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   BGH, 17.06.1999 - IX ZB 26/99 (2)   

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https://dejure.org/1999,9228
BGH, 17.06.1999 - IX ZB 26/99 (2) (https://dejure.org/1999,9228)
BGH, Entscheidung vom 17.06.1999 - IX ZB 26/99 (2) (https://dejure.org/1999,9228)
BGH, Entscheidung vom 17. Juni 1999 - IX ZB 26/99 (2) (https://dejure.org/1999,9228)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berechnung des Beschwerdegegenstandswertes i.S.d. § 511a Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO); Zulässigkeit der Berufung wegen zu befürchtender Vollstreckungsanträge

  • Judicialis

    ZPO § 519 b Abs. 2; ; ZPO § 547; ; ZPO § 567 Abs. 4 Satz 2; ; ZPO § 577; ; ZPO § 511 a Abs. 1; ; ZPO § 511; ; ZPO § 511 a; ; ZPO § 888; ; BGB § 259 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 511a Abs. 1
    Beschwer bei Verurteilung zur Auskunft im Rahmen einer Stufenklage

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 23.11.1981 - VIII ZR 298/80

    Inhalt der Nebenkostenabrechung

    Auszug aus BGH, 17.06.1999 - IX ZB 26/99
    Die Beklagte kann eine Vollstreckung des Teilurteils vermeiden, indem er eine Rechnungslegung erteilt, die den Anforderungen des § 259 Abs. 1 BGB entspricht (vgl. dazu BGH, Urt. v. 23. November 1981 - VIII ZR 298/80, NJW 1982, 573, 574).
  • BGH, 24.11.1994 - GSZ 1/94

    Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

    Auszug aus BGH, 17.06.1999 - IX ZB 26/99
    Der Wert des Beschwerdegegenstandes (§ 511 a Abs. 1 ZPO) richtet sich bei Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft und zur Rechnungslegung nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, die die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, sowie nach einem etwaigen besonderen Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten (BGHZ 128, 85, 87 ff).
  • BGH, 08.07.1993 - III ZR 153/92

    Rechtsmittelbeschwer bei unbeziffertem Klageantrag

    Auszug aus BGH, 17.06.1999 - IX ZB 26/99
    Das Berufungsgericht hat ohne Ermessensfehler einen Wert von 700 DM angenommen (§ 3 ZPO; vgl. BGH, Urt. v. 8. Juli 1993 - III ZR 153/92, NJW 1993, 2875).
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