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   BGH, 17.05.1971 - VIII ZR 15/70   

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BGH, 17.05.1971 - VIII ZR 15/70 (https://dejure.org/1971,1116)
BGH, Entscheidung vom 17.05.1971 - VIII ZR 15/70 (https://dejure.org/1971,1116)
BGH, Entscheidung vom 17. Mai 1971 - VIII ZR 15/70 (https://dejure.org/1971,1116)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Kaufvertrag über Rohkakao unter Eigentumsvorbehalt - Voraussetzungen für das Verschaffen von Eigentum - Unmöglichkeit der Eigentumsverschaffung durch Sperrung des Lieferscheins - Besitzverhältnisse beim "Durchhandeln" einer Ware - Besondere Rechts- und Sachlage beim ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1971, 1608
  • MDR 1971, 750
  • WM 1971, 742
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • RG, 07.11.1921 - II 198/21

    Handelskauf; Übergabe durch Lieferschein

    Auszug aus BGH, 17.05.1971 - VIII ZR 15/70
    Es ist zwar richtig, daß mit der Übergabe derartiger Lieferscheine zugleich die stillschweigende Abtretung des Herausgabeanspruchs zum Zwecke der Eigentumsverschaffung verbunden sein kann (RGZ 49, 97; 103, 151; OLG Hamburg Hans Ger Ztg 1922, 233).

    Es entspricht jedoch nahezu einhelliger Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum, daß in aller Regel die bloße Übersendung des Lieferscheins den Erfordernissen des § 931 BGB nicht genügt, eine Abtretung des Herausgabeanspruchs vielmehr nur dann anzunehmen ist, wenn zusätzliche, nach außen hin deutlich in Erscheinung tretende Umstände auf einen Abtretungswillen der Parteien schließen lassen (Schlegelberger/Hefermehl § 363 Anm. 20; Heynen a.a.O. S. 77 mit weiteren Nachweisen; RGZ 103, 151; BGH Urteil vom 4. März 1954 - IV ZR 180/53).

    Ob im Einzelfall besondere Umstände für einen Abtretungswillen sprechen, obliegt dabei in erster Linie der Beurteilung durch den Tatrichter (RGZ 103, 151; RG JW 1931, 3079).

  • BGH, 27.06.1952 - I ZR 146/51

    Kassalieferschein

    Auszug aus BGH, 17.05.1971 - VIII ZR 15/70
    Demgemäß zahlen die Käufer der nacheinandergeschalteten Kaufverträge den Kaufpreis bzw. den auf sie entfallenden Aufschlag an ihren Vormann in dem Vertrauen darauf, daß dieser zur Eigentumsübertragung in der Lage wäre und damit die Auslieferung und Eigentumsverschaffung an den letzten Käufer sichergestellt ist (vgl. Heynen, Die Klausel "Kasse gegen Lieferschein", Übersee-Studien zum Handels-, Schiffahrts- und Versicherungsrecht Hamburg 1955, insbesondere S. 41 f; Heuer in Verkehrsrechtliche Rundschau 1928 Spalte 266 ff; Hertin MDR 1970, 881 ff; von Godin in RGRK zum HGB 2. Aufl. § 363 Anm. 18 a; Schlegelberger/Hefermehl 4. Aufl. § 363 Anm. 16 ff; Baumbach/Duden HGB 18. Aufl. § 424 Anm. I E; BGHZ 6, 378, 381) [BGH 27.06.1952 - I ZR 146/51].

    Die am Durchhandeln beteiligten Vertragspartner sind sich lediglich - und allein das bringen sie durch Andienen und Entgegennahme der Lieferscheine stillschweigend zum Ausdruck - darüber einig, daß zunächst von einer Besitz- und Eigentumsübertragung zwischen den einzelnen Gliedern der Kette abgesehen werden soll und erst mit der Aushändigung der Ware seitens des Lagerhalters an den letzten Abkäufer und mit dessen Eigentumserwerb unmittelbar vom ersten Verkäufer die Verpflichtungen aller Zwischenpersonen aus den von ihnen geschlossenen Kaufverträgen als erfüllt anzusehen sind (vgl. BGHZ 6, 378, 381 [BGH 27.06.1952 - I ZR 146/51]; Baumbach/Duden a.a.O.; RGZ 76, 239, 241).

  • RG, 08.10.1901 - II 194/01

    Ist in der Zurverfügungstellung einer bei einem Spediteur lagernden, einem

    Auszug aus BGH, 17.05.1971 - VIII ZR 15/70
    Es ist zwar richtig, daß mit der Übergabe derartiger Lieferscheine zugleich die stillschweigende Abtretung des Herausgabeanspruchs zum Zwecke der Eigentumsverschaffung verbunden sein kann (RGZ 49, 97; 103, 151; OLG Hamburg Hans Ger Ztg 1922, 233).

