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   BGH, 17.05.2018 - IX ZR 243/17   

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https://dejure.org/2018,18205
BGH, 17.05.2018 - IX ZR 243/17 (https://dejure.org/2018,18205)
BGH, Entscheidung vom 17.05.2018 - IX ZR 243/17 (https://dejure.org/2018,18205)
BGH, Entscheidung vom 17. Mai 2018 - IX ZR 243/17 (https://dejure.org/2018,18205)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • Wolters Kluwer

    Pflicht des Rechtsanwalts zur Herausgabe der gesamten Handakte auf Verlangen seines Mandanten; Darlegen der Verweigerung der Herausgabe durch den Rechtsanwalt mit Rücksicht auf Geheimhaltungsinteressen sonstiger Mandanten unter Angabe näherer nachvollziehbarer Tatsachen

  • rabüro.de

    Zur Pflicht des Rechtsanwalt auf Herausgabe seiner Handakte an seinen Mandanten

  • Betriebs-Berater

    Verpflichtung des Anwalts zur Herausgabe der Handakte

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zur Pflicht und zu den Grenzen der Herausgabe der Handakten eines Rechtsanwaltes; §§ 666, 667 BGB

  • Anwaltsblatt

    § 675 BGB, § 611 BGB, § 667 BGB, § 50 BRAO, § 386 ZPO
    Erhöhte Darlegungspflichten bei Verweigerung der Herausgabe von Handakten

  • rewis.io

    Rechtsanwaltsvertrag: Verpflichtung zur Herausgabe der gesamten Handakte an den Mandanten

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 675; BGB § 611; BGB § 667; BRAO § 50; ZPO § 386; ZPO § 383
    Herausgabe der Handakte kann wegen nachvollziehbar dargelegten Geheimhaltungsinteressen anderer Mandanten verweigert werden

  • BRAK-Mitteilungen

    Pflicht zur Herausgabe von Handakten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Pflicht des Rechtsanwalts zur Herausgabe der gesamten Handakte auf Verlangen seines Mandanten; Darlegen der Verweigerung der Herausgabe durch den Rechtsanwalt mit Rücksicht auf Geheimhaltungsinteressen sonstiger Mandanten unter Angabe näherer nachvollziehbarer Tatsachen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Rechtsanwalt muss die gesamte Handakte herausgeben!

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Pflicht eines Rechtsanwalts auf Herausgabe der Handakte an seinen Mandanten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • versr.de (Kurzinformation)

    Herausgabe der Handakte kann wegen nachvollziehbar dargelegten Geheimhaltungsinteressen anderer Mandanten verweigert werden

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 675 BGB, § 611 BGB, § 667 BGB, § 50 BRAO, § 386 ZPO
    Erhöhte Darlegungspflichten bei Verweigerung der Herausgabe von Handakten

  • rechtsanwaltskammer-hamm.de (Leitsatz)

    BGB § 667; BRAO § 50 Abs. 1; ZPO §§ 383 Abs. 1 Nr. 6, 386 Abs. 1
    Anspruch auf Herausgabe von Handakten

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Anspruch des Mandanten auf Herausgabe der anwaltlichen Handakte

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Rechtsanwalt kann bei Geheimhaltungsinteressen sonstiger Mandanten Herausgabe der Handakte verweigern - Anwalt muss dies durch Angabe näherer Tatsachen nachvollziehbar darlegen

Besprechungen u.ä.

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 675 BGB, § 611 BGB, § 667 BGB, § 50 BRAO, § 386 ZPO
    Erhöhte Darlegungspflichten bei Verweigerung der Herausgabe von Handakten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 2319
  • MDR 2018, 1087
  • FamRZ 2018, 1366
  • VersR 2018, 1127
  • WM 2018, 1318
  • BB 2018, 1602
  • DB 2018, 2239
  • AnwBl 2018, 490
  • AnwBl Online 2018, 788
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 30.11.1989 - III ZR 112/88

    Ansprüche des Konkursverwalters gegen den Rechtsanwalt des Gemeinschuldners

    Auszug aus BGH, 17.05.2018 - IX ZR 243/17
    Der Bundesgerichtshof gehe davon aus, dass den Rechtsanwalt im Grundsatz aus dem Anwaltsvertrag gegenüber dem Mandanten eine Herausgabepflicht hinsichtlich der Handakten treffe (BGHZ 109, 260, 264).

