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   BGH, 17.05.1960 - I ZR 34/59   

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BGH, 17.05.1960 - I ZR 34/59 (https://dejure.org/1960,496)
BGH, Entscheidung vom 17.05.1960 - I ZR 34/59 (https://dejure.org/1960,496)
BGH, Entscheidung vom 17. Mai 1960 - I ZR 34/59 (https://dejure.org/1960,496)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1960, 2000
  • MDR 1960, 903
  • GRUR 1960, 554
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 08.05.1956 - I ZR 62/54

    Dahlke - § 823 Abs. 1 BGB, Recht am eigenen Bild, §§ 22, 23 KunstUrhG, Art. 1

    Auszug aus BGH, 17.05.1960 - I ZR 34/59
    Denn der Inhaber urheberrechtlicher Befugnisse, die üblicherweise nur gegen Entgelt übertragen werden, hat die Wahl zwischen drei Arten der Schadensberechnung; er kann den Schaden statt durch eine den §§ 249, 252 BGE entsprechende Gegenüberstellung des tatsächlich bestehenden und des bei Unterbleiben der Rechtsverletzung mit der geforderten Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Zustandes auch in der Weise berechnen, daß er die für eine Rechtsübertragung übliche Vergütung oder den vom Verletzer durch die widerrechtliche Ausübung der Befugnis erzielten Gewinn begehrt (BGHZ 5, 116, 123; 15, 338, 348; 20, 345, 355).

    Jedenfalls könnte nämlich auch ein solcher Anspruch nicht weiter gehen als der bei schuldloser Verletzung des Urheberrechts von der Rechtsprechung zugebilligte Bereicherungsanspruch, nämlich auf Zahlung desjenigen Betrages aus dem Gewinn, um den der Verletzer bereichert ist, indem er fremdes Recht ohne Entgelt genutzt hat, in der Regel also auf Zahlung einer angemessenen Benutzungsgebühr (BGHZ 5, 116, 123; 15, 338, 348; 20, 345, 355).

  • BGH, 30.11.1954 - I ZR 143/52

    Verletzung des Bearbeiterurheberrechts

    Auszug aus BGH, 17.05.1960 - I ZR 34/59
    Denn der Inhaber urheberrechtlicher Befugnisse, die üblicherweise nur gegen Entgelt übertragen werden, hat die Wahl zwischen drei Arten der Schadensberechnung; er kann den Schaden statt durch eine den §§ 249, 252 BGE entsprechende Gegenüberstellung des tatsächlich bestehenden und des bei Unterbleiben der Rechtsverletzung mit der geforderten Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Zustandes auch in der Weise berechnen, daß er die für eine Rechtsübertragung übliche Vergütung oder den vom Verletzer durch die widerrechtliche Ausübung der Befugnis erzielten Gewinn begehrt (BGHZ 5, 116, 123; 15, 338, 348; 20, 345, 355).

    Jedenfalls könnte nämlich auch ein solcher Anspruch nicht weiter gehen als der bei schuldloser Verletzung des Urheberrechts von der Rechtsprechung zugebilligte Bereicherungsanspruch, nämlich auf Zahlung desjenigen Betrages aus dem Gewinn, um den der Verletzer bereichert ist, indem er fremdes Recht ohne Entgelt genutzt hat, in der Regel also auf Zahlung einer angemessenen Benutzungsgebühr (BGHZ 5, 116, 123; 15, 338, 348; 20, 345, 355).

  • BGH, 12.02.1952 - I ZR 115/51

    Zeitlich beschränktes Verfilmungsrecht

    Auszug aus BGH, 17.05.1960 - I ZR 34/59
    Denn der Inhaber urheberrechtlicher Befugnisse, die üblicherweise nur gegen Entgelt übertragen werden, hat die Wahl zwischen drei Arten der Schadensberechnung; er kann den Schaden statt durch eine den §§ 249, 252 BGE entsprechende Gegenüberstellung des tatsächlich bestehenden und des bei Unterbleiben der Rechtsverletzung mit der geforderten Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Zustandes auch in der Weise berechnen, daß er die für eine Rechtsübertragung übliche Vergütung oder den vom Verletzer durch die widerrechtliche Ausübung der Befugnis erzielten Gewinn begehrt (BGHZ 5, 116, 123; 15, 338, 348; 20, 345, 355).

