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   BGH, 17.05.1982 - AnwSt (R) 1/82   

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https://dejure.org/1982,1419
BGH, 17.05.1982 - AnwSt (R) 1/82 (https://dejure.org/1982,1419)
BGH, Entscheidung vom 17.05.1982 - AnwSt (R) 1/82 (https://dejure.org/1982,1419)
BGH, Entscheidung vom 17. Mai 1982 - AnwSt (R) 1/82 (https://dejure.org/1982,1419)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtsanwalt - Standesrecht - Pauschvergütung - Pauschalvergütung - Standeswidrigkeit - Rechtsberatung aller Betriebsangehörigen - Unternehmensangehörige - Beratung in Rechtsfragen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Standeswidrigkeit der Vereinbarung einer Pauschalvergütung

Papierfundstellen

  • BGHSt 31, 66
  • NJW 1982, 2329
  • MDR 1982, 948
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 27.02.1978 - AnwSt (R) 9/77

    Anwaltliches Standesrecht (BGHSt, 27, 390: Sozietät eines Rechtsanwalts mit einem

    Auszug aus BGH, 17.05.1982 - AnwSt (R) 1/82
    Die Vergütung bemißt sich nach diesem Gesetz (§ 1 Abs. 1 BRAGebO); es legt sie - wenn auch mit Pauschcharakter (BGH LM Nr. 1 zu § 177 BRAO = NJW 1980, 1851, 1852; BGHSt 27, 366, 371) - nach Grund und Höhe fest.

    Auf dieser Rechtsgrundlage hat die Rechtsprechung für standesrechtlich unzulässig und darüber hinaus zum Teil sogar für sittenwidrig erachtet die Vereinbarung oder das Verlangen einer überhöhten Gebühr (BGHSt 27, 366, 369 f), die Vereinbarung eines Erfolgshonorars, insbesondere eines Streitanteils (BGHSt 30, 22, 26 f), sowie den vorherigen allgemeinen Verzicht eines Rechtsanwalts auf Gebühren gegenüber einem Mandanten, und sei es auch gegen dessen Verpflichtung, dem Rechtsanwalt Mandate Dritter zu vermitteln (BGH NJW 1980, 2407).

  • BGH, 19.06.1980 - III ZR 91/79

    Sittenwidrigkeit einer Vereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant - Verzicht

    Auszug aus BGH, 17.05.1982 - AnwSt (R) 1/82
    Eine solche Vereinbarung widerspricht ihr grundsätzlich schon deshalb, weil die gesetzlichen Vergütungen eine untere Grenze des Entgelts darstellen (BGH LM Nr. 2 zu § 177 BRAO = NJW 1980, 2407).

    Auf dieser Rechtsgrundlage hat die Rechtsprechung für standesrechtlich unzulässig und darüber hinaus zum Teil sogar für sittenwidrig erachtet die Vereinbarung oder das Verlangen einer überhöhten Gebühr (BGHSt 27, 366, 369 f), die Vereinbarung eines Erfolgshonorars, insbesondere eines Streitanteils (BGHSt 30, 22, 26 f), sowie den vorherigen allgemeinen Verzicht eines Rechtsanwalts auf Gebühren gegenüber einem Mandanten, und sei es auch gegen dessen Verpflichtung, dem Rechtsanwalt Mandate Dritter zu vermitteln (BGH NJW 1980, 2407).

  • BGH, 15.12.1980 - AnwSt (R) 13/80

    Wirksamkeit von Erfolgshonoraren in numerus clausus-Fällen

    Auszug aus BGH, 17.05.1982 - AnwSt (R) 1/82
    Auf dieser Rechtsgrundlage hat die Rechtsprechung für standesrechtlich unzulässig und darüber hinaus zum Teil sogar für sittenwidrig erachtet die Vereinbarung oder das Verlangen einer überhöhten Gebühr (BGHSt 27, 366, 369 f), die Vereinbarung eines Erfolgshonorars, insbesondere eines Streitanteils (BGHSt 30, 22, 26 f), sowie den vorherigen allgemeinen Verzicht eines Rechtsanwalts auf Gebühren gegenüber einem Mandanten, und sei es auch gegen dessen Verpflichtung, dem Rechtsanwalt Mandate Dritter zu vermitteln (BGH NJW 1980, 2407).
  • BGH, 08.05.1980 - III ZR 51/79