    So etwa dann, wenn der Aussteller bzw. Übersender des Lieferscheins den Lagerhalter ausdrücklich anweist, nunmehr die Ware für den Käufer zu lagern oder diesen künftig als Eigentümer anzusehen (RGZ 49, 97).

  • BGH, 21.04.1959 - VIII ZR 148/58
    Auszug aus BGH, 17.05.1971 - VIII ZR 15/70
    Richtig ist allerdings, daß dem Übergabeerfordernis im Sinne dieser Vorschrift auch dadurch genügt werden kann, daß der unmittelbare Besitzer der Sache - im vorliegenden Fall also der Lagerhalter - das bisher bestehende Besitzmittlungsverhältnis zum Eigentümer der Sache auf dessen Weisung hin aufgibt und künftig nur noch dem neuen Erwerber den Besitz an der Sache mittelt (vgl. Senatsurteil vom 21. April 1959 - VIII ZR 148/58 = WM 1959, 813 = NJW 1959, 1536 mit weiteren Nachweisen).

    Zwar ist der Revision zuzugeben, daß ein Eigentümer, der zugleich mittelbarer Besitzer der Sache ist, wählen kann, ob er zur Eigentumsübertragung von der Möglichkeit des § 931 BGB Gebrauch machen oder nach § 930 BGB vorgehen will (vgl. Senatsurteil vom 21. April 1959 - VIII ZR 148/58 a.a.O.).

  • RG, 05.05.1911 - II 562/10

    Rechtliche Bedeutung von Lieferscheinen

    Auszug aus BGH, 17.05.1971 - VIII ZR 15/70
    Die am Durchhandeln beteiligten Vertragspartner sind sich lediglich - und allein das bringen sie durch Andienen und Entgegennahme der Lieferscheine stillschweigend zum Ausdruck - darüber einig, daß zunächst von einer Besitz- und Eigentumsübertragung zwischen den einzelnen Gliedern der Kette abgesehen werden soll und erst mit der Aushändigung der Ware seitens des Lagerhalters an den letzten Abkäufer und mit dessen Eigentumserwerb unmittelbar vom ersten Verkäufer die Verpflichtungen aller Zwischenpersonen aus den von ihnen geschlossenen Kaufverträgen als erfüllt anzusehen sind (vgl. BGHZ 6, 378, 381 [BGH 27.06.1952 - I ZR 146/51]; Baumbach/Duden a.a.O.; RGZ 76, 239, 241).
  • BGH, 04.03.1954 - IV ZR 180/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 17.05.1971 - VIII ZR 15/70
    Es entspricht jedoch nahezu einhelliger Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum, daß in aller Regel die bloße Übersendung des Lieferscheins den Erfordernissen des § 931 BGB nicht genügt, eine Abtretung des Herausgabeanspruchs vielmehr nur dann anzunehmen ist, wenn zusätzliche, nach außen hin deutlich in Erscheinung tretende Umstände auf einen Abtretungswillen der Parteien schließen lassen (Schlegelberger/Hefermehl § 363 Anm. 20; Heynen a.a.O. S. 77 mit weiteren Nachweisen; RGZ 103, 151; BGH Urteil vom 4. März 1954 - IV ZR 180/53).
  • BGH, 21.04.1954 - VI ZR 55/53

    Erfüllungsgehilfe

    Auszug aus BGH, 17.05.1971 - VIII ZR 15/70
    mehr zugestanden haben, oder sollte - wie die Revision meint - die Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts angesichts der Besonderheiten des Durchhandelns unwirksam gewesen sein, so würde es sich bei der Sperrung des Lieferscheins um ein schuldhaftes Verhalten der Fa. A. gehandelt haben, für das die Beklagte gemäß § 278 BGB (vgl. BGHZ 13, 111 [BGH 21.04.1954 - VI ZR 55/53]) gegenüber der Klägerin einzustehen hätte.
  • RG, 09.02.1921 - I 337/20

    Lieferscheine; Orderpapiere

    Auszug aus BGH, 17.05.1971 - VIII ZR 15/70
    Vielmehr enthalten sie - und zwar ohne unmittelbare Auswirkungen auf die Eigentums- und Besitzlage - lediglich eine Doppeiermächtigung, - an den Empfänger, sich die Ware vom Lagerhalter aushändigen zu lassen, und an den Lagerhalter, das eingelagerte Gut an den durch den Lieferschein Legitimierten unabhängig von der eigentumsrechtlichen Lage auszuliefern (Heynen a.a.O. S. 45 ff, S. 133 f; RGZ 101, 297).
  • BGH, 18.03.2016 - V ZR 89/15

