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   BGH, 17.05.1990 - 4 StR 162/90   

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BGH, 17.05.1990 - 4 StR 162/90 (https://dejure.org/1990,2596)
BGH, Entscheidung vom 17.05.1990 - 4 StR 162/90 (https://dejure.org/1990,2596)
BGH, Entscheidung vom 17. Mai 1990 - 4 StR 162/90 (https://dejure.org/1990,2596)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Revision des Angeklagten gegen die Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung und sexueller Nötigung und Strafmaßrevision der Staatsanwaltschaft - Voraussetzungen der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und Pflicht des Gerichts, sich mit den hierzu ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 30.10.1986 - 4 StR 501/86

    Milderung des Strafrahmens bei alkoholbedingter Verminderung der Schuldfähigkeit,

    Auszug aus BGH, 17.05.1990 - 4 StR 162/90
    Hat ein Täter seine erheblich verminderte Schuldfähigkeit durch Alkoholgenuß selbst herbeigeführt, kann zwar die Herabsetzung des Regelstrafrahmens dann unangemessen sein, wenn er die Neigung hatte, unter Alkoholeinfluß Straftaten zu begehen, und wenn er sich dieser Neigung bewußt war oder doch hätte bewußt sein können (BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 1, 3, 6, Vorverschulden 1).

    Dem vermindert schuldfähigen Täter dürfen aber solche Taten nicht schulderhöhend angerechnet werden, mit deren Begehung er aufgrund des Ausmaßes und der Intensität seiner bisher unter Alkoholeinwirkung begangenen Straftaten nicht rechnen konnte (BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 3).

  • BGH, 09.12.1986 - 4 StR 658/86

    Versagung der Strafmilderung bei mehrfacher Begehung von Straftaten im

    Auszug aus BGH, 17.05.1990 - 4 StR 162/90
    Hat ein Täter seine erheblich verminderte Schuldfähigkeit durch Alkoholgenuß selbst herbeigeführt, kann zwar die Herabsetzung des Regelstrafrahmens dann unangemessen sein, wenn er die Neigung hatte, unter Alkoholeinfluß Straftaten zu begehen, und wenn er sich dieser Neigung bewußt war oder doch hätte bewußt sein können (BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 1, 3, 6, Vorverschulden 1).
  • BGH, 18.05.1951 - 1 StR 156/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 17.05.1990 - 4 StR 162/90
    Die Handlungen des Angeklagten haben die Schwelle der Erheblichkeit (§ 184 c Nr. 1 StGB) überschritten, da es nicht nur zu einer kurzen, "unbedeutenden" Berührung gekommen ist, sondern der Angeklagte die Brust "eingehend" (UA 6) betastet hat (vgl. BGHSt 1, 168, 170; NStZ 1983, 553).
  • BGH, 27.04.1989 - 4 StR 157/89

    Anordnung nach § 64 Strafgesetzbuch (StGB) auf Grund gelegentlichen oder

    Auszug aus BGH, 17.05.1990 - 4 StR 162/90
    Damit sprechen im Zusammenhang mit der erheblichen Alkoholisierung zur Tatzeit zahlreiche Umstände für das Vorliegen eines Hanges im Sinne des § 64 StGB (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 1).
  • BGH, 23.05.1989 - 1 StR 128/89

    Prüfung der Erfolgsaussichten der Suchtbehandlung

    Auszug aus BGH, 17.05.1990 - 4 StR 162/90
    Dies ist lediglich dann der Fall, wenn ein Erfolg zweifelsfrei ausgeschlossen erscheint, nicht aber bereits, wenn das Ergebnis ungewiß ist (BGHR StGB § 64 Abs. 2 Aussichtslosigkeit 1 und 2).
  • BGH, 17.02.1989 - 3 StR 3/89

    Drohung mit einer nicht gebrauchsbereiten Waffe - Auswirkungen auf die

    Auszug aus BGH, 17.05.1990 - 4 StR 162/90
    Darüber hinaus kann auch allein der Umstand, daß der Angeklagte bei den Taten einen Spielzeugrevolver ("Scheinwaffe") benutzt hat, einen minder schweren Fall begründen (BGHR StGB § 250 Abs. 2 Gesamtbetrachtung 3, Strafrahmenwahl 3).
  • BGH, 10.09.1986 - 3 StR 287/86

