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   BGH, 17.05.2018 - V ZB 54/17   

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https://dejure.org/2018,16300
BGH, 17.05.2018 - V ZB 54/17 (https://dejure.org/2018,16300)
BGH, Entscheidung vom 17.05.2018 - V ZB 54/17 (https://dejure.org/2018,16300)
BGH, Entscheidung vom 17. Mai 2018 - V ZB 54/17 (https://dejure.org/2018,16300)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW

    § 417 Abs. 2 FamFG, § ... 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, § 2 Abs. 14 Nr. 4 und 5 AufenthG, § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG, § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG, § 62 FamFG, § 71 FamFG, § 26 FamFG, § 62 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, §§ 48, 49 AufenthG, § 15 AsylG, § 74 Abs. 7 FamFG, § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG

  • Wolters Kluwer

    Durchführung der Abschiebung eines Ausländers nicht innerhalb der nächsten drei Monate wegen Verlusts seines Reisepasses auf einer Überfahrt über das Meer hinsichtlich Vertretenmüssens an der Mitwirkung der Passersatzpapierbeschaffung; Anordnung der Haft zur Sicherung ...

  • rewis.io

    Abschiebungshaft: Vertretenmüssen der Verzögerung der Abschiebung wegen Verlustes des Reisepasses

  • ra.de
  • Informationsverbund Asyl und Migration

    FamFG § 417 Abs. 2, AufenthG § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 5, AufenthG § 2 Abs. 14 Nr. 4, AufenthG § 2 Abs. 14 Nr. 5, AufenthG § 62 Abs. 3 S. 3, FamFG § 26
    Abschiebungshaft, Haftdauer, Passbeschaffung, Passverlust, Sorgfaltspflichten, Vertretenmüssen, Abschiebung, Mitwirkungspflicht, Belehrung, Haftanordnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Durchführung der Abschiebung eines Ausländers nicht innerhalb der nächsten drei Monate wegen Verlusts seines Reisepasses auf einer Überfahrt über das Meer hinsichtlich Vertretenmüssens an der Mitwirkung der Passersatzpapierbeschaffung; Anordnung der Haft zur Sicherung ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2018, 710
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 25.03.2010 - V ZA 9/10

    Abschiebehaftverfahren: Haftanordnung bei vollziehbarer Ausreisepflicht wegen

    Auszug aus BGH, 17.05.2018 - V ZB 54/17
    Zu vertreten hat der Ausländer nicht nur solche Umstände, die für die Behebung des Abschiebungshindernisses von Bedeutung sein können, sondern auch Gründe, die - von ihm zurechenbar veranlasst - dazu geführt haben, dass ein Hindernis für seine Abschiebung überhaupt erst entstanden ist, etwa indem er seinen Pass weggegeben hat (vgl. Senat, Beschluss vom 25. März 2010 - V ZA 9/10, NVwZ 2010, 1175 Rn. 20; Beschluss vom 19. Januar 2017 - V ZB 99/16, NVwZ 2017, 632 Rn. 6; Beschluss vom 13. Juli 2017 - V ZB 69/17, InfAuslR 2017, 454 Rn. 7).

    Dies würde dem Charakter von § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG als Ausnahmevorschrift nicht gerecht, nach der im Regelfall die Dauer von drei Monaten Haft nicht überschritten werden soll und eine Haftdauer von sechs Monaten (§ 62 Abs. 4 Satz 1 AufenthG) nicht ohne weiteres als verhältnismäßig angesehen werden darf (vgl. hierzu schon Senat, Beschluss vom 25. März 2010 - V ZA 9/10, NVwZ 2010, 1157 Rn. 19).

  • BGH, 19.01.2017 - V ZB 99/16

    Abschiebungshaftsache: Verlängerung der Abschiebungshaft über sechs Monate hinaus

    Auszug aus BGH, 17.05.2018 - V ZB 54/17
    Zu vertreten hat der Ausländer nicht nur solche Umstände, die für die Behebung des Abschiebungshindernisses von Bedeutung sein können, sondern auch Gründe, die - von ihm zurechenbar veranlasst - dazu geführt haben, dass ein Hindernis für seine Abschiebung überhaupt erst entstanden ist, etwa indem er seinen Pass weggegeben hat (vgl. Senat, Beschluss vom 25. März 2010 - V ZA 9/10, NVwZ 2010, 1175 Rn. 20; Beschluss vom 19. Januar 2017 - V ZB 99/16, NVwZ 2017, 632 Rn. 6; Beschluss vom 13. Juli 2017 - V ZB 69/17, InfAuslR 2017, 454 Rn. 7).

    aa) Von einem Unterlassen trotz bestehender Verpflichtung zu einem Tun kann im Regelfall nur ausgegangen werden, wenn die Ausländerbehörde den Betroffenen über den Umfang seiner nicht ohne weiteres auf der Hand liegenden Mitwirkungspflichten (vgl. §§ 48, 49 AufenthG, § 15 AsylG) belehrt hat, sie ihn zur Vornahme der im jeweiligen Einzelfall erforderlichen konkreten Mitwirkungshandlung aufgefordert und der Betroffene deren Vornahme verweigert hat (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Januar 2017 - V ZB 99/16, NVwZ 2017, 632 Rn. 6 zu § 62 Abs. 4 Satz 2 AufenthG).

