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   BGH, 17.05.2022 - VI ZR 141/21   

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https://dejure.org/2022,17874
BGH, 17.05.2022 - VI ZR 141/21 (https://dejure.org/2022,17874)
BGH, Entscheidung vom 17.05.2022 - VI ZR 141/21 (https://dejure.org/2022,17874)
BGH, Entscheidung vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21 (https://dejure.org/2022,17874)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 GG, § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB
    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Ehemanns durch eine Berichterstattung über den Tod der Ehefrau: Unmittelbare oder mittelbare Beeinträchtigung eines nahen Angehörigen; Bangen um das Leben eines nahen Angehörigen

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Ehemanns durch eine Berichterstattung über die Umstände des Todes der Ehefrau; Unmittelbare oder nur mittelbare Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts eines nahen Angehörigen; Bangen um das Leben eines nahen ...

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Ehemanns durch eine Berichterstattung über die Umstände des Todes der Ehefrau; Unmittelbare oder nur mittelbare Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts eines nahen Angehörigen; Bangen um das Leben eines nahen ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

Kurzfassungen/Presse

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Berichterstattung über Tod von Angehörigen kann Persönlichkeitsrecht verletzen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 3496
  • GRUR 2022, 1366
  • FamRZ 2022, 1404
  • VersR 2022, 1446
  • afp 2022, 429
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (25)

  • BGH, 10.11.2020 - VI ZR 62/17

    Persönlichkeitsrechtsverletzung in der Presseberichterstattung: Bestimmung des

    Auszug aus BGH, 17.05.2022 - VI ZR 141/21
    Dazu gehört auch das Recht, für sich zu sein, sich selbst zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 10. November 2020 - VI ZR 62/17, AfP 2021, 32 Rn. 15; vom 7. Juli 2020 - VI ZR 246/19, AfP 2020, 508 Rn. 34).

    Thematisch umfasst der Schutz der Privatsphäre insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als "privat" eingestuft werden, etwa weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 10. November 2020 - VI ZR 62/17, AfP 2021, 32 Rn. 15 mwN).

    Dazu gehören grundsätzlich auch - regelmäßig in Abhängigkeit von Detailreichtum und Tiefe der Informationen - Vorfälle aus dem Familienbereich (vgl. Senatsurteil vom 12. Juni 2018 - VI ZR 284/17, NJW 2018, 3509 Rn. 11 mwN) sowie Situationen großer emotionaler Belastung wie bei der Trauer um einen Angehörigen oder eine nahestehende Person, da sie Gefühlsäußerungen, persönliche Regungen und Handlungen auslösen können, die erkennbar nicht für die Augen Dritter bzw. Unbeteiligter bestimmt sind (Senatsurteil vom 10. November 2020 - VI ZR 62/17, AfP 2021, 32 Rn. 15 mwN).

    Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 10. November 2020 - VI ZR 62/17, AfP 2021, 32 Rn. 21; vom 29. November 2016 - VI ZR 382/15, NJW 2017, 1550 Rn. 15; jeweils mwN).

    Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist (vgl. nur Senatsurteil vom 10. November 2020 - VI ZR 62/17, AfP 2021, 32 Rn. 23 mwN).

    Außerdem muss grundsätzlich unterschieden werden zwischen der Berichterstattung über Tatsachen, die einen Beitrag zu einer Diskussion in einer demokratischen Gesellschaft leisten kann, die z.B. Politiker bei Wahrnehmung ihrer Amtsgeschäfte betrifft, und der Berichterstattung über Einzelheiten des Privatlebens einer Person, die keine solchen Aufgaben hat (vgl. nur Senatsurteil vom 10. November 2020 - VI ZR 62/17, AfP 2021, 32 Rn. 24 mwN aus der Rechtsprechung des EGMR).

    Diese ist als gering zu werten, wenn es sich um zutreffende Tatsachen handelt, die entweder belanglos sind oder sich allenfalls oberflächlich mit der Person des Betroffenen beschäftigen, ohne einen tieferen Einblick in seine persönlichen Lebensumstände zu vermitteln und ohne herabsetzend oder gar ehrverletzend zu sein (vgl. Senatsurteil vom 10. November 2020 - VI ZR 62/17, AfP 2021, 32 Rn. 25).

    Da es sich bei dem Lichtbild 5 nicht um ein Bildnis oder Bild mit identifizierbaren Personen im Sinne der §§ 22, 23 KUG handelt, richtet sich die Zulässigkeit der Bildberichterstattung grundsätzlich nach denselben Maßstäben wie die einer Wortberichterstattung (vgl. Senatsurteil vom 10. November 2020 - VI ZR 62/17, AfP 2021, 32 Rn. 38 mwN).

    Wo konkret die Grenze für das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls entscheiden (vgl. Senatsurteil vom 10. November 2020 - VI ZR 62/17, AfP 2021, 32 Rn. 38 mwN).

    Dabei verkennt der Senat nicht, dass auch diese Bilder für den Kläger für einen Moment intensivster Gefühle stehen, worauf die Revision des Klägers unter Verweis auf das Senatsurteil vom 10. November 2020 - VI ZR 62/17 (AfP 2021, 32 Rn. 40) hinweist.

    Entgegen der Ansicht der Revision des Klägers ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar mit dem dem Senatsurteil vom 10. November 2020 - VI ZR 62/17 (AfP 2021, 32) zugrundeliegenden Fall, in dem es um die Abbildung einer Grabstätte im Zustand kurz nach der Beisetzung ging.