    Jedenfalls könnte nämlich auch ein solcher Anspruch nicht weiter gehen als der bei schuldloser Verletzung des Urheberrechts von der Rechtsprechung zugebilligte Bereicherungsanspruch, nämlich auf Zahlung desjenigen Betrages aus dem Gewinn, um den der Verletzer bereichert ist, indem er fremdes Recht ohne Entgelt genutzt hat, in der Regel also auf Zahlung einer angemessenen Benutzungsgebühr (BGHZ 5, 116, 123; 15, 338, 348; 20, 345, 355).

  • BGH, 25.10.1955 - I ZR 200/53

    Urheberrecht an Bebauungsplänen

    Auszug aus BGH, 17.05.1960 - I ZR 34/59
    Andererseits kommt es nicht darauf an, ob der dargestellte Gegenstand neu und eigenartig ist (BGHZ 18, 319, 322 - Bebauungspläne).
  • BGH, 15.11.1957 - I ZR 83/56

    Sherlock Holmes

    Auszug aus BGH, 17.05.1960 - I ZR 34/59
    So können z. B. auch Inhaber von Urheberrechten hinsichtlich der geschäftlichen Auswertung ihrer Rechte miteinander in einem Wettbewerbsverhältnis stehen (BGHZ 26, 52, 58 - Sherlock Holmes).
  • BGH, 04.02.1958 - I ZR 48/57

    Lili Marleen

    Auszug aus BGH, 17.05.1960 - I ZR 34/59
    Schließlich wird zu fragen sein, ob der Umstand, daß es sich bei dem Verfahren der Beklagten möglicherweise um eine freie Bearbeitung im Sinne des § 13 LitUrhG handelt, im Rahmen der Anwendung des § 1 UWG von erheblicher Bedeutung für die Frage ist, ob ein Verstoß gegen das Anstandsgefühl des verständigen Durchschnittsgewerbetreibenden gleichwohl bejaht werden kann (vgl. hierzu BGH GRUR 1958, 402, 404 - Lili Marleen).
  • BGH, 16.03.1956 - I ZR 162/54

    Rheinmetall-Borsig II

    Auszug aus BGH, 17.05.1960 - I ZR 34/59
    Für die anderweite Verhandlung und Entscheidung hierüber wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß es dem Schutz nach § 1 LitUrhG nicht entgegensteht, daß es sich um Gegenstände handelt, die zum geschäftlichen Gebrauch bestimmt sind, und daß es ferner erforderlich und ausreichend ist, wenn in den fraglichen Beschreibungen und Zeichnungen eine schöpferische geistige Leistung ihren erkennbaren Niederschlag gefunden hat (BGH GRUR 1959, 251 - Einheitsfahrschein); die schöpferische Leistung kann dabei in der Art der Darstellung oder darin liegen, daß in der Abbildung oder Zeichnung einem schöpferischen technischen Gedanken erstmals darstellerische Form gegeben worden ist (BGH GRUR 1956, 284, 285 - Rheinmetall-Borsig II).
  • BGH, 25.11.1958 - I ZR 15/58