    Vereinbarung einer Pauschalvergütung in Beitreibungssachen

    Auszug aus BGH, 17.05.1982 - AnwSt (R) 1/82
    Die Vergütung bemißt sich nach diesem Gesetz (§ 1 Abs. 1 BRAGebO); es legt sie - wenn auch mit Pauschcharakter (BGH LM Nr. 1 zu § 177 BRAO = NJW 1980, 1851, 1852; BGHSt 27, 366, 371) - nach Grund und Höhe fest.
  • BVerfG, 11.06.1969 - 2 BvR 518/66

    Ehrengerichte

    Auszug aus BGH, 17.05.1982 - AnwSt (R) 1/82
    Standesrechtliche Beschränkungen seiner Tätigkeit, die ihre gesetzliche Grundlage in § 43 BRAO haben, muß er hinnehmen, sofern sie nicht unangemessen sind (vgl. BVerfGE 26, 186, 204 f; Isele, BRAO § 43 X S. 498).
  • BGH, 23.02.1995 - IX ZR 29/94

    Höhe der Gebühren und Pauschalhonorare in Beitreibungssachen

    Die höchstrichterliche Rechtsprechung ging davon aus, daß eine solche Vereinbarung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte grundsätzlich widerspreche, weil die gesetzlichen Vergütungen eine Untergrenze des Entgelts darstellten (BGH, Urt. v. 19. Juni 1980 - III ZR 91/79, NJW 1980, 2407; BGHSt 31, 66, 68).
  • BGH, 09.06.2008 - AnwSt (R) 5/05

    Abgrenzung zwischen Anwalts- und Inkassotätigkeit; Erfolgshonorar nur bei

    Diese Werbung ist unsachlich und damit unzulässig (Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 43b Rdn. 16), weil das Gebührenunterschreitungsverbot den Preiswettbewerb um Mandate im gerichtlichen Verfahren verhindern soll (vgl. Gesetzesbegründung BR-Drucks. 93/93 S. 134; BGHSt 31, 66, 70; BGH, Urt. vom 1. Juni 2006 - I ZR 268/03, NJW 2006, 3569 Tz. 11 - Gebührenvereinbarung II).

    Auch angesichts der starken Konkurrenz der Anwälte untereinander soll kein Anreiz bestehen, die gesetzlich vorgesehene Mindestgebühr zu unterschreiten (BVerfG, Beschl. vom 13. Februar 2007 - 1 BvR 910/05, NJW 2007, 2098 Tz. 70; vgl. zu den Standesrichtlinien: Senat, Urt. vom 17. Mai 1982 - AnwSt (R) 1/82, NJW 1982, 2329, 2330).

  • BGH, 23.02.1995 - IX ZR 42/94

    Anspruch einer GmbH gegen einen Rechtsanwalt auf Auszahlung in ihrem Namen

    Die höchstrichterliche Rechtsprechung ging davon aus, daß eine solche Vereinbarung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte grundsätzlich widerspreche, weil die gesetzlichen Vergütungen eine Untergrenze des Entgelts darstellten (BGH, Urt. v. 19. Juni 1980 - III ZR 91/79, NJW 1980, 2407; BGHSt 31, 66, 68).
  • BGH, 05.12.1983 - AnwSt (R) 9/83

    Revision des Rechtsanwalts gegen die Verurteilung wegen schuldhafter Verletzung

    So darf ein Rechtsanwalt die gesetzlichen Gebühren und Auslagen nicht unterschreiten und sie lediglich unter besonderen Umständen ausnahmsweise nachträglich ermäßigen oder streichen (vgl. §§ 50 ff. der Grundsätze; BGHSt 30, 22 ff.; 31, 66 ff.).
  • OLG München, 19.06.1984 - 25 U 4756/83

    Geltendmachung einer Restforderung für Anwaltstätigkeiten aus abgetretenem Recht;

    Letztere bestimmt ohne Zutun der Vertragsparteien (und grundsätzlich zwingend) die Höhe der Anwaltsvergütung und läßt im Gegenteil für abweichende Gebührenvereinbarungen nur begrenzten Spielraum (vgl. BGH NJW 82, 2329 f.;.
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