  • BGH, 27.04.2021 - VI ZR 166/19

    Zur Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Veröffentlichung einer redaktionellen

    Auszug aus BGH, 17.05.2022 - VI ZR 141/21
    a) Nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Lesers dieser Veröffentlichungen (vgl. Senatsurteil vom 27. April 2021 - VI ZR 166/19, AfP 2021, 336 Rn. 11 mwN) befassen sich diese Textpassagen im Wesentlichen damit, dass der Kläger und seine Ehefrau mit einem von Freunden geliehenen Boot vor der Insel Elba unterwegs waren, dass M. schwamm, sich plötzlich unwohl fühlte, das Bewusstsein verlor und viel Wasser schluckte.

    Denn die Berichterstattung über den Bootsausflug darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (vgl. Senatsurteil vom 27. April 2021 - VI ZR 166/19, AfP 2021, 336 Rn. 11 mwN).

    Anderes ergibt sich insbesondere nicht aus der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, wonach zur Erfassung des vollständigen Aussagegehalts die beanstandete Äußerung stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden muss, in dem sie gefallen ist (vgl. nur Senatsurteil vom 27. April 2021 - VI ZR 166/19, AfP 2021, 336 Rn. 11 mwN).

    Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 27. April 2021 - VI ZR 166/19, AfP 2021, 336 Rn. 11 mwN).

  • BGH, 14.12.2021 - VI ZR 403/19

    Zur Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch einen das Sexualleben

    Auszug aus BGH, 17.05.2022 - VI ZR 141/21
    Zwar kann der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme dort entfallen, wo sich der Betroffene selbst damit einverstanden gezeigt hat, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden; die Erwartung, dass die Umwelt die Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem Bereich mit Rückzugsfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, muss situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht werden (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 14. Dezember 2021 - VI ZR 403/19, juris Rn. 16 mwN).

    Entgegen der Ansicht der Beklagten ist in dem Umstand, dass M. sich zuvor öffentlich über den Urlaub geäußert hatte, eine Selbstöffnung des Klägers hinsichtlich der Berichterstattung "über den Ausflug" selbst dann nicht zu sehen, wenn sich der Kläger eine Selbstbegebung durch M. wie eine eigene zuzurechnen lassen müsste (vgl. dazu Senatsurteil vom 14. Dezember 2021 - VI ZR 403/19, juris Rn. 16 mwN).

    Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ist nicht in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung betroffen, da sich der Kläger im Streitfall nicht gegen eine Pflicht zur Preisgabe von Daten oder gegen eine intransparente Nutzung seiner Daten wendet (zur Neubestimmung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung im Verhältnis zu den äußerungsrechtlichen Schutzgehalten des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vgl. BVerfGE 152, 152 Rn. 83 ff., 90-92 - Recht auf Vergessen I; Senatsurteil vom 14. Dezember 2021 - VI ZR 403/19, juris Rn. 12).

    Auch wenn der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts selbst keine Person des öffentlichen Lebens ist, so muss er vom schutzwürdigen Informationsinteresse erfasste Äußerungen zum Leben seiner im Lichte der Öffentlichkeit stehenden Ehefrau, die - wie hier die Äußerung zum Umzug - typischerweise zugleich deren Familie betreffen, hinnehmen, wenn sie allenfalls geringfügig in das Recht auf Achtung der Privatsphäre eingreifen (anders bei Äußerungen zum inneren Bereich der Privatsphäre, vgl. Senatsurteil vom 14. Dezember 2021 - VI ZR 403/19, juris Rn. 20).

  • BGH, 10.04.2018 - VI ZR 396/16

    Verbreitung ungenehmigter Filmaufnahmen aus Bio-Hühnerställen

    Auszug aus BGH, 17.05.2022 - VI ZR 141/21
    Unter diesem Gesichtspunkt würde ein gänzlicher Ausschluss der Verbreitung rechtswidrig beschaffter Informationen aus dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG dazu führen, dass der Grundrechtsschutz von vornherein auch in Fällen entfiele, in denen es seiner bedarf (Senatsurteil vom 10. April 2018 - VI ZR 396/16, AfP 2018, 222 Rn. 21 mwN).

    Der Gewährleistung des Art. 5 Abs. 1 GG kommt dagegen umso geringeres Gewicht zu, je mehr sich die Veröffentlichung unmittelbar gegen ein privates Rechtsgut richtet und im privaten Verkehr in Verfolgung eigennütziger Ziele erfolgt (Senatsurteil vom 10. April 2018 - VI ZR 396/16, AfP 2018, 222 Rn. 22 mwN).

    Denn es begründet einen nicht unerheblichen Unterschied im Unrechtsgehalt, ob der Publizierende sich die Information widerrechtlich in der Absicht verschafft, sie gegen den Betroffenen zu verwerten, oder ob er aus dem erkannten Rechtsbruch lediglich Nutzen zieht (Senatsurteil vom 10. April 2018 - VI ZR 396/16, AfP 2018, 222 Rn. 23 f. mwN).

  • BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07

    Caroline von Monaco III

    Auszug aus BGH, 17.05.2022 - VI ZR 141/21
    Er umfasst einen räumlich bestimmten - insbesondere häuslichen, aber auch außerhäuslichen - Bereich, in dem der Einzelne die Möglichkeit hat, frei von öffentlicher Beobachtung und der von ihr erzwungenen Selbstkontrolle zu sein, und in dem er zu sich kommen, sich entspannen oder auch gehen lassen kann, und der das Bedürfnis verwirklichen hilft, "in Ruhe gelassen zu werden" (vgl. BVerfGE 120, 180, 199 f., juris Rn. 47; BVerfG, NJW 2000, 2194, 2195, juris Rn. 4; jeweils mwN).

