG Düsseldorf, 19.12.2019 - 2 U 41/19

    Restitutionsbeklagte wegen Verletzung eines europäischen Patents

    Bei Klagen aus einem Patent, an dessen Bestand das Gericht im Verletzungsrechtsstreit gebunden ist, kann die Restitutionsklage nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung in entsprechender Anwendung des § 580 Nr. 6 ZPO darauf gestützt werden, dass der Bestand des Patents auf Grund des Widerrufs im Einspruchsverfahren oder der Nichtigerklärung im Nichtigkeitsverfahren in Wegfall gekommen ist (BGHZ 187, 1 = GRUR 2010, 996 Rn. 12 - Bordako m.w.N.; BGH, GRUR 2012, 753 Rn. 13 - Tintenpatrone III; GRUR 2017, 428 Rn. 12 - Vakuumtransportsystem).
  • LG Düsseldorf, 18.07.2017 - 4a O 28/17

    Beanspruchung der Unterlassung von patentverletzenden Benutzungshandlungen bzgl.

    Diese Vorgaben entfalten gem. Art. 111 Abs. 2 Satz 1 EPÜ eine Bindungswirkung für die erste Instanz, weshalb die Entscheidung einer rechtskräftigen Beschwerdeentscheidung gleichsteht (Günzel/ Beckedorf, in: Benkard, EPÜ, Kommentar, 2. Auflage, 2012, Art. 111, Rn. 139, zweiter Spiegelstrich; jedoch offengelassen von BGH, GRURInt. 2012, 659, Rn. 21 - Tintenpatrone III).
  • LG Hamburg, 02.03.2017 - 327 O 143/15

    Rabattvertrag II - Urteilsverfügung im Patentrechtsstreit: Aufhebungsantrag für

  • LG München I, 11.07.2019 - 29 U 2134/19 Kart

    Kartellrechtsneutrale Abschlusserklärung

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