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   BGH, 17.04.2013 - XII ZB 371/12   

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https://dejure.org/2013,9619
BGH, 17.04.2013 - XII ZB 371/12 (https://dejure.org/2013,9619)
BGH, Entscheidung vom 17.04.2013 - XII ZB 371/12 (https://dejure.org/2013,9619)
BGH, Entscheidung vom 17. April 2013 - XII ZB 371/12 (https://dejure.org/2013,9619)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 19 Abs 1 VersAusglG, § 19 Abs 2 Nr 1 VersAusglG, § 23 VersAusglG, § 24 VersAusglG
    Versorgungsausgleich: Ausgleichsreife einer limitierten endgehaltsbezogenen Gesamtzusage; Entscheidung über die Abfindung für ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht im Scheidungsverbund

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    VersAusglG § 19 Abs. 1; VersAusglG § 23; VersAusglG § 24
    Zur Ausgleichsreife einer limitierten, endgehaltsbezogenen Gesamtzusage; Entscheidung über Abfindungsanspruch nach §§ 23 f. VersAusglG bei der Scheidung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit zur Entscheidung über den Abfindungsanspruch nach §§ 23 ff. VersAusglG bei der Scheidung

  • rewis.io

    Versorgungsausgleich: Ausgleichsreife einer limitierten endgehaltsbezogenen Gesamtzusage; Entscheidung über die Abfindung für ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht im Scheidungsverbund

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VersAusglG §§ 23 ff.
    Möglichkeit zur Entscheidung über den Abfindungsanspruch nach §§ 23 ff. VersAusglG bei der Scheidung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht- Versorgungsausgleich: Abfindungsanspruch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die betriebliche endgehaltsbezogene Gesamtzusage im Versorgungsausgleich

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Der Versorgungsausgleich und der Anspruch auf Abfindung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2013, 1089
  • MDR 2013, 790
  • FamRZ 2013, 1021
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 29.02.1984 - IVb ZB 915/80

    Abfindungsanspruch bei noch nicht unverfallbaren Anwartschaften auf betriebliche

    Auszug aus BGH, 17.04.2013 - XII ZB 371/12
    Leitet sich die Abfindbarkeit aus der Art des Anrechts und seiner fehlenden internen oder externen Ausgleichsreife bei der Scheidung her und liegen die Voraussetzungen für eine schuldrechtliche Abfindung bereits bei der Scheidung vor, kann der Abfindungsanspruch - wie nach früherem Recht (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Februar 1984 - IVb ZB 915/80 - FamRZ 1984, 668, 669) - bereits im Scheidungsverbund geltend gemacht werden (Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 23 VersAusglG Rn. 1; FAKomm-FamR/Wick 5. Aufl. § 23 VersAusglG Rn. 13; Borth Versorgungsausgleich 6. Aufl. Rn. 797; Hoppenz Familiensachen 9. Aufl. § 24 VersAusglG Rn. 2).

    bb) Voraussetzung eines Abfindungsanspruchs nach § 23 VersAusglG ist jedoch, dass es sich bei dem noch nicht ausgeglichenen Anrecht um ein dem Grund und der Höhe nach gesichertes Anrecht handelt (FAKomm-FamR/Wick 5. Aufl. § 23 VersAusglG Rn. 4; Borth Versorgungsausgleich 6. Aufl. Rn. 706; MünchKommBGB/Glockner 6. Aufl. § 23 VersAusglG Rn. 2; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 23 VersAusglG Rn. 1; Hoppenz Familiensachen 9. Aufl. § 24 VersAusglG Rn. 10; vgl. auch Senatsbeschluss vom 29. Februar 1984 - IVb ZB 915/80 - FamRZ 1984, 668, 669).

  • BGH, 12.04.1989 - IVb ZB 146/86

    Einbeziehung einer privaten betrieblichen Altersversorgung mit dem statischen

    Auszug aus BGH, 17.04.2013 - XII ZB 371/12
    Hinreichend verfestigt ist ein Anrecht insoweit, als der Versorgungswert dem Grund und der Höhe nach durch die künftige betriebliche oder berufliche Entwicklung des Arbeitnehmers nicht mehr beeinträchtigt werden kann und somit bereits endgültig gesichert ist (FAKomm-FamR/Wick 5. Aufl. § 19 VersAusglG Rn. 11; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 19 VersAusglG Rn. 5; Hoppenz Familiensachen 9. Aufl. § 19 VersAusglG Rn. 5; vgl. auch Senatsbeschluss vom 12. April 1989 - IVb ZB 146/86 - FamRZ 1989, 844, 845 mwN).

    Eine Aufteilung der Anwartschaft käme zwar in Betracht, wenn unabhängig von einem noch nicht unverfallbaren Teil der Altersrente wenigstens eine hinreichend verfestigte Mindestrente zugesagt ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Mai 1982 - IVb ZB 718/81 - FamRZ 1982, 899, 902 f. und vom 12. April 1989 - IVb ZB 146/86 - FamRZ 1989, 844, 845 mwN).