    Das beanstandete Lichtbild 5, dessen Informationsgehalt auch im Kontext der dazugehörigen Wortberichterstattung (hier: Bildunterschrift und Artikel 4) zu ermitteln ist (vgl. nur BVerfGE 120, 180, 206, juris Rn. 68 mwN), illustriert die Situation nach dem Anlegen des Bootes am Strand.

    Die Lichtbilder 1 und 4, deren Informationsgehalt auch im Kontext der dazugehörigen - oben unter I. beurteilten - Wortberichterstattung zu ermitteln ist (vgl. nur BVerfGE 120, 180, 206, juris Rn. 68 mwN), illustrieren den in den jeweiligen Artikeln und Bildunterschriften geschilderten Einsatz des Helikopters und des sich daraus abseilenden Notarztes.

  • BGH, 06.12.2005 - VI ZR 265/04

    Zum postmortalen Geldentschädigungsanspruch

    Auszug aus BGH, 17.05.2022 - VI ZR 141/21
    Insoweit kann für das Persönlichkeitsrecht unbeschadet seiner Ausbildung als ein erst durch Güterabwägung und Interessenabwägung im Einzelfall zu ermittelndes Schutzgut nichts anderes gelten als für die in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechtsgüter und absoluten Rechte (Senatsurteile vom 6. Dezember 2005 - VI ZR 265/04, BGHZ 165, 203, 211, juris Rn. 21 mwN; vom 15. April 1980 - VI ZR 76/79, NJW 1980, 1790, 1791, juris Rn. 11).

    Solche Ausstrahlungen auf die Person des Dritten, in denen sich gar nicht der Inhalt der Veröffentlichung, sondern nur noch die persönliche Verbundenheit zu der in die Öffentlichkeit gerückten Person ausdrückt, bleiben als bloße Reflexwirkungen schutzlos (vgl. Senatsurteile vom 6. Dezember 2005 - VI ZR 265/04, BGHZ 165, 203, 212 f., juris Rn. 24; vom 15. April 1980 - VI ZR 76/79, NJW 1980, 1790, 1791, juris Rn. 12).

    b) Demnach hängt es von den Umständen einer Berichterstattung über den Tod einer Person im Einzelfall ab, ob sie das Persönlichkeitsrecht eines nahen Angehörigen unmittelbar oder nur mittelbar beeinträchtigt (vgl. einerseits Senatsurteil vom 6. Dezember 2005 - VI ZR 265/04, BGHZ 165, 203, 212 f., juris Rn. 23, 25; OLG Hamburg, ZUM 2005, 168 f., juris Rn. 18-20; andererseits Senatsurteil vom 5. März 1974 - VI ZR 89/73, VersR 1974, 758, 759, juris Rn. 28-30; OLG Düsseldorf, AfP 2000, 574 f., juris Rn. 19 f.; LG Berlin, Urteil vom 18. Juli 2002 - 27 O 241/02, AfP 2002, 540, 541; OLG Dresden, NJW 2012, 782, 783, juris Rn. 21 ff.).

  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 16/13

    Recht auf Vergessen I - Auch bei gleichzeitiger Geltung der Unionsgrundrechte

    Auszug aus BGH, 17.05.2022 - VI ZR 141/21
    Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ist nicht in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung betroffen, da sich der Kläger im Streitfall nicht gegen eine Pflicht zur Preisgabe von Daten oder gegen eine intransparente Nutzung seiner Daten wendet (zur Neubestimmung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung im Verhältnis zu den äußerungsrechtlichen Schutzgehalten des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vgl. BVerfGE 152, 152 Rn. 83 ff., 90-92 - Recht auf Vergessen I; Senatsurteil vom 14. Dezember 2021 - VI ZR 403/19, juris Rn. 12).

    Denn das allgemeine Persönlichkeitsrecht bietet auch Schutz vor einer personenbezogenen Berichterstattung und der Verbreitung von Informationen, die geeignet sind, die Persönlichkeitsentfaltung erheblich zu beeinträchtigen (BVerfGE 152, 152 Rn. 80 - Recht auf Vergessen I).

  • BGH, 02.05.2017 - VI ZR 262/16

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Presseberichterstattung über eine bisher vor der

    Auszug aus BGH, 17.05.2022 - VI ZR 141/21
    Dabei ist bei wahren Tatsachenbehauptungen, die die Privatsphäre betreffen, ungeachtet ihrer Wahrheit von entscheidender Bedeutung, ob sie sich durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lassen (vgl. Senatsurteil vom 2. Mai 2017 - VI ZR 262/16, NJW-RR 2017, 1516 Rn. 23 mwN).

    Auch wenn der Kläger als Teil der "Familie" von dieser Äußerung unmittelbar betroffen ist, so ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, dass im Fokus des Abschnitts M. als bekannte Schauspielerin steht, der aufgrund ihrer Prominenz eine Leitbild- und Kontrastfunktion zukommt, wobei auch Aspekte aus ihrem Privatleben der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen können (vgl. nur Senatsurteil vom 2. Mai 2017 - VI ZR 262/16, AfP 2017, 310 Rn. 24 mwN).

  • BGH, 15.04.1980 - VI ZR 76/79

    Eingriff in das Persönlichkeitsrecht durch Presseberichterstattung; Betroffenheit

    Auszug aus BGH, 17.05.2022 - VI ZR 141/21
    Insoweit kann für das Persönlichkeitsrecht unbeschadet seiner Ausbildung als ein erst durch Güterabwägung und Interessenabwägung im Einzelfall zu ermittelndes Schutzgut nichts anderes gelten als für die in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechtsgüter und absoluten Rechte (Senatsurteile vom 6. Dezember 2005 - VI ZR 265/04, BGHZ 165, 203, 211, juris Rn. 21 mwN; vom 15. April 1980 - VI ZR 76/79, NJW 1980, 1790, 1791, juris Rn. 11).