    Einheitsfahrschein

    Auszug aus BGH, 17.05.1960 - I ZR 34/59
    Für die anderweite Verhandlung und Entscheidung hierüber wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß es dem Schutz nach § 1 LitUrhG nicht entgegensteht, daß es sich um Gegenstände handelt, die zum geschäftlichen Gebrauch bestimmt sind, und daß es ferner erforderlich und ausreichend ist, wenn in den fraglichen Beschreibungen und Zeichnungen eine schöpferische geistige Leistung ihren erkennbaren Niederschlag gefunden hat (BGH GRUR 1959, 251 - Einheitsfahrschein); die schöpferische Leistung kann dabei in der Art der Darstellung oder darin liegen, daß in der Abbildung oder Zeichnung einem schöpferischen technischen Gedanken erstmals darstellerische Form gegeben worden ist (BGH GRUR 1956, 284, 285 - Rheinmetall-Borsig II).
  • BGH, 22.11.1957 - I ZR 144/56

    Zur Kopie bzw. Nachahmung von Spitzenmustern

    Auszug aus BGH, 17.05.1960 - I ZR 34/59
    Wie der Senat für den Fall des Lizenzvertrages über Betriebsgeheimnisse ausgesprochen hat (BGHZ 17, 41, 52; siehe auch GRUR 1958, 346, 349 - Spitzenmuster), entfällt die dem Lizenznehmer auferlegte vertragliche Bindung nämlich spätestens mit dem Offenkundigwerden des anvertrauten Geheimnisses.
  • BGH, 07.01.1958 - I ZR 73/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 17.05.1960 - I ZR 34/59
    Der Schutz nach § 18 UWG setzt indessen nach Auffassung des Senats auch nicht den Nachweis voraus, daß der anvertraute Gedanke einen wirtschaftlichen Vorsprung zu verschaffen geeignet ist; es genügt vielmehr, daß der vom Vertrauensempfänger tatsächlich benutzte Gedanke von dem in der Vorlage verkörperten technischen Gedanken Gebrauch macht und daß dieser weder ihm noch der Allgemeinheit ohne größere Schwierigkeiten und Opfer zugänglich war (vgl. BGH GRUR 1958, 297, 299 - Petromax); daß der Verletzer durch eigene Arbeit ähnliche Vorlagen hätte herstellen und damit ohne die fremden Vorlagen hätte auskommen können, rechtfertigt ihre Benutzung nicht (BGH aaO).
  • BGH, 18.03.1955 - I ZR 144/53

    Patentlizenz und Dekartellierung

  • OLG Koblenz, 03.07.2019 - 9 U 1359/18

    lottohelden.de - Wettbewerbsverstoß: Zulässigkeit von Internet-Zweitlotterien in

    Hat der Berechtigte für sein konkretes Leistungsergebnis eine einem Dritten gegenüber (wenn auch nur wettbewerbsrechtlich) geschützte Rechtsstellung, die in Bezug auf die erhöhte Verletzbarkeit und die Schwierigkeiten eines Schadensnachweises in derselben Weise zu bewerten ist wie die Stellung des Inhabers eines Immaterialgüterrechts, ist es gerechtfertigt, die für Immaterialgüterrechtsverletzungen anerkannten Schadensberechnungsarten nach der entgangenen Lizenz auch für solche wettbewerbsrechtlichen Sonderfälle zu übernehmen (BGH GRUR 1960, 554, 556 Handstrickverfahren; BGH GRUR 1965, 313, 314 Umsatzauskunft; BGH GRUR 1972, 189; vgl. auch BGH GRUR 1973, 375 beck-online).
  • BGH, 08.10.1971 - I ZR 12/70

    Wandsteckdose II

    Eine Wettbewerbsverletzung weist im allgemeinen keine unmittelbare, mit einem Eingriff in den Bestand eines fremden Rechts ähnliche Lage auf, wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht hat (vgl. BGH GRUR 60, 554, 556 - Handstrickverfahren; 65, 313, 314 - Umsatzauskunft; BGHZ 44, 372, 376 - Meßmer Tee II).