    Strafbarkeit wegen Verabredung eines Verbrechens des schweren Raubes -

    Auszug aus BGH, 17.05.1990 - 4 StR 162/90
    Allein das Vorliegen eines "vertypten" Strafmilderungsgrundes kann die Annahme eines minder schweren Falles rechtfertigen (ständige Rechtsprechung; BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall Strafrahmenwahl 2, 6).
  • BGH, 04.12.1987 - 2 StR 533/87

    Festgestellung der Schuldfähigkeit des Angeklagte bei der Tatbegehung - Bewertung

    Auszug aus BGH, 17.05.1990 - 4 StR 162/90
    Zur Prüfung dieser Frage sind alle wesentlichen objektiven und subjektiven Umstände, die sich auf das Erscheinungsbild und das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat beziehen, zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung; BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 6).
  • BGH, 10.04.1990 - 1 StR 101/90

    Strafbemessung: Minder schwerer Fall der Vergewaltigung bei vorausgegangenem

    Auszug aus BGH, 17.05.1990 - 4 StR 162/90
    Das Revisionsgericht darf die Gesamtwürdigung nicht selbst vornehmen, sondern nur nachprüfen, ob dem Tatrichter bei seiner Entscheidung ein Rechtsfehler unterlaufen ist (BGH, Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 101/90).
  • BGH, 20.04.1989 - 4 StR 87/89

    Strafbarkeit wegen versuchten Totschlags - Anordnung der Unterbringung in einer

    Auszug aus BGH, 17.05.1990 - 4 StR 162/90
    Darauf, daß sie auch zugunsten des Angeklagten wirkt (§ 301 StPO), kommt es hier nicht an, weil die Gründe, die den Strafausspruch in Frage stellen, auf die Revision des Angeklagten zu berücksichtigen sind (BGH, Beschluß vom 20. April 1989 - 4 StR 87/89 - insoweit abgedruckt in BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 9 a.E.).
  • BGH, 09.11.1988 - 3 StR 386/88

    Unterlassene Prüfung eines minder schweren Falles trotz Vorliegen eines vertypten

  • BGH, 18.12.1986 - 4 StR 668/86

    Schuldfähigkeit - Alkohol - Verminderte Steuerungsfähigkeit

  • BGH, 03.07.1986 - 4 StR 199/86

    Verurteilung wegen Diebstahls - Beurteilung der Vollendung einer Wegnahmehandlung

  • BGH, 14.05.1987 - 4 StR 123/87

    Verstoß gegen den Zweifelssatz bei der Anordnung zur Unterbringung in einem

  • BGH, 13.07.1983 - 3 StR 255/83

    Voraussetzungen für die Einordnung von nach dem äußeren Erscheinungsbild

  • OLG Hamm, 11.07.2017 - 4 RVs 80/17

    Bestimmender Strafzumessungsgesichtspunkt; Geringwertigkeit; Diebstahl;

    Der geringe Wert der (intendierten) Beute ist ein zu erörternder Strafzumessungsgesichtspunkt (BGH, Urt. v. 17.05.1990 - 4 StR 162/90 - juris), teils wird er bei Eigentumsdelikten sogar als einer der wichtigsten - im Urteil zu erörternden - Gesichtspunkte angesehen (Schäfer/Sander/Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 5. Aufl., Rdn. 590 und 1664; van Gemmeren JR 2007, 213, 214).
  • BGH, 27.06.2001 - 2 StR 204/01

    Unterlassene Prüfung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Hangvermutung

    Die Unterbringung nach § 64 StGB ist zwingend anzuordnen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen der Maßregel gegeben sind (vgl. BGHSt 37, 5, 61 BGHR StGB § 64 Anordnung 1).
  • BGH, 08.03.2000 - 3 StR 575/99