    Das Berufsgeheimnis bestehe nicht im eigenen Interesse des Rechtsanwalts, wohl aber in dem des "Geheimnisherrn", der den Rechtsanwalt von seiner Verpflichtung entbinden könne (BGHZ 109, 260, 269).

    An die Darlegungslast der Beklagten könnten nicht die Anforderungen angelegt werden, die der Bundesgerichtshof im Falle der Auskunftsverweigerung des Rechtsanwalts gegenüber einem Insolvenzverwalter im Hinblick auf persönliche Geheimhaltungsinteressen von Organmitgliedern einer Insolvenzschuldnerin aufstelle, die den Rechtsanwalt in eigener Sache mandatiert habe (BGHZ 109, 260, 271).

    a) Zu den nach § 667 BGB herauszugebenden Unterlagen gehören die Handakten des Rechtsanwalts (BGH, Urteil vom 30. November 1989 - III ZR 112/88, BGHZ 109, 260, 264; vom 3. November 2014 - AnwZ 72/13, NJW-RR 2015, 186 Rn. 11; RGRK/Steffen, BGB, 12. Aufl., § 667 Rn. 12; Soergel/Beuthien, BGB, 13. Aufl., § 667 Rn. 11; Dauner-Lieb/Langen/Schwab, BGB, 3. Aufl., § 667 Rn. 7; Erman/Berger, BGB, 16. Aufl., § 667 Rn. 8).

    Die herauszugebenden Unterlagen umfassen auch Notizen über Besprechungen, die der Anwalt im Rahmen der Besorgung des Geschäfts geführt hat (BGH, Urteil vom 30. November 1989, aaO S. 265).

    Dies hat der Bundesgerichtshof für Gespräche entschieden, die der Anwalt der späteren Schuldnerin mit deren Organmitgliedern geführt hat (BGH, Urteil vom 30. November 1989 - III ZR 112/88, BGHZ 109, 260, 271).

  • BGH, 14.01.1999 - III ZB 44/98

    Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts bei Führung mehrerer Rechtsstreite mit im

    Auszug aus BGH, 17.05.2018 - IX ZR 243/17
    Die Führung einer Handakte für unterschiedliche Verfahren stellt darum regelmäßig einen Organisationsmangel des Rechtsanwalts dar (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 1999 - III ZB 44/98, NJW-RR 1999, 716).
  • BGH, 06.10.1981 - X ZR 57/80

    Pneumatische Einrichtung

    Auszug aus BGH, 17.05.2018 - IX ZR 243/17
    Ein solches Verfahren darf aber nur in Ausnahmefällen angewandt werden, wenn der vorgetragene Sachverhalt beider Parteien klar, widerspruchsfrei und überzeugend ist (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1981 - X ZR 57/80, BGHZ 82, 13, 20 f; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 286 Rn. 14; MünchKomm-ZPO/ Prütting, 5. Aufl., § 286 Rn. 13; Prütting/Gehrlein/Laumen, ZPO, 9. Aufl., § 286 Rn. 2).
  • BVerfG, 13.08.2009 - 1 BvR 615/09

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung von Beratungshilfe für die Einlegung eines

    Auszug aus BGH, 17.05.2018 - IX ZR 243/17
    Insoweit ist in geeigneten Sachverhalten von der anerkannten Befugnis Gebrauch zu machen, eine vollständig anonymisierte Darstellung abzugeben, die keine Bezugsherstellung zu den beteiligten Personen gestattet (AnwG Köln, AnwBl. 2009, 792, 793 aE).
  • BGH, 03.11.2014 - AnwZ (Brfg) 72/13

    Anwaltgerichtliches Verfahren: Pflicht des Rechtsanwalts zur Herausgabe

    Auszug aus BGH, 17.05.2018 - IX ZR 243/17
    a) Zu den nach § 667 BGB herauszugebenden Unterlagen gehören die Handakten des Rechtsanwalts (BGH, Urteil vom 30. November 1989 - III ZR 112/88, BGHZ 109, 260, 264; vom 3. November 2014 - AnwZ 72/13, NJW-RR 2015, 186 Rn. 11; RGRK/Steffen, BGB, 12. Aufl., § 667 Rn. 12; Soergel/Beuthien, BGB, 13. Aufl., § 667 Rn. 11; Dauner-Lieb/Langen/Schwab, BGB, 3. Aufl., § 667 Rn. 7; Erman/Berger, BGB, 16. Aufl., § 667 Rn. 8).
  • OLG Köln, 14.07.2022 - 15 U 137/21