  • BGH, 26.05.1982 - IVb ZB 718/81

    Rechtsnatur der Leistungen der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes;

    Auszug aus BGH, 17.04.2013 - XII ZB 371/12
    Eine Aufteilung der Anwartschaft käme zwar in Betracht, wenn unabhängig von einem noch nicht unverfallbaren Teil der Altersrente wenigstens eine hinreichend verfestigte Mindestrente zugesagt ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Mai 1982 - IVb ZB 718/81 - FamRZ 1982, 899, 902 f. und vom 12. April 1989 - IVb ZB 146/86 - FamRZ 1989, 844, 845 mwN).
  • BGH, 18.12.1985 - IVb ZB 113/83

    Unverfallbarkeit des Anspruchs auf Ruhegehalt aus einer Zusatzversorgung im

    Auszug aus BGH, 17.04.2013 - XII ZB 371/12
    Auf den Grad der Wahrscheinlichkeit, mit der der weitere Erwerb sonstiger Versorgungsleistungen zu erwarten ist, kommt es für die Frage der Unverfallbarkeit der Anwartschaft nicht an (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Dezember 1985 - IVb ZB 113/83 - FamRZ 1986, 341, 343).
  • BGH, 29.01.2014 - XII ZB 303/13

    Wirksamkeitsprüfung für einen Ehevertrag: Vollständiger Ausschluss des

    Die Antragsgegnerin hat demgegenüber nicht dargelegt, aus welchen Gründen gleichwohl von einem ganz oder teilweise gesicherten Versorgungswert (vgl. dazu zuletzt Senatsbeschlüsse vom 21. November 2013 - XII ZB 403/12 - juris Rn. 21 und vom 17. April 2013 - XII ZB 371/12 - FamRZ 2013, 1021 Rn. 9) ausgegangen werden könnte.

    Ein Abfindungsanspruch (§ 1587 l BGB bzw. § 23 VersAusglG) hätte von ihr nicht geltend gemacht werden können, soweit und solange das dem Ausgleich unterliegende Anrecht noch nicht unverfallbar war (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. April 2013 - XII ZB 371/12 - FamRZ 2013, 1021 Rn. 15 und vom 29. Februar 1984 - IV b ZB 915/80 - FamRZ 1984, 668, 669).

  • BGH, 05.05.2021 - XII ZB 381/20

    Ausgleich des Anrechts der Ehefrau hinsichtlich Abfindung eines ausländischen

    Die Abfindung eines ausländischen Anrechts nach § 23 VersAusglG setzt voraus, dass es sich um ein dem Grund und der Höhe nach gesichertes Anrecht handelt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 17. April 2013 - XII ZB 371/12, FamRZ 2013, 1021).

    Liegen die Voraussetzungen für eine schuldrechtliche Abfindung bereits bei der Scheidung vor, kann der Abfindungsanspruch schon im Scheidungsverbund geltend gemacht werden (Senatsbeschluss vom 17. April 2013 - XII ZB 371/12 - FamRZ 2013, 1021 Rn. 14).

    d) Voraussetzung eines Abfindungsanspruchs nach § 23 VersAusglG ist jedoch, dass es sich um ein dem Grund und der Höhe nach gesichertes Anrecht handelt (Senatsbeschluss vom 17. April 2013 - XII ZB 371/12 - FamRZ 2013, 1021 Rn. 15).

    Hinreichend verfestigt ist ein Anrecht insoweit, als der Versorgungswert dem Grund und der Höhe nach durch die künftige betriebliche oder berufliche Entwicklung des Arbeitnehmers nicht mehr beeinträchtigt werden kann und somit bereits endgültig gesichert ist (Senatsbeschluss vom 17. April 2013 - XII ZB 371/12 - FamRZ 2013, 1021 Rn. 9 zu § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG).

    Auf den Grad der Wahrscheinlichkeit, mit der dieser vom Ehemann nicht beeinflussbare Fall eintritt, kommt es für die Frage der Unverfallbarkeit der Anwartschaft grundsätzlich nicht an (vgl. Senatsbeschluss vom 17. April 2013 - XII ZB 371/12 - FamRZ 2013, 1021 Rn. 10 mwN).

