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   BGH, 17.06.1992 - VIII ZR 191/91   

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https://dejure.org/1992,10984
BGH, 17.06.1992 - VIII ZR 191/91 (https://dejure.org/1992,10984)
BGH, Entscheidung vom 17.06.1992 - VIII ZR 191/91 (https://dejure.org/1992,10984)
BGH, Entscheidung vom 17. Juni 1992 - VIII ZR 191/91 (https://dejure.org/1992,10984)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Prozessvergleich mit Festlegung einer Abfindungszahlung - Abfindungszahlung zur Abgeltung verbleibender Gehaltszahlungen - Auszahlung eines hinterlegten Betrages bei zwei Prätendenten - Forderungsübergang bei Gefahr der Doppelzahlung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 23.06.1981 - 7 RAr 29/80

    Anspruch auf Rückforderung von Arbeitslosengeld - Leistungen der Arbeitsförderung

    Auszug aus BGH, 17.06.1992 - VIII ZR 191/91
    Sollte sich nach durchzuführender Beweisaufnahme ein Wille der Parteien auf Einbeziehung von Arbeitsentgeltansprüchen in die vereinbarte Abfindung nicht ergeben, wäre das Berufungsgericht durch die dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 23. Juni 1981 - Az.: 7 RAr 29/80 - BSGE 52, 47 ff - zugrunde liegenden Erwägungen nicht gehindert, den Vergleich vom 23. September 1985 dahingehend auszulegen, daß in diesem Entgeltansprüche nicht abgegolten worden sind.
  • BGH, 29.11.1989 - VIII ZR 228/88

    Eignung von Freigabeklauseln zur Verhinderung einer Übersicherung

    Auszug aus BGH, 17.06.1992 - VIII ZR 191/91
    Rechtlich zutreffend geht das Berufungsgericht zunächst davon aus, daß bei einem Streit darüber, welcher von zwei Prätendenten von der Hinterlegungsstelle die Auszahlung des hinterlegten Betrages verlangen kann, dem wirklichen Inhaber des Rechtes gegen den anderen Prätendenten ein Anspruch auf Einwilligung in die Auszahlung gemäß § 812 BGB zusteht, da letzterer durch seine Stellung als Hinterlegungsbeteiligter auf Kosten des wirklichen Rechtsinhabers grundlos bereichert ist (BGHZ 35, 165, 170; 109, 240, 244) [BGH 29.11.1989 - VIII ZR 228/88].
  • BGH, 15.05.1961 - VII ZR 181/59

    Rechtskraftwirkung nach § 407 Abs. 2 BGB

    Auszug aus BGH, 17.06.1992 - VIII ZR 191/91
    Rechtlich zutreffend geht das Berufungsgericht zunächst davon aus, daß bei einem Streit darüber, welcher von zwei Prätendenten von der Hinterlegungsstelle die Auszahlung des hinterlegten Betrages verlangen kann, dem wirklichen Inhaber des Rechtes gegen den anderen Prätendenten ein Anspruch auf Einwilligung in die Auszahlung gemäß § 812 BGB zusteht, da letzterer durch seine Stellung als Hinterlegungsbeteiligter auf Kosten des wirklichen Rechtsinhabers grundlos bereichert ist (BGHZ 35, 165, 170; 109, 240, 244) [BGH 29.11.1989 - VIII ZR 228/88].
  • BAG, 28.04.1983 - 2 AZR 446/81

    Prozeßvergleich - Kündigung

    Auszug aus BGH, 17.06.1992 - VIII ZR 191/91
    Soweit danach Ansprüche des Arbeitnehmers bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses kraft Gesetzes auf die Bundesanstalt für Arbeit übergegangen sind, können die Parteien über diese Ansprüche auch nicht mehr durch eine einvernehmliche Regelung verfügen (BAG AP § 117 AFG Nr. 3 mit Anmerkung Brackmann = DB 1983, 2091 unter II 3).
  • BSG, 14.02.1978 - 7 RAr 57/76
    Auszug aus BGH, 17.06.1992 - VIII ZR 191/91
    Der Schadensfall, nämlich der auf Arbeitslosigkeit beruhende Ausfall von Arbeitsentgelt, liegt in diesem Fall nicht vor, so daß der Arbeitslose dann nicht der Leistungen der Versichertengemeinschaft bedarf (BSGE 46, 20, 29; GK-AFG § 117 Rz. 16).
  • OLG Frankfurt, 27.05.1993 - 15 U 55/90

    Reichweite des Forderungsüberganges bei Gewährung vorn Arbeitslosengeld

    Auf die Revision der Klägerin hat der 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch Urteil vom 17.06.1992 - VIII ZR 191/91 - das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Senat zurückverwiesen.
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