    Anspruch gegen einen Rechtsanwalt auf Ersatz immaterieller Schäden wegen

    Die Führung einer einheitlichen Handakte für unterschiedliche Verfahren stellt darum regelmäßig einen Organisationsmangel des Anwalts dar (vgl. BGH, Urt. v. 17.5.2018 - IX ZR 243/17, juris; Fischer, WM 2019, Sonderbeilage Nr. 1, 3, 9).
  • BGH, 23.07.2019 - VI ZR 307/18

    Bewertung des § 43a Abs. 5 Satz 2 BRAO als Schutzgesetz iSd § 823 Abs. 2 BGB

    Neben dem Allgemeininteresse werden durch § 43a Abs. 5 BRAO, ebenso wie etwa durch die Verschwiegenheitspflicht des § 43a Abs. 2 BRAO und die Hinweispflicht des § 49b Abs. 5 BRAO, Interessen des Mandanten geschützt, deren Verletzung zu einem vertraglichen Schadensersatzanspruch und bei gleichzeitiger Verletzung von Strafgesetzen, die Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB sind (z.B. §§ 246, 266 StGB), zu einem deliktischen Schadensersatzanspruch führt (vgl. BGH, Urteile vom 24. Mai 2007 - IX ZR 89/06, NJW 2007, 2332 Rn. 17-19; vom 17. Mai 2018 - IX ZR 243/17, NJW 2018, 2319 Rn. 16).
  • BGH, 15.10.2020 - IX ZR 243/19

    Verjährung des Anspruchs des Mandanten auf Herausgabe der Handakten nach den

    a) Der Anspruch auf Herausgabe der die anwaltliche Tätigkeit der Beklagten betreffenden Akten folgt aus § 667 BGB in Verbindung mit § 50 BRAO (BGH, Urteil vom 30. November 1989 - III ZR 112/88, BGHZ 109, 260, 263; vom 17. Mai 2018 - IX ZR 243/17, NJW 2018, 2319 Rn. 11).
  • LG Stuttgart, 15.11.2022 - 31 O 125/21

    Insolvenzverwalter bekommt Recht: EY muss Einsicht in Wirecard-Akten gewähren

    Die Besorgung von Rechtsangelegenheiten verpflichtet Rechtsanwälte, dem Mandanten Auskunft zu erteilen, indem die Schriftsätze der Gegenseite übermittelt werden, - soweit erforderlich - Einsichtnahme in die Handakte gewährt und darüber hinaus über den Sachstand berichtet wird (BeckOK BGB/Detlev Fischer, 61. Ed. 1.2.2022, BGB § 666 Rn. 6 unter Hinweis auf BGHZ 109, 260 (267) = NJW 1990, 510; NJW 2018, 2319 Rn. 12; 2020, 3725 Rn. 16; Röhl/Hidding, WM 2021, 1729, 1730; KG NJW-RR 2002, 708).

    Eine Ausnahme (Nichtbestehen einer Herausgabepflicht) definiert der BGH insoweit nur für solche Unterlagen, die "nicht (lediglich) über das Tun im Rahmen der Vertragserfüllung Aufschluss geben, sondern persönliche Eindrücke ... wiedergeben", die nützlich sind, deren Offenlegung dem Anwalt aber unzumutbar wäre (BGH, Urteil vom 30. November 1989 - III ZR 112/88 -, BGHZ 109, 260-274, Rn. 19, 20; vgl. auch BGH, Urteil vom 17. Mai 2018 - IX ZR 243/17 -, Rn. 12, juris).

    Dementsprechend sieht der BGH auch Notizen eines Anwalts über Besprechungen, die er im Rahmen der Geschäftsbesorgung geführt hat, als herausgabepflichtigen Handaktenbestandteil an (BGH, Urteil vom 17. Mai 2018 - IX ZR 243/17 -, Rn. 12, juris).

    Solche Ausnahmetatbestände wurden und werden bei Auskunfts- und Herausgabeansprüchen gegen Rechtsanwälte in Bezug auf ihre Mandatstätigkeit formuliert (BGH, Urteil vom 17. Mai 2018 - IX ZR 243/17 -, Rn. 15, juris).

