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   BGH, 17.05.1979 - III ZR 176/77   

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BGH, 17.05.1979 - III ZR 176/77 (https://dejure.org/1979,1790)
BGH, Entscheidung vom 17.05.1979 - III ZR 176/77 (https://dejure.org/1979,1790)
BGH, Entscheidung vom 17. Mai 1979 - III ZR 176/77 (https://dejure.org/1979,1790)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gesamtgläubigerschaft zwischen zwei konkurrierenden Sozialversicherungsträgern - Begrenzung der Rückgriffsansprüche auf die Haftungshöchstbeträge - Rentenverpflichtungen des Trägers der Rentenversicherung - Rentenverpflichtungen des Trägers der Unfallversicherung - ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 428; BGB § 429; StVG § 12

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB §§ 428, 429; StVO § 12
    Rechtsfolgen der Versäumung der Klagefrist durch einen von zwei konkurrierenden Sozialversicherungsträgern

Papierfundstellen

  • NJW 1979, 2039
  • MDR 1979, 1002
  • VersR 1979, 741
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 27.06.1958 - VI ZR 98/57

    Sozialversicherungsträger als Gesamtgläubiger

    Auszug aus BGH, 17.05.1979 - III ZR 176/77
    Besteht zwischen zwei konkurrierenden Sozialversicherungsträgern Gesamtgläubigerschaft, weil ihre Rückgriffsansprüche nach § 1542 RVO im Hinblick auf die Haftungshöchstbeträge des § 12 StVG nicht in vollem Umfange befriedigt werden können (BGHZ 28, 68), und versäumt einer der Sozialversicherungsträger die Klagefrist des Art. 12 Abs. 3 NATO-TruppenstatutG, so kann der andere die Haftungshöchstbeträge voll ausschöpfen.

    Löst ein Unfall für den Träger der Rentenversicherung (Klägerin) und für den Träger der Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) Rentenverpflichtungen aus und reicht der nach § 1542 RVO übergegangene Anspruch auf Schadensersatz (etwa im Hinblick auf die Haftungshöchstbeträge des § 12 StVG) nicht aus, um beiden Versicherungsträgern vollen Ersatz zu geben, so sind diese, soweit sie konkurrieren, Gesamtgläubiger (BGHZ 28, 68, 73 ff; 40, 108, 111; 59, 187; 64, 67, 71 f; BGH Urt. v. 1. Juli 1969 - VI ZR 216/67 = NJV 1969, 1901 = LM § 1542 RVO Nr. 64).

    Als sachgerechter Maßstab für die interne Verteilung der vom Schädiger zu leistenden Ersatzsumme bietet sich - worüber unter den Parteien ebenfalls Einigkeit herrscht - das Größenverhältnis an, das zwischen den Versicherungsleistungen der beiden Versicherungsträger in einem bestimmten Zeitraum besteht (BGHZ 28, 68, 72; BGH Urt. vom 1. Juli 1969 a.a.O.).

    Der Bundesgerichtshof hat die Gesamtgläubigerschaft der konkurrierenden Sozialversicherungsträger, die im Hinblick auf die Haftungshöchstbeträge des § 12 StVG keine volle Befriedigung ihrer Rückgriffsansprüche erlangen können, vor allem deshalb als die der Eigenart der Rechtslage angemessene Lösung angesehen, weil auf diese Weise die Aktivlegitimation alsbald klargestellt wird und dem Schuldner komplizierte versicherungsrechtliche Berechnungen erspart bleiben (BGHZ 28, 68, 75).

  • BGH, 11.07.1963 - II ZR 29/61

    Schadensteilungsabkommen

    Auszug aus BGH, 17.05.1979 - III ZR 176/77
    Löst ein Unfall für den Träger der Rentenversicherung (Klägerin) und für den Träger der Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) Rentenverpflichtungen aus und reicht der nach § 1542 RVO übergegangene Anspruch auf Schadensersatz (etwa im Hinblick auf die Haftungshöchstbeträge des § 12 StVG) nicht aus, um beiden Versicherungsträgern vollen Ersatz zu geben, so sind diese, soweit sie konkurrieren, Gesamtgläubiger (BGHZ 28, 68, 73 ff; 40, 108, 111; 59, 187; 64, 67, 71 f; BGH Urt. v. 1. Juli 1969 - VI ZR 216/67 = NJV 1969, 1901 = LM § 1542 RVO Nr. 64).

    Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob die Berufsgenossenschaft überhaupt befugt gewesen wäre, auch mit Wirkung gegen die Klägerin über die den Gesamtgläubigern zustehende Forderung zu verfügen (vgl. dazu BayObLG MDR 1975, 1080 = Rpfleger 1975, 300; BGB-RGRK a.a.O. § 429 Rdn. 6; s. ferner BGHZ 40, 108, 112/3).

  • BGH, 01.07.1969 - VI ZR 216/67

    Ausgleich zweier Träger der Sozialversicherung im Innenverhältnis hinsichtlich

    Auszug aus BGH, 17.05.1979 - III ZR 176/77
    Löst ein Unfall für den Träger der Rentenversicherung (Klägerin) und für den Träger der Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) Rentenverpflichtungen aus und reicht der nach § 1542 RVO übergegangene Anspruch auf Schadensersatz (etwa im Hinblick auf die Haftungshöchstbeträge des § 12 StVG) nicht aus, um beiden Versicherungsträgern vollen Ersatz zu geben, so sind diese, soweit sie konkurrieren, Gesamtgläubiger (BGHZ 28, 68, 73 ff; 40, 108, 111; 59, 187; 64, 67, 71 f; BGH Urt. v. 1. Juli 1969 - VI ZR 216/67 = NJV 1969, 1901 = LM § 1542 RVO Nr. 64).

    Als sachgerechter Maßstab für die interne Verteilung der vom Schädiger zu leistenden Ersatzsumme bietet sich - worüber unter den Parteien ebenfalls Einigkeit herrscht - das Größenverhältnis an, das zwischen den Versicherungsleistungen der beiden Versicherungsträger in einem bestimmten Zeitraum besteht (BGHZ 28, 68, 72; BGH Urt. vom 1. Juli 1969 a.a.O.).

  • BGH, 21.11.1953 - VI ZR 82/52

    Ausgleichsanspruch bei unterlassener Anzeige

    Auszug aus BGH, 17.05.1979 - III ZR 176/77
    Der Bundesgerichtshof hat auch der Versäumung der Anmeldefrist nach § 5 des früheren Gesetzes über die Haftpflicht der Eisenbahnen und Straßenbahnen für Sachschaden vom 29. April 1940 (RGBl I S. 691) durch einen Gesamtschuldner nur Einzelwirkung (§ 425 BGB) beigemessen (BGHZ 11, 170, 174).
  • BGH, 04.03.1959 - V ZR 181/57

    Hypothek für Gesamtgläubiger

    Auszug aus BGH, 17.05.1979 - III ZR 176/77
    Jeder Gesamtgläubiger hat ein selbständiges Forderungsrecht, das von dem Recht der anderen Gläubiger unabhängig ist (BGHZ 29, 363/4; 46, 253, 255).
  • BGH, 21.12.1966 - V ZB 24/66

    Wohnungsberechtigte als Gesamtgläubiger

    Auszug aus BGH, 17.05.1979 - III ZR 176/77
    Jeder Gesamtgläubiger hat ein selbständiges Forderungsrecht, das von dem Recht der anderen Gläubiger unabhängig ist (BGHZ 29, 363/4; 46, 253, 255).
  • BGH, 20.11.1969 - III ZR 93/69

    Entschließung - Schadenfall - Schuldanerkenntnis - Vergleich

    Auszug aus BGH, 17.05.1979 - III ZR 176/77
    Dieser Bescheid enthielt kein Angebot zum Abschluß eines Vertrages; er führt, selbst wenn er von dem Geschädigten hingenommen wird, nicht zu einer vertraglichen Abmachung mit der Behörde (Senatsurteil vom 20. November 1969 - III ZR 93/69 = NJW 1970, 1418 = LM NATO-TruppenstatutG Nr. 5).
  • BGH, 13.07.1972 - III ZR 107/69