  • BGH, 22.06.2016 - XII ZB 514/15

    Versorgungsausgleich: Abfindung eines bei einem schweizerischen Versorgungsträger

    Eine solche kann bereits im Scheidungsverbund oder im abgetrennten Versorgungsausgleichsverfahren geltend gemacht und ausgesprochen werden, wenn das Anrecht nach den Vorschriften über den Wertausgleich bei der Scheidung nicht ausgeglichen werden kann (Senatsbeschluss vom 17. April 2013 - XII ZB 371/12 - FamRZ 2013, 1021 Rn. 14 mwN).
  • BGH, 01.03.2023 - XII ZB 360/22

    Ausgleich des Anrechtes aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige

    Eine spätere Einkommensanrechnung nach § 97 a SGB VI hingegen wirkt von vornherein nicht auf die Bezugsgröße des Anrechts - nämlich Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung - und stellt daher die hinreichende Verfestigung des Stammrechts als solches nicht infrage (OLG Bamberg Beschluss vom 18. November 2022 - 7 UF 193/22 - juris Rn. 17 f.; Bachmann/Borth FamRZ 2020, 1609, 1612; Ruland NZS 2021, 241, 248; Wick FuR 2021, 78, 80; MünchKommBGB/Recknagel 9. Aufl. VersAusglG § 51 Rn. 60; Adamus/Götsche FuR 2022, 602, 603; aA OLG Naumburg Beschluss vom 15. November 2022 - 3 UF 31/22 - juris Rn. 9; anders auch die Fallgestaltung beim Senatsbeschluss vom 17. April 2013 - XII ZB 371/12 - FamRZ 2013, 1021).
  • BGH, 05.10.2022 - XII ZB 74/20

    Abfindung eines schuldrechtlich auszugleichenden Versorgungsanrechts nach der

    Der Senat hat bereits ausgesprochen, dass es grundsätzlich möglich ist, den Anspruch auf schuldrechtliche Abfindung gemäß § 23 VersAusglG als Nebenanspruch zum Ausgleichsanspruch nach der Scheidung schon im Scheidungsverbund als Folgesache neben dem Wertausgleich bei der Scheidung geltend zu machen, wenn die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Abfindungsanspruchs - insbesondere die hinreichende Verfestigung des schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts nach Grund und Höhe - bereits im Zeitpunkt der Scheidung gegeben sind (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 230, 1 = FamRZ 2021, 1280 Rn. 19 und vom 17. April 2013 - XII ZB 371/12 - FamRZ 2013, 1021 Rn. 14 mwN).
  • OLG Frankfurt, 31.01.2020 - 4 UF 42/19

    Versorgungsausgleich: Verhältnis des Wertausgleichs bei der Scheidung und des

    Liegen die Voraussetzungen für eine schuldrechtliche Abfindung des auszugleichenden Anrechts nach §§ 23, 24 VersAusglG vor, kann der Abfindungsanspruch bereits im Scheidungsverbundverfahren als Folgesache geltend gemacht werden (vgl. BGH, FamRZ 2016, 1576; FamRZ 2013, 1021; OLG Brandenburg, FamRZ 2013, 1039).
  • KG, 16.02.2016 - 3 UF 140/15

    Versorgungsausgleich: Unbilligkeit beim Erwerb ausländischer und

    Anders als bei der schuldrechtlichen Ausgleichsrente (§ 20 VersAusglG) ist der tatsächliche Rentenbezug kein Anknüpfungspunkt (BGH, Beschluss vom 17. April 2013 - XII ZB 371/12 -, Rdnr. 14 bei juris).
  • BGH, 04.09.2013 - XII ZB 296/13

    Versorgungsausgleich: Berücksichtigung von Sachleistungen der betrieblichen

    Denn der Abfindungsanspruch nach § 23 VersAusglG hat ebenfalls zur Voraussetzung, dass es sich bei dem noch nicht ausgeglichenen Anrecht um ein dem Grund und der Höhe nach gesichertes Anrecht handelt (vgl. Senatsbeschluss vom 17. April 2013 - XII ZB 371/12 - FamRZ 2013, 1021 Rn. 13 ff.).
  • BGH, 21.11.2013 - XII ZB 403/12

    Versorgungsausgleich: Ausgleichsreife eines durch Hofübergabevertrag begründeten

    Hinreichend verfestigt ist ein Anrecht insoweit, als der Versorgungswert dem Grund und der Höhe nach durch die künftige, namentlich betriebliche oder berufliche Entwicklung des Berechtigten nicht mehr beeinträchtigt werden kann und somit bereits endgültig gesichert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 17. April 2013 - XII ZB 371/12 - FamRZ 2013, 1021 Rn. 9 mwN).
  • OLG Frankfurt, 18.08.2020 - 3 UF 30/18

    Versorgungsausgleich: Voraussetzungen für die Abfindungen eines ausländischen

    Dies kann wie hier geschehen auch im Rahmen des Scheidungsverbunds geltend gemacht werden (BGH, FamRZ 2013, 1021; Götsche, Versorgungsausgleichsrecht, 3. Aufl., § 23, RN 33).
  • OLG Oldenburg, 04.08.2022 - 11 UF 76/22

    Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich; Entgeltpunkte für

  • OLG Brandenburg, 17.08.2021 - 13 UF 25/20

    Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich; Anrechte aus

  • OLG Hamm, 01.03.2017 - 7 UF 206/16
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