    Die Angaben müssten bezogen auf das jeweilige Einzeldokument "so weit ins Einzelne gehen, dass dem Richter ein Urteil über den Weigerungsgrund möglich ist" (BGH, Urteil vom 17. Mai 2018 - IX ZR 243/17 -, Rn. 19, juris), was derzeit in Bezug auf die Unterlagen zu den streitgegenständlichen Abschlussprüfungen nicht der Fall ist.

  • OLG Stuttgart, 12.12.2023 - 12 U 216/22

    Insolvenzverwalter erhält Einsicht in Handakten der für Wirecard tätigen

    Der Insolvenzverwalter kann unter den gleichen Voraussetzungen und im selben Umfang Herausgabe oder Einsichtsgewährung bezüglich der Handakte verlangen, wie es die jeweilige Insolvenzschuldnerin ohne die Insolvenz bei anderweitiger Mandatsbeendigung selbst gekonnt hätte (BGH, Urteil vom 17.05.2018 - IX ZR 243/17; OLG Stuttgart, Urteil vom 08.10.2019 - 12 U 19/19; S. 14, 15; das den Parteien bekannte Urteil wurde vorgelegt als Anlage K 58).

    Ausgenommen von der Herausgabepflicht sind somit weiter Aufzeichnungen über persönliche Eindrücke des Beraters (BGH, Urteil vom 30.11.1989 - III ZR 112/88, BGHZ 109, 260; BGH, Urteil vom 17.05.2018 - IX ZR 243/17, NJW 2018, 2319; Fiala/Walter, Die Handakte des Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers und Rechtsanwalts, Teil II, DStR 1998, 736).

    Außerdem sind Sammlungen vertraulicher Hintergrundinformationen von der Herausgabepflicht ausgenommen (BGH, Urteil vom 30.11.1989 - III ZR 112/88, BGHZ 109, 260; BGH, Urteil vom 17.05.2018 - IX ZR 243/17, NJW 2018, 2319; Fiala/Walter, Die Handakte des Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers und Rechtsanwalts, Teil II, DStR 1998, 736).

    Dem Berater ist bei der Ausführung des Mandats ein gewisser Freiraum zuzuerkennen, vertrauliche "Hintergrundinformationen" zu sammeln, die er auch und gerade im wohl verstandenen Interesse seines Mandanten sowie im Interesse der Rechtspflege diesem gegenüber verschweigen darf (BGH, Urteil vom 17.05.2018 - IX ZR 243/17, NJW 2018, 2319).

    Das Gericht muss sich auf der Grundlage der Sachverhaltsangaben, ohne dass das Geheimnis aufzudecken ist, ein Bild davon machen können, um was es geht (BGH, Urteil vom 17.05.2018 - IX ZR 243/17, NJW 2018, 2319 Rn. 19 m.w.N.).

  • LG Stuttgart, 16.01.2019 - 27 O 272/18

    Pflicht des Beraters zur Herausgabe von Handakten

    Dies bedeutet, dass der Kläger unter den gleichen Voraussetzungen und in demselben Umfang Herausgabe oder Einsichtsgewährung der Handakte verlangen kann, wie es ohne die Insolvenz die Schuldnerin bei einer anderweitigen Mandatsbeendigung selbst gekonnt hätte (BGH, Urteil vom 17. Mai 2018 - IX ZR 243/17 -, Rn. 13, juris).

    Hiervon ausgenommen sind Aufzeichnungen über persönliche Eindrücke des Beraters und über die Sammlung vertraulicher Hintergrundinformationen (BGH, Urteil vom 30. November 1989 - III ZR 112/88 -, Rn. 20, juris BGH, Urteil vom 17. Mai 2018 - IX ZR 243/17-, Rn. 15).

    Die Handakte dient gerade der Nachprüfbarkeit einer ordnungsgemäßen Mandatsabwicklung (BGH, Urteil vom 17.05.2018 - IX ZR 243/17,- juris Rn. 25; Krauß, a.a.O., Rn. 7 für die Handakte des Wirtschaftsprüfers).