    Solche Ausstrahlungen auf die Person des Dritten, in denen sich gar nicht der Inhalt der Veröffentlichung, sondern nur noch die persönliche Verbundenheit zu der in die Öffentlichkeit gerückten Person ausdrückt, bleiben als bloße Reflexwirkungen schutzlos (vgl. Senatsurteile vom 6. Dezember 2005 - VI ZR 265/04, BGHZ 165, 203, 212 f., juris Rn. 24; vom 15. April 1980 - VI ZR 76/79, NJW 1980, 1790, 1791, juris Rn. 12).

  • BGH, 09.04.2019 - VI ZR 533/16

    Beurteilung der Zulässigkeit einer Bildberichterstattung nach dem abgestuften

    Auszug aus BGH, 17.05.2022 - VI ZR 141/21
    Bildaussagen nehmen am verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Bebilderung sie dienen (vgl. nur Senatsurteil vom 9. April 2019 - VI ZR 533/16, NJW-RR 2019, 1134 Rn. 10).
  • BVerfG, 09.02.2017 - 1 BvR 967/15

    Zur Abbildung von Prominenten im öffentlichen und im privaten Raum durch die

  • EGMR, 18.05.2004 - 58148/00

    ÉDITIONS PLON c. FRANCE

  • BGH, 09.12.2003 - VI ZR 373/02

    Luftbildaufnahmen ja, Wegbeschreibung nein

  • BGH, 19.05.2009 - VI ZR 160/08

    Berichterstattung über Hauskauf Joschka Fischers war zulässig

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

  • EGMR, 14.01.2021 - 281/15

    SOCIÉTÉ ÉDITRICE DE MEDIAPART ET AUTRES c. FRANCE

  • BGH, 07.07.2020 - VI ZR 246/19

    Rechtsstreit um die Zulässigkeit einer Wort- und Bildberichterstattung über ein

  • BGH, 12.06.2018 - VI ZR 284/17

    Entfallen des Schutzes der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme von

  • OLG Düsseldorf, 21.10.1998 - 15 U 232/97

    Ansprüche der Ehefrau eines unter Verletzung des Rechtes am Bild abgebildeten

  • BGH, 05.03.1974 - VI ZR 89/73

    Anspruch auf Geldentschädigung bei Verletzung des allgemeinen

  • OLG Dresden, 12.07.2011 - 4 U 188/11

    Unterlassungsklage; Geldentschädigung

  • BGH, 29.11.2016 - VI ZR 382/15

    Schutz der Privatsphäre: Presseberichterstattung über den Gesundheitszustand

  • OLG Hamburg, 28.09.2004 - 7 U 33/04

    Bildberichterstattung: Unterlassungsanspruch der Mutter einer bei einer

  • LG Berlin, 18.07.2002 - 27 O 241/02
  • KG, 01.04.2021 - 10 U 1058/20

    Unterlassung von Teilen einer Berichterstattung über den plötzlichen Tod einer

  • BGH, 13.12.2022 - VI ZR 280/21

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Ehemanns durch eine

    Privatheit und die berechtigte Erwartung, nicht zum Objekt von Schaulust und Sensationsgier in Momenten der Trauer um einen nahen Angehörigen - oder vorher: im Moment des Bangens um dessen Leben - zu werden, können auch außerhalb örtlicher Abgeschiedenheit bestehen und am Schutz der Privatsphäre teilhaben (vgl. Senatsurteile vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21, AfP 2022, 429 Rn. 24; vom 10. November 2020 - VI ZR 62/17, AfP 2021, 32 Rn. 41).

    Solche Ausstrahlungen auf die Person des Dritten, in denen sich gar nicht der Inhalt der Veröffentlichung, sondern nur noch die persönliche Verbundenheit zu der in die Öffentlichkeit gerückten Person ausdrückt, bleiben als bloße Reflexwirkungen schutzlos (vgl. Senatsurteile vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21, AfP 2022, 429 Rn. 26; vom 6. Dezember 2005 - VI ZR 265/04, BGHZ 165, 203, 212 f., juris Rn. 24; vom 15. April 1980 - VI ZR 76/79, NJW 1980, 1790, 1791, juris Rn. 12).

    b) Demnach hängt es von den Umständen einer Berichterstattung über den Tod einer Person im Einzelfall ab, ob sie das Persönlichkeitsrecht eines nahen Angehörigen unmittelbar oder nur mittelbar beeinträchtigt (vgl. einerseits Senatsurteile vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21, AfP 2022, 429 Rn. 28-31; 65-70; vom 6. Dezember 2005 - VI ZR 265/04, BGHZ 165, 203, 212 f., juris Rn. 23, 25; OLG Hamburg, ZUM 2005, 168 f., juris Rn. 18-20; andererseits Senatsurteil vom 5. März 1974 - VI ZR 89/73, VersR 1974, 758, 759, juris Rn. 28-30; OLG Düsseldorf, AfP 2000, 574 f., juris Rn. 19 f.; LG Berlin, Urteil vom 18. Juli 2002 - 27 O 241/02, AfP 2002, 540, 541; OLG Dresden, NJW 2012, 782, 783, juris Rn. 21 ff.).