    Der Bundesgerichtshof hat daher bereits in seinen Entscheidungen vom 17. Mai 1960 (GRUR 60, 554, 556 - Handstrickverfahren) und vom 27. November 1964 (GRUR 65, 313, 314 - Umsatzauskunft) anerkannt, daß in Fällen, bei denen eine dem Eingriff in den Bestand eines fremden immateriellen Rechts ähnliche Lage gegeben sei, ein Bedürfnis nach einer objektiven Schadensberechnung bestehe.

    Er hat es dementsprechend in seiner Entscheidung vom 17. Mai 1960 (aaO) gebilligt, daß in dem Sonderfall einer widerrechtlichen Benutzung technischer Vorlagen - auch ohne Darlegung bestimmter entgangener Geschäfte - nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden könne, daß dem Verletzten entsprechende Aufträge entgangen seien und der Verletzter in der Lage gewesen wäre, den objektiven Verkehrswert seines Verfahrens voll auszunutzen.

  • BGH, 10.07.1963 - Ib ZR 21/62

    Darstellung der Strafvorschrift des § 18 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

    Die Anwendbarkeit der allgemeinen Vorschrift des § 1 UWG zur Ergänzung des sich aus den Strafvorschriften der §§ 17, 18 UWG ergebenden begrenzten Schutzes ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt (BGHZ 38, 391, 393 - Industrieböden - GRUR 1960, 554, 555 - Handstrickverfahren; 1961, 40, 41 - Wurftaubenpresse - RGZ 109, 272, 278; Rosenthal a.a.O. § 18 Anm. 3 und 5; Reimer a.a.O. Kap. 105; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 8. Aufl., Rdz., 192 zu § 1 UWG).

    Eine vertragliche Pflicht dieses Inhalts hat die Rechtsprechung bislang nur dann angenommen, wenn es sich um die Überlassung eines wirtschaftlich wertvollen neuen Gedankengutes handelt (RG GRUR 1942, 352, 354 - Quarzlampe; BGH GRUR 1960, 554, 556 - Handstrickverfahren).

    Auch nach voraufgegangenen Vertragsverhandlungen ist daher frei, was in seiner konkreten Erscheinungsform jedem Interessenten ohne größere Schwierigkeiten und Opfer zugänglich ist (BGH GRUR 1960, 554, 556 - Handstrickverfahren).

  • BGH, 15.12.1978 - I ZR 26/77

    Urheberrechtsschutzfähigkeit von Darstellungen iSv UrhG § 2 Abs. 1 Nr 7

    Das Berufungsgericht wird vielmehr prüfen müssen, ob die Beklagte den Zeichnungen wesentliche, bis dahin weder ihr selbst noch der Allgemeinheit bekannte und nicht ohne weiteres zugängliche Gedanken, wenn auch in abgewandelter Form, entnommen hat (vgl. BGH GRUR 1956, 284, 286 - Rheinmetall-Borsig; GRUR 1960, 554 - Handstrickverfahren).
  • BGH, 18.02.1977 - I ZR 112/75

    Anforderungen an eine unbefugte Verwertung einer Mitteilung im Sinne des § 17

    Der Bundesgerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung vom 17. Mai 1960 (GRUR 1960, 554, 556 - Handstrickverfahren) - dort handelte es sich um den Fall einer Vorlagenfreibeuterei (§ 18 UWG) - ausgeführt, es sei bei der widerrechtlichen Ausnutzung fremder Geheimnisse oder anvertrauter Unterlagen aus denselben Gründen, die bei der Verletzung von Ausschließlichkeitsrechten zur Entwicklung des Rechts der Schadensberechnung auf dreifache Art geführt hätten,.....naturgemäß schwierig, bestimmte Geschäftsabschlüsse zu bezeichnen, die dem Verletzten infolge der Rechtsverletzung entgangen seien.
  • BGH, 23.05.1991 - I ZR 286/89

    Kastanienmuster - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz; Schadensberechnung