  • BVerwG, 28.09.2016 - 7 C 18.15

    Gemeindliches Einvernehmen; Planungshoheit; Bergaufsicht; Bergbaubetrieb;

    Auszug aus BGH, 17.05.2018 - V ZB 54/17
    Zu vertreten hat der Ausländer nicht nur solche Umstände, die für die Behebung des Abschiebungshindernisses von Bedeutung sein können, sondern auch Gründe, die - von ihm zurechenbar veranlasst - dazu geführt haben, dass ein Hindernis für seine Abschiebung überhaupt erst entstanden ist, etwa indem er seinen Pass weggegeben hat (vgl. Senat, Beschluss vom 25. März 2010 - V ZA 9/10, NVwZ 2010, 1175 Rn. 20; Beschluss vom 19. Januar 2017 - V ZB 99/16, NVwZ 2017, 632 Rn. 6; Beschluss vom 13. Juli 2017 - V ZB 69/17, InfAuslR 2017, 454 Rn. 7).

    aa) Von einem Unterlassen trotz bestehender Verpflichtung zu einem Tun kann im Regelfall nur ausgegangen werden, wenn die Ausländerbehörde den Betroffenen über den Umfang seiner nicht ohne weiteres auf der Hand liegenden Mitwirkungspflichten (vgl. §§ 48, 49 AufenthG, § 15 AsylG) belehrt hat, sie ihn zur Vornahme der im jeweiligen Einzelfall erforderlichen konkreten Mitwirkungshandlung aufgefordert und der Betroffene deren Vornahme verweigert hat (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Januar 2017 - V ZB 99/16, NVwZ 2017, 632 Rn. 6 zu § 62 Abs. 4 Satz 2 AufenthG).

  • BGH, 13.07.2017 - V ZB 69/17

    Abschiebungshaftsache: Anordnung sofortiger Wirksamkeit der Anordnung;

    Auszug aus BGH, 17.05.2018 - V ZB 54/17
    Zu vertreten hat der Ausländer nicht nur solche Umstände, die für die Behebung des Abschiebungshindernisses von Bedeutung sein können, sondern auch Gründe, die - von ihm zurechenbar veranlasst - dazu geführt haben, dass ein Hindernis für seine Abschiebung überhaupt erst entstanden ist, etwa indem er seinen Pass weggegeben hat (vgl. Senat, Beschluss vom 25. März 2010 - V ZA 9/10, NVwZ 2010, 1175 Rn. 20; Beschluss vom 19. Januar 2017 - V ZB 99/16, NVwZ 2017, 632 Rn. 6; Beschluss vom 13. Juli 2017 - V ZB 69/17, InfAuslR 2017, 454 Rn. 7).
  • BGH, 17.03.2016 - V ZB 39/15

    Abschiebungshaft: Verbrauch einer Abschiebungsandrohung bei freiwilliger Rückkehr

    Auszug aus BGH, 17.05.2018 - V ZB 54/17
    Hierzu wird der Betroffene persönlich anzuhören sein (vgl. Senat, Beschluss vom 17. März 2016 - V ZB 39/15, juris Rn. 10, insoweit nicht abgedruckt in NVwZ 2016, 1112 mwN).
  • BVerwG, 31.03.2010 - 8 C 16.08

    Anschluss- und Benutzungszwang; Brunnen; Eigenversorgungsanlage;

    Auszug aus BGH, 17.05.2018 - V ZB 54/17
    Dies würde dem Charakter von § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG als Ausnahmevorschrift nicht gerecht, nach der im Regelfall die Dauer von drei Monaten Haft nicht überschritten werden soll und eine Haftdauer von sechs Monaten (§ 62 Abs. 4 Satz 1 AufenthG) nicht ohne weiteres als verhältnismäßig angesehen werden darf (vgl. hierzu schon Senat, Beschluss vom 25. März 2010 - V ZA 9/10, NVwZ 2010, 1157 Rn. 19).
  • BGH, 16.01.2024 - XIII ZB 46/20
    Zu vertreten hat der Ausländer nicht nur solche Umstände, die für die Behebung des Abschiebungshindernisses von Bedeutung sein können, sondern auch Gründe, die - von ihm zurechenbar veranlasst - dazu geführt haben, dass ein Hindernis für seine Abschiebung überhaupt erst entstanden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Mai 2018 - V ZB 54/17, InfAuslR 2018, 339 Rn. 5; vom 12. November 2019 - XIII ZB 5/19, InfAuslR 2020, 165 Rn. 21).
  • BGH, 12.11.2019 - XIII ZB 5/19

    Verlängerung der Sicherungshaft aufgrund des Verhaltens des Betroffenen;

    Zu vertreten hat der Ausländer nicht nur solche Umstände, die für die Behebung des Abschiebungshindernisses von Bedeutung sein können, sondern auch Gründe, die - von ihm zurechenbar veranlasst - dazu geführt haben, dass ein Hindernis für seine Abschiebung überhaupt erst entstanden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2018 - V ZB 54/17, InfAuslR 2018, 339 Rn. 5 mwN).
  • BGH, 06.10.2020 - XIII ZB 8/19

    Anordnung oder Verlängerung der Sicherungshaft zur Abschiebung eines Betroffenen

    Zu vertreten hat der Ausländer nicht nur solche Umstände, die für die Behebung des Abschiebungshindernisses von Bedeutung sein können, sondern auch Gründe, die - von ihm zurechenbar veranlasst - dazu geführt haben, dass ein Hindernis für seine Abschiebung überhaupt erst entstanden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. März 2010 - V ZA 9/10, NVwZ 2010, 1175 Rn. 19, und vom 17. Mai 2018 - V ZB 54/17, InfAuslR 2018, 339 Rn. 2, jeweils mwN).
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