    Unzulässige Berücksichtigung eines Verhaltens, welches nicht zur Überzeugung des

    Es stellt einen sachlich - rechtlichen Mangel dar, wenn sich der Tatrichter mit der Möglichkeit oder Notwendigkeit einer Maßregelanordnung nicht auseinandersetzt, obwohl die Umstände des Falles dazu drängen (BGHR StGB § 64 Anordnung 1).
  • BGH, 13.07.2000 - 1 StR 230/00

    Strafmilderung nach § 31 BtMG; Aufklärungsbeitrag; Aufdeckung

    Das Landgericht hat zudem - was die Revision zutreffend geltend macht - sich nicht mit der Möglichkeit und der Notwendigkeit einer Maßregelanordnung auseinandergesetzt, obwohl die Umstände des Falles dazu drängen (st.Rspr., vgl. BGHR StGB § 64 Anordnung 1).
  • BGH, 15.04.2020 - 5 StR 44/20

    Pflicht zur Auseinandersetzung mit festgestellten, für die Anwendung des

    Die Pflicht, sich mit festgestellten Umständen auseinanderzusetzen, wenn sie für die Anwendung des materiellen Rechts erheblich sind, löst im Einzelfall eine Begründungspflicht aus, die auch über die Bestimmung des § 267 Abs. 6 StPO hinausgehen kann (BGH, Urteil vom 17. Mai 1990 - 4 StR 162/90; Beschluss vom 2. Oktober 2019 - 3 StR 406/19).
  • BGH, 23.04.2002 - 5 StR 122/02

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; Hang, berauschende Mittel im Übermaß

    Bei dieser Sachlage hätte das Landgericht erörtern müssen, ob bei dem Angeklagten ein Hang im Sinne des § 64 StGB besteht (vgl. BGHR StGB § 64 Anordnung 1).
  • BGH, 23.04.1996 - 4 StR 156/96

    Minder schwerer Fall - Schuldspruch begründende Merkmale - Zu Lasten des

    Angesichts dieser Feststellungen hätte die Strafkammer prüfen müssen, ob die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt geboten ist (vgl. BGHSt 37, 5; BGHR StGB § 64 Anordnung 1, Ablehnung 5 und 8; § 64 Abs. 1 Erfolgsaussicht 4 und 6).
  • BGH, 02.02.2000 - 2 StR 4/00

    Zusammentreffen von Milderungsgründen; Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

    Es stellt einen sachlichrechtlichen Mangel dar, wenn sich das Tatgericht mit der Möglichkeit oder Notwendigkeit einer Maßregelanordnung nicht auseinandersetzt, obwohl die Umstände des Falls dazu drängen (st. Rspr., BGHR StGB § 64 Anordnung 1).
  • BGH, 16.01.1996 - 1 StR 735/95

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt - Berücksichtigung einer

    Unter diesen Umständen bedurfte es der Prüfung, ob die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet werden muß (vgl. BGHSt 37, 5 sowie BGHR StGB § 64 Anordnung 1; Ablehnung 5 und 8; § 64 Abs. 1 Erfolgsaussicht 4 und 6).
  • BGH, 19.10.1993 - 1 StR 544/93

    Anforderungen an gerichtliche Feststellungen bezüglich der Unterbringung in eine

    Mit der naheliegenden Möglichkeit eines derartigen symptomatischen Zusammenhangs (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 2), der zum Beispiel anzunehmen gewesen wäre, wenn das Tatmotiv des Angeklagten in der Beschaffung von Geld für weitere Alkoholika gelegen hätte (vgl. BGHR StGB § 64 Anordnung 1), hat sich die Strafkammer nicht auseinandergesetzt.
  • BGH, 25.04.1995 - 5 StR 177/95

    Revision - Revisionsinstanz - Urteil - Urteilsaufhebung - Unterbringung - Rausch

  • BGH, 29.01.1992 - 3 StR 546/91

    Voraussetzungen der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

  • BGH, 13.03.1991 - 2 StR 57/91

    Unerlaubter Erwerb - Betäubungsmittel - Nicht geringe Menge - Regelbeispiel -

  • BGH, 05.11.1991 - 1 StR 653/91

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt - Voraussetzungen für die Unterbringung

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