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   BGH, 17.05.2006 - IV ZR 230/05   

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https://dejure.org/2006,2624
BGH, 17.05.2006 - IV ZR 230/05 (https://dejure.org/2006,2624)
BGH, Entscheidung vom 17.05.2006 - IV ZR 230/05 (https://dejure.org/2006,2624)
BGH, Entscheidung vom 17. Mai 2006 - IV ZR 230/05 (https://dejure.org/2006,2624)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anrufung eines Ärzteausschusses als Bedingung in der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung - Verweis auf die gerichtliche Geltendmachung des Versicherungsschutzes - Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen

  • Judicialis

    VVG § 12 Abs. 3; ; Berufsunfähigkeits-Zusatzvers § 6

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 12 Abs. 3
    Fristsetzung nach § 12 Abs. 3 VVG in der Leistungsablehnung kann ausdrückliche Ablehnung des Verfahrens vor dem Ärzteausschuss erfordern

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG § 12 Abs. 3; BB-BUZ § 6
    Setzung der Klagefrist durch den Versicherer vor Anrufung des Ärzteausschusses in der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Inhalt der Belehrung nach § 12 Abs. 3 VVG, wenn Verfahren vor Ärzteausschuss möglich ist

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 1178
  • MDR 2007, 90
  • VersR 2006, 1061
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 07.11.1990 - IV ZR 201/89

    Anforderungen an Fristsetzung; Rechtsfolgen der Fristversäumnis

    Auszug aus BGH, 17.05.2006 - IV ZR 230/05
    Das kann bereits in der Entscheidung über die Leistungsablehnung nach § 5 AVB geschehen (Senatsurteil vom 7. November 1990 - IV ZR 201/89 - VersR 1991, 90 unter 3), wie das Berufungsgericht auch nicht verkannt hat.

    Denn erst mit dem Zugang einer solchen Erklärung wird der Rechtszustand geschaffen, den die Anwendung des § 12 Abs. 3 VVG voraussetzt (Senatsurteil vom 7. November 1990 aaO).

    Will der Versicherer von diesem Verfahren abweichen und mit seiner Leistungspflicht zugleich auch eine Anrufung des Ärzteausschusses ablehnen, was ihm die Bedingungen nicht verwehren, bedarf dies einer ausdrücklichen Klarstellung, die zu einer Belehrung nach § 12 Abs. 3 Satz 2 VVG hinzutreten muss (Senatsurteil vom 7. November 1990 aaO; vgl. Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 12 Rdn. 92; Knappmann in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. AUB 61 § 12 Rdn. 4 unter Aufgabe der in der Vorauflage vertretenen Ansicht).

  • BGH, 23.06.1993 - IV ZR 135/92

    Kein formularmäßiger Leistungsausschluß für wissenschaftlich nicht allgemein

    Auszug aus BGH, 17.05.2006 - IV ZR 230/05
    Aus der Notwendigkeit einer Einigung beider Seiten geht für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer, auf dessen Verständnis es für die Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen ankommt (st. Rspr., vgl. BGHZ 123, 83, 85), hinreichend deutlich hervor, dass der Versicherer nicht verpflichtet ist, das Verfahren vor dem Ärzteausschuss auf Wunsch des Versicherungsnehmers durchzuführen, sondern diese Alternative auch von sich aus ablehnen kann.
  • BGH, 05.07.2006 - IV ZR 105/05

    Recht des Versicherers zur Ablehnung der Leistung vor Durchführung eines

    Das gilt unabhängig davon, ob im Streitfall ein solches Verfahren zwingend vorgesehen ist (vgl. Senatsurteil vom 30. April 1981 - IVa ZR 92/80 - VersR 1981, 828 unter I 2 m. zust. Anm. Sieg, VersR 1981, 1093, 1094), eine Partei es für die den Anspruch begründenden Umstände oder Teile davon verlangen kann (Senatsurteil vom 7. November 1990 - IV ZR 201/89 - VersR 1991, 90 unter 2 c und d) oder das Einverständnis beider Seiten für die Durchführung eines solchen Verfahrens vorausgesetzt wird (Senatsurteil vom 17. Mai 2006 - IV ZR 230/05 - zur Veröffentlichung bestimmt).
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