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   BGH, 17.06.1998 - 2 StR 209/98   

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BGH, 17.06.1998 - 2 StR 209/98 (https://dejure.org/1998,8788)
BGH, Entscheidung vom 17.06.1998 - 2 StR 209/98 (https://dejure.org/1998,8788)
BGH, Entscheidung vom 17. Juni 1998 - 2 StR 209/98 (https://dejure.org/1998,8788)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 27.10.1964 - 1 StR 358/64

    Berücksichtigung einer für den Angeklagten günstigeren Rechtslage nach einer

    Auszug aus BGH, 17.06.1998 - 2 StR 209/98
    Das ist vom Revisionsgericht zu berücksichtigen (BGHSt 20, 77).
  • BGH, 23.04.1998 - 1 StR 180/98

    Spielzeugpistolen und Schußwaffenattrappen als Werkzeuge oder Mittel i.S.d. § 250

    Auszug aus BGH, 17.06.1998 - 2 StR 209/98
    Scheinwaffen (Spielzeugpistolen und Schußwaffenattrappen) sind aber "Werkzeuge oder Mittel" i.S. des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB n.F. und keine Waffen i.S. des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F. (BGH, Beschl. vom 23. April 1998 - 1 StR 180/98), so daß nunmehr von einem Strafrahmen von 3 bis 15 Jahren auszugehen ist.
  • BGH, 06.11.1998 - 2 StR 350/98

    Verminderte Schuldfähigkeit wegen Drogenanhängigkeit und dissozialer

    Diese Voraussetzungen sind bei einer Spielzeugpistole (BGH, Beschl. v. 17. Juni 1998 - 2 StR 209/98), einer ungeladenen Gaspistole (BGH, Beschl. v. 17. Juni 1998 - 2 StR 167/98) und einem Gasrevolver, der so konstruiert ist, daß die Gase nicht nach vorne aus der Revolvermündung austreten können, nicht erfüllt.
  • BGH, 12.08.1998 - 2 StR 326/98

    Einordnung einer Scheinwaffe als Werkzeug im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1

    Scheinwaffen (Spielzeugpistolen und Schußwaffenattrappen) sind aber "Werkzeuge oder Mittel" im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB n.F. und keine Waffen im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F. (BGH, Beschl. v. 23. April 1998 - 1 StR 180/98; BGH, Beschl. v. 17. Juni 1998 - 2 StR 209/98; BGH, Beschl. v. 3. Juni 1998 - 3 StR 166/98; BGH, Beschl. v. 16. Juni 1998 - 4 StR 153/98 - für Schreckschußpistolen mit denen nur die Existenz einer echten Schußwaffe vorgetäuscht werden soll: BGH, Beschl. v. 19. Mai 1998 - 4 StR 204/98; BGH, Beschl. v. 6. Juli 1998 - 5 StR 170/98), so daß danach von einem nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen von sechs Monaten bis fünfzehn Jahren auszugehen ist.
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