    In diesem Kontext beeinträchtigt auch die Äußerung, dass M. im Wasser plötzlich das Bewusstsein verlor, nicht nur deren Privatsphäre, sondern - wie vom Berufungsgericht zutreffend gesehen - auch unmittelbar die des Klägers, weil diese Veränderung des Gesundheitszustands während des gemeinsamen Bootsausflugs der Anlass für die beschriebenen Rettungsmaßnahmen des Klägers war (vgl. Senatsurteil vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21, AfP 2022, 429 Rn. 30).

    aa) Dies gilt zunächst hinsichtlich der genannten Wortberichterstattung zu den Ereignissen auf dem Meer (vgl. auch Senatsurteil vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21, AfP 2022, 429 Rn. 41-43).

    Wie ein Artikel über die Umstände des Todes der M. sinnvoll gestaltet werden könnte, ohne die beanstandeten Äußerungen zu wiederholen, ist für den Ausgang des Rechtsstreits ohne Belang (Senatsurteil vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21, AfP 2022, 429 Rn. 48).

    a) Durch diesen Text ist der Kläger allerdings unmittelbar in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen (vgl. Senatsurteil vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21, AfP 2022, 429 Rn. 63-67).

    Über den Einzelfall hinaus stellt sich zudem die Frage von allgemeinem Interesse, welche Rettungsmaßnahmen bei einem Unglücksfall wie dem vorliegenden veranlasst und üblich sind (vgl. Senatsurteil vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21, AfP 2022, 429 Rn. 78).

    Der Senat folgt der zu inhaltsgleichen Äußerungen in anderen Artikeln erfolgten Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Berichterstattung insoweit weder die gebotene Distanz noch den Respekt vor dem Leid der Angehörigen vermissen lässt und den Kläger nicht "vorführt" (vgl. Senatsurteil vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21, AfP 2022, 429 Rn. 81).

    Bei der gebotenen Betrachtung des Gesamtzusammenhangs des Videos, insbesondere wegen des Bezugs der erwähnten Obduktion zu dem zuvor geschilderten, vom Kläger unmittelbar miterlebten Unglück und den von ihm ergriffenen Rettungsmaßnahmen, ist die Persönlichkeitssphäre des Klägers selbst als zum Thema des Berichts zugehörig anzusehen (vgl. Senatsurteil vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21, AfP 2022, 429 Rn. 68).

    Auch die Überführung stellt ein öffentlichkeitsabgewandtes Geschehen dar, das der Vorbereitung der Bestattung dient und nur die nächsten Angehörigen angeht (vgl. Senatsurteil vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21, AfP 2022, 429 Rn. 69).

    Da es sich bei den Lichtbildern 3 und 4 und dem Bildmaterial im Video ab Sekunde 24 - mit Ausnahme des Porträts von M. am Ende des Videos - nicht um ein Bildnis oder Bilder mit identifizierbaren Personen im Sinne der §§ 22, 23 KUG handelt, richtet sich die Zulässigkeit dieser Bildberichterstattung grundsätzlich nach denselben Maßstäben wie die einer Wortberichterstattung (vgl. Senatsurteile vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21, AfP 2022, 429 Rn. 50; vom 10. November 2020 - VI ZR 62/17, AfP 2021, 32 Rn. 38 mwN).

    Anders als bei dem im Senatsurteil vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21 (AfP 2022, 429 Rn. 51) beurteilten Lichtbild in dem dortigen Kontext, in dem ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass sich der Ehemann der M. während der Rettungsmaßnahmen auf dem Boot neben M. befand, was durch die Öffentlichkeit vor Ort erst durch einen indiskreteren Blick auf das private Boot zu erkennen war (vgl. Senatsurteil aaO. Rn. 44), fehlt es hier an einem solchen, die Situation emotional aufladenden Hinweis.

    Auch hier fehlt es, anders als in der im Senatsurteil vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21 (AfP 2022, 429 Rn. 44, 51) beurteilten Berichterstattung an Äußerungen, die die Situation emotional weiter aufladen.

    Er ist thematisch in seinem Recht auf Achtung der Privatsphäre betroffen, weil das Geschehen um seine verunglückte Ehefrau in der Bucht und im Krankenhaus geschildert wird und damit eine Situation intensivster Gefühle im Bangen um das Leben seiner Frau (vgl. oben B. II. 1. a); Senatsurteil vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21, AfP 2022, 429 Rn. 64-67).

    Die oben unter B. II. 1. b) genannten Gründe gelten hier entsprechend (vgl. auch Senatsurteil vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21, AfP 2022, 429 Rn. 77-82).

    Anders als bei den im Senatsurteil vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21 (AfP 2022, 429 Rn. 44, 85) beurteilten Äußerungen wird die Situation des Klägers auf dem Boot während der Wiederbelebungsversuche nicht beleuchtet.

    Details der öffentlichkeitsabgewandten Behandlungsmaßnahmen im Krankenhaus werden in den Artikeln K 2, K 5 und K 9 - anders als in Artikel K 7 (dazu unten III. 3.) - ebenfalls nicht mitgeteilt (vgl. Senatsurteil vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21, AfP 2022, 429 Rn. 79).

    Auch wenn die Artikel die Dramatik der Ereignisse teilweise ausschmücken ("dramatische Bilder", "der dramatische Rettungseinsatz", "Sand wird aufgewirbelt", es "herrscht große Unruhe"), dienen sie in den genannten Passagen nicht dazu, den Leser lediglich einen voyeuristischen Blick auf das Sterben einer bekannten Persönlichkeit und das damit verbundene Leid der Angehörigen werfen zu lassen (vgl. Senatsurteil vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21, AfP 2022, 429 Rn. 81).