    Schadensersatzanspruch des Eigentümers einer Sache bei Verweigerung der

    Eine Abtretung des Herausgabeanspruchs ist vielmehr nur dann anzunehmen, wenn zusätzliche, nach außen hin deutlich in Erscheinung tretende Umstände auf einen Abtretungswillen der Parteien schließen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 1971 - VIII ZR 15/70, NJW 1971, 1608, 1609).
  • BGH, 22.02.2010 - II ZR 286/07

    Zu Eigentum und Pfandrecht an 25 früher in der Bundesrepublik gelagerten

    Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ein Übergabesurrogat in Form der Abtretung des Herausgabeanspruchs (§ 931 BGB) ausscheidet, die Beklagte zu 2 aber weiterhin unmittelbare Besitzerin der Zylinder blieb, konnte es zu einer Übergabe des Besitzes an die NEAG nach § 929 Satz 1, § 868 BGB nur kommen, wenn die Beklagte zu 1 jeden mittelbaren Besitz verlor (BGHZ 92, 280, 288; BGH, Urt. v. 8. Juni 1989 - IX ZR 234/87, WM 1989, 1393, 1395; v. 17. Mai 1971 - VIII ZR 15/70, WM 1971, 742, 743; v. 14. Juli 1960 - VIII ZR 174/59, WM 1960, 1035, 1038; v. 21. April 1959 - VIII ZR 148/58, WM 1959, 813, 815; RGZ 137, 23, 25; Soergel/Henssler, BGB 13. Aufl. § 929 Rdn. 55 und 59;Tiedtke, WM 1978, 446, 447 ff.).
  • BGH, 10.10.1984 - VIII ZR 244/83

    LKW II - Mobiliargrundschuld, § 1120 BGB, Aufhebung eines Anwartschaftsrecht,

    Der Erwerb des mittelbaren Besitzes reicht für den Eigentumserwerb nach § 929 Abs. 1 BGB aus (Senatsurteilevom 21. April 1959 - VIII ZR 148/58 = NJW 1959, 1536 = WM 1959, 813 undvom 17. Mai 1971 - VIII ZR 15/70 = LM BGB § 931 Nr. 8 = NJW 1971, 1608 = WM 1971, 742; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 56, 123, 128) [BGH 05.05.1971 - VIII ZR 217/69].
  • BGH, 22.02.2010 - II ZR 287/07

    Zu Eigentum und Pfandrecht an 25 früher in der Bundesrepublik gelagerten

    Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ein Übergabesurrogat in Form der Abtretung des Herausgabeanspruchs (§ 931 BGB) ausscheidet, die Beklagte zu 2 aber weiterhin unmittelbare Besitzerin der Zylinder blieb, konnte es zu einer Übergabe des Besitzes an die NEAG nach § 929 Satz 1, § 868 BGB nur kommen, wenn die Beklagte zu 1 jeden mittelbaren Besitz verlor (BGHZ 92, 280, 288; BGH, Urt. v. 8. Juni 1989 - IX ZR 234/87, WM 1989, 1393, 1395; v. 17. Mai 1971 - VIII ZR 15/70, WM 1971, 742, 743; v. 14. Juli 1960 - VIII ZR 174/59, WM 1960, 1035, 1038; v. 21. April 1959 - VIII ZR 148/58, WM 1959, 813, 815; RGZ 137, 23, 25; Soergel/Henssler, BGB 13. Aufl. § 929 Rdn. 55 und 59;Tiedtke, WM 1978, 446, 447 ff.).
  • OLG Oldenburg, 13.06.2007 - 4 U 65/00

    Eigentum und Gefahrübergang bei Ausgangsstoffen zur Gewinnung von Kernenergie;

    Die Übergabe erfolgt dann mit der Begründung des neuen Besitzmittlungsverhältnisses (BGH NJW 1959, 1536, 1539. BGH NJW 1971, 1608, 1609. BGHZ 56, 123, 128.92, 280, 288. Palandt/Bassenge, a. a. O., § 929, Rdnr. 13f. Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch/Quack, 4. Auflage, § 929, Rdnr. 133).
  • OLG Oldenburg, 13.06.2007 - 4 U 64/00