  • OLG Braunschweig, 19.12.2023 - 3 Kap 1/16

    Kapitalanleger-Musterverfahren; Ausgangsverfahren; Beweisbeschluss; Beweisthemen;

    Das Gericht muss sich auf der Grundlage der Sachverhaltsangaben, ohne dass das Geheimnis aufzudecken ist, ein Bild davon machen können, um was es geht; die Angaben des Zeugen müssen so weit ins Einzelne gehen, dass das Gericht beurteilen kann, ob das Zeugnisverweigerungsrecht zu Recht in Anspruch genommen wird ( BGH, Urteil vom 17. Mai 2018 - IX ZR 243/17 -, juris, Rn. 19; Damrau/Weinland , in: MüKo ZPO, 6. Auflage 2020, § 386, Rn. 2; Scheuch , in: BeckOK ZPO, 50. Edition, Stand 1. September 2023, § 386, Rn. 2).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.09.2023 - 3 L 34/23

    Informationszugangsanspruch; rechtliches Gehör

    Sofern diese Notizen die Wiedergabe von Gesprächen enthalten, ist im Regelfall davon auszugehen, dass sie nicht lediglich dem internen Gebrauch des Anwalts, etwa als bloße Arbeitshilfe oder Gedächtnisstütze, sondern auch dem Interesse des Auftraggebers zu dienen bestimmt sind, um den Inhalt der für ihn geführten Verhandlungen zu dokumentieren (BGH, Urteil vom 30. November 1989 - III ZR 112/88 - juris Rn. 17 ff.; Urteil vom 17. Mai 2018 - IX ZR 243/17 - juris Rn. 12).

    Soweit hinsichtlich einzelner Unterlagen die Herausgabe verweigert werden kann oder Ausschlussgründe eingreifen, etwa weil Eigeninteressen oder Geheimhaltungsinteressen vorrangigen Schutz genießen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 17. Mai 2018 - IX ZR 243/17 - juris Rn. 14 ff.) oder weil Urheberrechtsschutz gilt (vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 24. November 2017 - 15 A 690/16 - juris Rn. 76), steht dies der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht entgegen.

  • BGH, 20.07.2023 - IX ZB 7/22

    Verschiedene Zeugnisverweigerungsrechte sind unterschiedliche

    In allen Fällen der Zeugnisverweigerung müssen die Angaben zumindest so weit ins Einzelne gehen, dass das Gericht auf Grund der Sachverhaltsangaben des Zeugen beurteilen kann, ob das Zeugnisverweigerungsrecht zu Recht in Anspruch genommen wird (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 2018 - IX ZR 243/17, WM 2018, 1318 Rn. 19; MünchKomm-ZPO/Damrau/Weinland, 6. Aufl., § 386 Rn. 2; Stein/Jonas/Berger, aaO § 386 Rn. 1).
  • OLG Frankfurt, 13.08.2019 - 8 U 43/18

    Herausgabeverlangen des Insolvenzverwalters in Bezug auf Handakten eines Anwalts,

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und der ganz herrschenden Meinung, der sich der Senat anschließt, ist ein Rechtsanwalt im Rahmen des auf Geschäftsbesorgung gerichteten Dienstvertrages (§§ 675, 611 BGB) grundsätzlich verpflichtet, seinem Mandanten auf Verlangen die gesamte Handakte herauszugeben, wobei sich dieser Anspruch aus § 667 BGB ergibt, der nach § 675 BGB auch auf den Anwaltsdienstvertrag Anwendung findet (BGH NJW 1990, S. 510 unter II der Gründe; BGH NJW 2018, S. 2319 unter II 1 der Gründe; BGH NJW-RR 2019, S. 637 unter II 2 a bb der Gründe; Henssler/Prütting-Offermann-Burckhart, BRAO, 5. Aufl. 2019, § 50 BRAO Rn. 42).

    Denn das zwischen der Schuldnerin und der Beklagten aufgrund der Vereinbarung vom 31.08.2011 begründete Mandatsverhältnis war spätestens mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin durch Beschluss des Amtsgerichts Stadt1 vom XX.XX.2012 erloschen bzw. beendet (§§ 115, 116 InsO, vgl. hierzu auch allgemein: BGH NJW 2018, S. 2319 unter II 1 a der Gründe), womit die Fälligkeit des Herausgabeanspruchs nach § 667 BGB eintrat.

  • LG Hagen, 12.07.2019 - 7 S 46/17
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