    Der Umstand, dass aufgrund eines Rechtsbruchs des Arztes und der damit verbundenen erheblichen Indiskretion, die auch und gerade den Kläger traf, die genannte Information nur wenige Tage nach dem Tod seiner Frau an die Öffentlichkeit getragen wurde, war und ist durchaus geeignet, ihn in seinem schutzwürdigen Interesse, in der Trauer um seine Frau für sich zu sein, empfindlich zu stören und sein Leid zu verstärken (vgl. Senatsurteil vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21, AfP 2022, 429 Rn. 87 mwN).

  • BGH, 14.06.2022 - VI ZR 172/20

    Zur Wittenberger Sau

    Zwar kann gegen Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht nur der unmittelbar Betroffene vorgehen (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21, zVb Rn. 25 mwN).

    Maßgeblich ist dabei weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis des von der Aussage Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21, zVb Rn. 65; vom 27. April 2021 - VI ZR 166/19, AfP 2021, 336 Rn. 11 mwN; BVerfGE 93, 266, juris Rn. 124 ff. - Soldaten sind Mörder).

  • BGH, 16.05.2023 - VI ZR 116/22

    Süddeutsche Zeitung durfte Tagebuch-Zitate aus Cum-ex-Ermittlungsakte

    Unter diesem Gesichtspunkt würde ein gänzlicher Ausschluss der Verbreitung rechtswidrig beschaffter Informationen aus dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG dazu führen, dass der Grundrechtsschutz von vornherein auch in Fällen entfiele, in denen es seiner bedarf (Senatsurteile vom 13. Dezember 2022 - VI ZR 280/21, juris Rn. 53; vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21, AfP 2022, 429 Rn. 74; vom 10. April 2018 - VI ZR 396/16, AfP 2018, 222 Rn. 21 mwN).

    Der Gewährleistung des Art. 5 Abs. 1 GG kommt dagegen umso geringeres Gewicht zu, je mehr sich die Äußerung unmittelbar gegen ein privates Rechtsgut richtet und im privaten Verkehr in Verfolgung eigennütziger Ziele abgegeben wird (Senatsurteile vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21, AfP 2022, 429 Rn. 75; vom 10. April 2018 - VI ZR 396/16, AfP 2018, 222 Rn. 22 mwN).

    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt nur in Betracht, wenn die Bedeutung der Information für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und für die öffentliche Meinungsbildung eindeutig die Nachteile überwiegt, die der Rechtsbruch für den Betroffenen und die Geltung der Rechtsordnung nach sich ziehen muss (vgl. Senatsurteile vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21, AfP 2022, 429 Rn. 76; vom 10. April 2018 - VI ZR 396/16, AfP 2018, 222 Rn. 23 mwN; BVerfGE 66, 116, juris Rn. 55 ff.).

  • BGH, 14.03.2023 - VI ZR 338/21

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch eine Berichterstattung

    Dazu gehört auch das Recht, für sich zu sein, sich selber zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21, AfP 2022, 429 Rn. 24 mwN).

    Er umfasst einen räumlich bestimmten - insbesondere häuslichen, aber auch außerhäuslichen - Bereich, in dem der Einzelne die Möglichkeit hat, frei von öffentlicher Beobachtung und der von ihr erzwungenen Selbstkontrolle zu sein, und in dem er zu sich kommen, sich entspannen oder auch gehen lassen kann, und der das Bedürfnis verwirklichen hilft, "in Ruhe gelassen zu werden" (vgl. BVerfGE 120, 180, 199 f., juris Rn. 47; Senatsurteil vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21, AfP 2022, 429 Rn. 24; jeweils mwN).

    Thematisch umfasst der Schutz der Privatsphäre insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als "privat" eingestuft werden, etwa weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst (vgl. BVerfG, NJW 2000, 2194, 2195, juris Rn. 4; Senatsurteil vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21, AfP 2022, 429 Rn. 24; jeweils mwN).

    Der unter dem Datum 29. November 2018 veröffentlichte Artikel auf www.maennersache.de befasst sich nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Lesers (vgl. Senatsurteil vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21, AfP 2022, 429 Rn. 29 mwN) mit dem Krankenbesuch eines hohen katholischen Geistlichen bei dem nach einem Unfall sich in Rehabilitation befindenden Kläger in dessen Wohnhaus.

    (1) Der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme kann dort entfallen, wo sich der Betroffene selbst damit einverstanden gezeigt hat, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden; die Erwartung, dass die Umwelt die Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem Bereich mit Rückzugsfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, muss situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht werden (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21, AfP 2022, 429 Rn. 32 mwN).

    Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 2. August 2022 - VI ZR 26/21, VersR 2022, 1312 Rn. 12; vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21, AfP 2022, 429 Rn. 35; jeweils mwN).

    Da die Äußerungen der Beklagten die Privatsphäre des Klägers betreffen, ist ungeachtet ihrer Wahrheit von entscheidender Bedeutung, ob sie sich durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lassen (vgl. Senatsurteile vom 2. August 2022 - VI ZR 26/21, VersR 2022, 1312 Rn. 13; vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21, AfP 2022, 429 Rn. 36; jeweils mwN).

    Außerdem muss grundsätzlich unterschieden werden zwischen der Berichterstattung über Tatsachen, die einen Beitrag zu einer Diskussion in einer demokratischen Gesellschaft leisten kann, die z.B. Politiker bei Wahrnehmung ihrer Amtsgeschäfte betrifft, und der Berichterstattung über Einzelheiten des Privatlebens einer Person, die keine solchen Aufgaben hat (vgl. nur Senatsurteil vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21, AfP 2022, 429 Rn. 38 mwN).

    Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, besteht auch an dem Umstand, dass ein hoher Geistlicher der katholischen Kirche den Kläger, dem aufgrund seiner Prominenz eine Leitbild- und Kontrastfunktion zukommt (vgl. nur Senatsurteil vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21, AfP 2022, 429 Rn. 57 mwN), zu Hause besuchte, ein erhebliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit.

  • BGH, 05.12.2023 - VI ZR 1214/20
    Das für die Rechtmäßigkeit einer in die Privatsphäre einer Person eingreifenden Berichterstattung grundsätzlich erforderliche berechtigte öffentliche Informationsinteresse kann sich in Bezug auf eine von der Berichterstattung mitbetroffene Person auch daraus ergeben, dass ein solches Interesse an der Berichterstattung allein in Bezug auf eine andere Person besteht (vgl. Senatsurteil vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21, AfP 2022, 429 Rn. 57).

    Hingegen reicht es nicht aus, dass sich der Dritte wegen seiner engen Beziehung zum Dargestellten durch eine Berichterstattung, die ihn selbst weder ausdrücklich noch stillschweigend erwähnt, persönlich betroffen fühlt oder dass Leser den beanstandeten Bericht zum Anlass nehmen, den Dritten auf den Bericht anzusprechen und zu belästigen; solche Ausstrahlungen auf die Person des Dritten, in denen sich gar nicht der Inhalt der Veröffentlichung, sondern nur noch die persönliche Verbundenheit zu der in die Öffentlichkeit gerückten Person ausdrückt, bleiben als bloße Reflexwirkungen schutzlos (vgl. Senatsurteile vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21, AfP 2022, 429 Rn. 26; vom 6. Dezember 2005 - VI ZR 265/04, BGHZ 165, 203, 212 f., juris Rn. 24; vom 15. April 1980 - VI ZR 76/79, NJW 1980, 1790, 1791, juris Rn. 12).

    Ob das Persönlichkeitsrecht des Dritten durch eine auf eine andere Person abzielende Berichterstattung unmittelbar oder nur mittelbar beeinträchtigt ist, hängt von den konkreten Umständen der jeweiligen Berichterstattung ab (vgl. Senatsurteil vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21, AfP 2022, 429 Rn. 27; zum Ganzen Senatsurteil vom 6. Dezember 2022 - VI ZR 237/21, NJW 2023, 769 Rn. 17).

    (a) Im Grundsatz kann sich in Fällen der vorliegenden Art ein zugunsten des Medienorgans in die Abwägung einzustellendes berechtigtes öffentliches Informationsinteresse auch daraus ergeben, dass ein solches Interesse an der Berichterstattung (allein) in Bezug auf eine andere Person als den von der Berichterstattung notwendigerweise mitbetroffenen Anspruchsteller besteht (vgl. Senatsurteil vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21, AfP 2022, 429 Rn. 57).

  • BGH, 24.10.2023 - VI ZR 1074/20

    Zulässigkeit einer Berichterstattung über den Besuch eines Geistlichen im

    Dazu gehört auch das Recht, für sich zu sein, sich selber zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 14. März 2023 - VI ZR 338/21, NJW 2023, 2479 Rn. 13; vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21, AfP 2022, 429 Rn. 24 mwN).

    Der am 5. Dezember 2018 in der Zeitschrift FREIZEIT REVUE veröffentlichte Artikel, der diese Textpassage enthält, befasst sich nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Lesers (vgl. Senatsurteile vom 14. März 2023 - VI ZR 338/21, NJW 2023, 2479 Rn. 16; vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21, AfP 2022, 429 Rn. 29 mwN) mit dem Besuch eines hohen katholischen Geistlichen bei dem sich nach einem Unfall in Rehabilitation befindenden Kläger auf dessen privatem Anwesen im Jahr 2016.

    Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 14. März 2023 - VI ZR 338/21, NJW 2023, 2479 Rn. 31; vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21, AfP 2022, 429 Rn. 35; jeweils mwN).

    Da die Äußerung der Beklagten die Privatsphäre des Klägers betrifft, ist ungeachtet ihrer Wahrheit von entscheidender Bedeutung, ob sie sich durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lässt (vgl. Senatsurteile vom 14. März 2023 - VI ZR 338/21, NJW 2023, 2479 Rn. 32; vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21, AfP 2022, 429 Rn. 36; jeweils mwN).

    Außerdem muss grundsätzlich unterschieden werden zwischen der Berichterstattung über Tatsachen, die einen Beitrag zu einer Diskussion in einer demokratischen Gesellschaft leisten kann, die z.B. Politiker bei Wahrnehmung ihrer Amtsgeschäfte betrifft, und der Berichterstattung über Einzelheiten des Privatlebens einer Person, die keine solchen Aufgaben hat (vgl. nur Senatsurteile vom 14. März 2023 - VI ZR 338/21, NJW 2023, 2479 Rn. 35; vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21, AfP 2022, 429 Rn. 38 mwN).

  • BGH, 06.12.2022 - VI ZR 237/21

    A) Eine Berichterstattung über eine nicht öffentlich gemachte Liebesbeziehung und

    Das für die Rechtmäßigkeit einer in die Privatsphäre einer Person eingreifenden Berichterstattung grundsätzlich erforderliche berechtigte öffentliche Informationsinteresse kann sich in Bezug auf eine von der Berichterstattung mitbetroffene Person auch daraus ergeben, dass ein solches Interesse an der Berichterstattung allein in Bezug auf eine andere Person besteht (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21, AfP 2022, 429 Rn. 57).