    Die umstrittene und vom Berufungsgericht verneinte Frage, ob ein Vermögensvorteil, den sich ein Wettbewerber durch eine (schuldlose) unerlaubte Wettbewerbshandlung verschafft, auf Kosten eines Mitbewerbers erlangt sein kann, stellt sich im Streitfall allerdings nicht (offengelassen auch BGH, Urt. v. 17.5.1960 - I ZR 34/59, GRUR 1960, 554, 557 - Handstrickverfahren; im Grundsatz, teilweise aber in engen Grenzen, bejahend: Baumbach/Hefermehl, UWG, 16. Aufl., Einl. Rdn. 420; MünchKomm/Lieb, BGB, 2. Aufl., § 812 Rdn. 216; Staudinger/Lorenz, BGB, 12. Aufl., § 812 Rdn. 44; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 5. Aufl., Kap. 40 Rdn. 6; RGRK/Heimann-Trosien, BGB, 12. Aufl., Vor § 812 Rdn. 33 mit Nachweisen der Gegenmeinung).
  • BGH, 13.11.1970 - I ZR 102/68

    Anspruch auf Unterlassung einer Konkurrenzfertigung - Sittenwidrige Erlangung von

    Das gilt um so mehr, als allgemein anerkannt ist, daß bereits in der konstruktiven Durcharbeitung an sich bekannter Dinge ein Betriebsgeheimnis liegen kann (RG GRUR 36, 573/576 - Kernbinder Albertus Stehfix; BGH GRUR 60, 554/556 - Handstrickverfahren).

    Allein in einem solchen Fall entfällt die aus dem zugrunde liegenden besonderen Vertrauensverhältnis hergeleitete Pflicht zur Geheimhaltung spätestens mit dem Offenkundigwerden des anvertrauten Geheimnisses (BGHZ 17, 41/52 - Kokillenguß zum zum Lizenzvertrag; BGH GRUR 58, 346/348 - Spitzenmuster zum Lohnstickereivertrag; RG GRUR 42, 352/357 - Quarzlampen und BGH GRUR 60, 554/555 - Handstrickverfahren zu Vertragsverhandlungen).

  • BGH, 28.04.1967 - Ib ZR 26/65

    Ersatz des entgangenen Gewinns wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens - Erstellung

    Dabei ist es nicht entscheidend, ob die ausgebeutete Leistung objektiv neu oder besondere eigenartig ist und ob der Verletzer durch eigene Arbeit ähnliche Leistungen hätte erbringen und daher ohne das fremde Vorbild hätte auskommen können (vgl. BGH GRUR 1958, 351, 353 - Deutschland-Decke; 1961, 40, 42 - Wurftaubenpresse; ferner für den Fall der Vorlagenfreibeuterei GRUR 1960, 554, 556 - Handstrickverfahren).

    Für den vergleichbaren Fall einer Vorlagenfreibeuterei hat der frühere Erste Zivilsenat ausgeführt, es könne nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, daß dem Verletzten entsprechende Aufträge entgingen, die Zuerkennung von Schadensersatz sei so lange gerechtfertigt, wie nicht der Verletzer Umstände für eine abweichende Beurteilung darlege, und die demselben Zweck dienende Vorschrift des § 287 ZPO gebe die Handhabe, die Frage nach Entstehung und Höhe des Schadens in möglichst freier Beweiswürdigung zu beantworten (GRUR 1960, 554, 556 - Handstrickverfahren).

  • BGH, 11.02.1972 - I ZR 111/70

    Unlauterer Wettbewerb wegen wettbewerbswidriger Werbung eines in einem

    Es hat Jedoch übersehen, daß bereits in der konstruktiven Durcharbeitung an sich bekannter Dinge ein Betriebsgeheimnis liegen kann (RG GRUR 36, 573, 576 - Kernbinder Albertus Stehfix; BGH GRUR 60, 554, 556 - Handstrickverfahren; BGH vom 13. November 1970 - I ZR 102/68 - Elektronische Längenmeßgeräte).
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