    Beschaffung von Kernbrennstoffen für die brasilianischen Kernkraftwerke Angra I

    Die Übergabe erfolgt dann mit der Begründung des neuen Besitzmittlungsverhältnisses (BGH NJW 1959, 1536, 1539. BGH NJW 1971, 1608, 1609. BGHZ 56, 123, 128.92, 280, 288. Palandt/Bassenge, a. a. O., § 929, Rdnr. 13f. Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch/Quack, 4. Auflage, § 929, Rdnr. 133).
  • BGH, 22.03.1982 - VIII ZR 92/81

    Eigentumserwerb - Streckengeschäft - Kettenhandel - Eigentumsübergang -

    Da allen Parteien der Kette - und darin unterscheidet sich die vorliegende Vertragsgestaltung grundlegend von einem Durchhandeln mit Lieferscheinen, über das der Senat in seinem Urteil vom 17.5.1971 (NJW 1971, 1608 = WM 1971, 742) zu befinden hatte - an einer Sicherung ihrer jeweiligen Kaufpreisforderung gerade durch verlängerten Eigentumsvorbehalt gelegen ist, entspricht die vom Erstverkäufer über die einzelnen Glieder der Kette weitergegebene Eigentumsübertragung - verbunden jeweils mit einem Eigentumsvorbehalt - den insoweit gleichgelagerten Interessen aller Beteiligten; dies kommt, wie das BerGer. zutreffend ausführt, nicht zuletzt auch.
  • BGH, 21.04.1978 - I ZR 135/76

    Haftung eines Transportunternehmers - Schadensersatz für entstandene Kosten aus

    Wenn schon in den Fällen des Durchhandelns bei Verwendung von Lieferscheinen in der Übergabe des Papiers nur eine Doppelermächtigung gesehen werde (vgl. BGH v. 17.5.71 - VIII ZR 15/70 - NJW 71, 1608) und die Übergabe eines solchen Lieferscheins dem "Anweisungsempfänger" keinen Anspruch auf Auslieferung des Lagergutes gebe, könne dies mangels besonderer Umstände auch nicht in einem Fall wie dem vorliegenden gelten.

    Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist dem Urteil des BGH v. 17.5.71 - VIII ZR 15/70 - NJW 71, 1608 nichts anderes zu entnehmen.

  • OLG Bremen, 27.02.1997 - 2 U 140/96
    Wird eine Ware bei einem Lagerhalter eingelagert und während der Lagerung mehrfach nacheinander dergestalt verkauft, daß der jeweilige Käufer als Verkäufer auftritt, ohne daß die Ware bewegt wird (sog. "Durchhandeln"), so erwirbt, wenn nicht ausdrücklich der Herausgabeanspruch des Einlagerers gegen den Lagerhalter abgetreten worden ist, erst derjenige Eigentum an der Ware, dem sie vom Lagerhalter ausgehändigt wird (wie BGH NJW 1971, 1608).

    Demgemäß zahlen die Käufer der nacheinandergeschalteten Kaufverträge den Kaufpreis bzw. den auf sie entfallenden Aufschlag an ihren Vormann im Vertrauen darauf, daß dieser zur Eigentumsübertragung in der Lage wäre und damit die Auslieferung und Eigentumsverschaffung an den letzten Käufer sichergestellt ist" (Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. Mai 1971 - VIII ZR 15/70 - NJW 1971, 1608 rechte Spalte ([unter II 1]).

  • BGH, 15.12.1976 - VIII ZR 295/74

    Forwarders Receipt

    Selbst wenn I. als Erstkäufer die Verkäuferin A. angewiesen hätte, die Ware an die Spedition Sch. International zur Beförderung an die Klägerin als Zweitkäuferin zu übergeben, so hätte die Klägerin, die selbst in keinerlei Vertragsbeziehungen zu dem amerikanischen Spediteur stand und von dessen Einschaltung zunächst nichts wußte, Eigentum erst mit der Erlangung des unmittelbaren Besitzes an der Ware (§ 929 BGB) erworben (Senatsurteil vom 8. November 1972 a.a.O.); denn Sch. International war weder Besitzdiener der Klägerin, noch wollte sie für die Klägerin Besitz vermitteln, wie die von ihr veranlaßte Ausstellung der Seekonnossemente auf die Niederlassung der Beklagten in Bremen zeigt (vgl. BGH Urteil vom 18. Juni 1968 - VI ZR 120/67 = NJW 1968, 1929, 1932 = WM 1968, 1302, 1304; RGZ 102, 38, 41; 84, 320, 322; Senatsurteile vom 17. Mai 1971 - VIII ZR 15/70 - NJW 1971, 1608, 1609 = WM 1971, 742, 743 und vom 21. April 1959 - VIII ZR 148/58 = NJW 1959, 1536, 1539 = WM 1959, 813, 815).
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