    Hingegen reicht es nicht aus, dass sich der Dritte wegen seiner engen Beziehung zum Dargestellten durch eine Berichterstattung, die ihn selbst weder ausdrücklich noch stillschweigend erwähnt, persönlich betroffen fühlt oder dass Leser den beanstandeten Bericht zum Anlass nehmen, den Dritten auf den Bericht anzusprechen und zu belästigen; solche Ausstrahlungen auf die Person des Dritten, in denen sich gar nicht der Inhalt der Veröffentlichung, sondern nur noch die persönliche Verbundenheit zu der in die Öffentlichkeit gerückten Person ausdrückt, bleiben als bloße Reflexwirkungen schutzlos (vgl. Senatsurteile vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21, AfP 2022, 429 Rn. 26; vom 6. Dezember 2005 - VI ZR 265/04, BGHZ 165, 203, 212 f., juris Rn. 24; vom 15. April 1980 - VI ZR 76/79, NJW 1980, 1790, 1791, juris Rn. 12).

    Ob das Persönlichkeitsrecht des Dritten durch eine auf eine andere Person abzielende Berichterstattung unmittelbar oder nur mittelbar beeinträchtigt ist, hängt von den konkreten Umständen der jeweiligen Berichterstattung ab (vgl. Senatsurteil vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21, AfP 2022, 429 Rn. 27).

    (a) Im Grundsatz kann sich in Fällen der vorliegenden Art ein zugunsten des Medienorgans in die Abwägung einzustellendes berechtigtes öffentliches Informationsinteresse auch daraus ergeben, dass ein solches Interesse an der Berichterstattung (allein) in Bezug auf eine andere Person als den von der Berichterstattung notwendigerweise mitbetroffenen Anspruchsteller besteht (vgl. Senatsurteil vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21, AfP 2022, 429 Rn. 57).

  • BVerfG, 09.11.2022 - 1 BvR 523/21

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde einer Zeitungsherausgeberin gegen die

    Die Zivilgerichte verstehen das allgemeine Persönlichkeitsrecht daher in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise als einen offenen Tatbestand, bei dem die Feststellung einer rechtswidrigen Verletzung eine ordnungsgemäße Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange voraussetzt (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21 -, Rn. 35; BGHZ 222, 196 ; 73, 120 ; 50, 133 ; 45, 296 ; BVerfGE 99, 185 ; 114, 339 ).
  • BGH, 08.11.2022 - VI ZR 22/21

    Allgemeines Persönlichkeitsrecht: Bildberichterstattung über einen Aufnäher auf

    Bildaussagen nehmen am verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Bebilderung sie dienen (vgl. BVerfG, NJW 2017, 1376 Rn. 11, 16; Senatsurteil vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21, juris Rn. 50 mwN).

    Für den unvoreingenommenen und verständigen Leser (vgl. Senatsurteile vom 27. April 2021 - VI ZR 166/19, AfP 2021, 336 Rn. 11; vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21, juris Rn. 29; jeweils mwN) wirft die Bildberichterstattung im Gesamtzusammenhang die offene Frage auf, ob der Kläger mit der rechten Szene sympathisiert.

    Für den unvoreingenommenen und verständigen Leser (vgl. Senatsurteile vom 27. April 2021 - VI ZR 166/19, AfP 2021, 336 Rn. 11; vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21, juris Rn. 29; jeweils mwN) wirft auch diese Bildberichterstattung im Gesamtzusammenhang die offene Frage auf, ob der Kläger mit rechtsnationalen Parteien oder der rechten Szene sympathisiert.

  • BGH, 08.11.2022 - VI ZR 1319/20

    Allgemeines Persönlichkeitsrecht: Bildberichterstattung über einen Aufnäher auf

    Bildaussagen nehmen am verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Bebilderung sie dienen (vgl. BVerfG, NJW 2017, 1376 Rn. 11, 16; Senatsurteil vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21, juris Rn. 50 mwN).

    Für den unvoreingenommenen und verständigen Leser (vgl. Senatsurteile vom 27. April 2021 - VI ZR 166/19, AfP 2021, 336 Rn. 11; vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21, juris Rn. 29; jeweils mwN) wirft die Bildberichterstattung im Gesamtzusammenhang die offene Frage auf, ob der Kläger mit rechtsnationalen Parteien oder rechtsextremen Gruppierungen sympathisiert.

    Auch diese Berichterstattung wirft für den unvoreingenommenen und verständigen Leser (vgl. Senatsurteile vom 27. April 2021 - VI ZR 166/19, AfP 2021, 336 Rn. 11; vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21, juris Rn. 29, jeweils mwN) im Gesamtzusammenhang die offene Frage auf, ob der Kläger mit rechtsnationalen oder rechtsextremen Gruppierungen sympathisiert.

  • BGH, 08.11.2022 - VI ZR 57/21

    Allgemeines Persönlichkeitsrecht: Bildberichterstattung über einen Aufnäher auf

  • OLG Frankfurt, 30.11.2023 - 16 U 206/21

    Äußerungsrecht: Kein Anspruch eines ehemaligen Schiedsrichters auf Unterlassung

  • BGH, 08.11.2022 - VI ZR 1328/20

    Allgemeines Persönlichkeitsrecht: Bildberichterstattung über einen Aufnäher auf

  • OLG Dresden, 28.03.2023 - 4 U 944/22

    Unterlassungsansprüche hinsichtlich verschiedener Äußerungen in einem Buch über

  • OLG Dresden, 17.10.2023 - 4 U 724/23

    Verletzung des Persönlichkeitsrechts sowie im Recht am eigenen Bild durch

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