    Anspruch auf vollen Schadensersatz aus unerlaubter Handlung; Haftung der

    Auszug aus BGH, 17.05.1979 - III ZR 176/77
    Löst ein Unfall für den Träger der Rentenversicherung (Klägerin) und für den Träger der Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) Rentenverpflichtungen aus und reicht der nach § 1542 RVO übergegangene Anspruch auf Schadensersatz (etwa im Hinblick auf die Haftungshöchstbeträge des § 12 StVG) nicht aus, um beiden Versicherungsträgern vollen Ersatz zu geben, so sind diese, soweit sie konkurrieren, Gesamtgläubiger (BGHZ 28, 68, 73 ff; 40, 108, 111; 59, 187; 64, 67, 71 f; BGH Urt. v. 1. Juli 1969 - VI ZR 216/67 = NJV 1969, 1901 = LM § 1542 RVO Nr. 64).
  • BGH, 05.03.1975 - VIII ZR 97/73

    Gewillkürte Gesamtgläubigerschaft

    Auszug aus BGH, 17.05.1979 - III ZR 176/77
    Löst ein Unfall für den Träger der Rentenversicherung (Klägerin) und für den Träger der Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) Rentenverpflichtungen aus und reicht der nach § 1542 RVO übergegangene Anspruch auf Schadensersatz (etwa im Hinblick auf die Haftungshöchstbeträge des § 12 StVG) nicht aus, um beiden Versicherungsträgern vollen Ersatz zu geben, so sind diese, soweit sie konkurrieren, Gesamtgläubiger (BGHZ 28, 68, 73 ff; 40, 108, 111; 59, 187; 64, 67, 71 f; BGH Urt. v. 1. Juli 1969 - VI ZR 216/67 = NJV 1969, 1901 = LM § 1542 RVO Nr. 64).
  • BGH, 16.11.1951 - V ZR 17/51

    Vertrag zugunsten Dritter. Rechtskraft

    Auszug aus BGH, 17.05.1979 - III ZR 176/77
    Für eine - auf die Berufsgenossenschaft beschränkte - Einzelwirkung der unterlassenen Anfechtung der Entschließung spricht ferner, daß auch die Rechtskraft eines Urteils, durch das die Regreßklage der Berufsgenossenschaft gegen die Beklagte abgewiesen worden wäre, sich nur auf den prozeßbeteiligten Gesamtgläubiger, nicht aber auf die Klägerin erstreckt, deren Ansprüche gegen die Beklagte mithin nicht berührt hätte (BGHZ 3, 385, 388 ff; BGB-RGRK a.a.O. § 429 Rdn. 7; Staudinger/Kaduk BGB 10./H. Aufl. § 429 Rdn. 41).
  • BGH, 03.12.2002 - VI ZR 304/01

    Verhältnis von konkurrierenden Ansprüchen des Unfallversicherungs- und des

    Zudem ist zu berücksichtigen, daß der Bundesgerichtshof bis zum Inkrafttreten des § 117 SGB X in ständiger Rechtsprechung nicht nur in den in dieser Bestimmung ausdrücklich genannten Fällen, sondern auch dann, wenn der übergegangene Schadensersatzanspruch aus anderen Gründen nicht ausreichte, um den beteiligten Sozialversicherungsträgern, soweit sie konkurrierten, vollen Ersatz ihrer kongruenten Leistungen zu gewähren, von einer Gesamtgläubigerschaft der Versicherungsträger ausging (vgl. Senatsurteile BGHZ 28, 68, 73 ff.; vom 1. Juli 1969 - VI ZR 216/67 - VersR 1969, 898; vom 4. März 1986 - VI ZR 234/84 - VersR 1986, 810, 811; BGH, Urteil vom 17. Mai 1979 - III ZR 176/77 - VersR 1979, 741).
  • BGH, 30.10.1980 - III ZR 132/79

    Verweis auf anderweitige Ersatzmöglichkeit bei Verursachung eines Verkehrsunfalls

    Der damit verbundene Verlust ihrer Ansprüche gegen die Stationierungsstreitkräfte (vgl.Senatsurteil vom 17. Mai 1979 - III ZR 176/17 = NJW 1979, 2039 = VersR 1979, 741; BGB-RGRK 12. Aufl. § 839 Rdn. 71) wirkt sich nur auf den gesetzlichen Forderungsübergang des § 426 Abs. 2 BGB aus, was hier außer Betracht bleiben kann.
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