Rechtsprechung
BGH, 17.06.2004 - 4 StR 54/04 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- HRR Strafrecht
§ 21 StGB; § 49 StGB
Begrenzung der Milderungsmöglichkeit (Strafrahmenverschiebung) nach §§ 21, 49 StGB bei erheblicher Schuldminderung durch verschuldete Trunkenheit (Alkoholkonsum; Divergenz der Strafsenate und vertretene Maßstäbe bei der Vorhersehbarkeit; einheitliche Auffassung hinsichtlich ... - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- Wolters Kluwer
Vorhersehbarkeit einer möglichen Straffälligkeit unter Alkoholeinfluß durch den Täter - Absehen von einer Strafrahmenmilderung bei Vorhersehbarkeit des Trunkenheitszustandes
- blutalkohol
, S. 85
Strafrahmenverschiebung bei trunkenheitsbedingter verminderter Schuldfähigkeit
- Judicialis
StGB § 21; ; StGB § 49; ; StGB § 49 Abs. 1; ; StGB § 49 Abs. 1 Nr. 1; ; StGB § 211 Abs. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Strafmilderung beim alkoholisierten Täter
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 17.08.2004 - 5 StR 93/04
Strengere Anforderungen an Strafmilderung bei alkoholisierten Tätern
(5) In Fällen, in denen die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe in Frage steht, wird der Tatrichter besonders darauf Bedacht zu nehmen haben, daß der schuldmindernde Umstand einer erheblich eingeschränkten Steuerungsfähigkeit angesichts der Absolutheit der Strafdrohung ohne Strafrahmenverschiebung bei der konkreten Strafzumessung nicht berücksichtigt werden kann; die Frage der Strafrahmenverschiebung gewinnt im Vergleich zur Prüfung bei zeitigen Freiheitsstrafen deshalb ungleich mehr an Gewicht (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - 4 StR 54/04). - BGH, 17.08.2004 - 5 StR 591/03
Annahme verminderter Schuldfähigkeit und Strafzumessung bei Verdeckungsmord …
An die Versagung einer gemäß § 21, 49 Abs. 1 StGB grundsätzlich möglichen Strafrahmenverschiebung sind in diesem Fall besondere Anforderungen zu stellen (BGH, Urteil vom 17. August 2004 - 5 StR 93/04; Urteil vom 17. Juni 2004 - 4 StR 54/04). - BGH, 01.09.2004 - 2 StR 268/04
Verminderte Schuldfähigkeit (Alkoholgenuss, Vorwerfbarkeit); fakultative …
Eine Alkoholerkrankung, bei der die Alkoholaufnahme nicht als schulderhöhender Umstand zu werten ist, kann vorliegen, wenn der Täter den Alkohol aufgrund eines unwiderstehlichen oder ihn weitgehend beherrschenden Hanges trinkt, der seine Fähigkeit, der Versuchung zu übermäßigem Alkoholkonsum zu widerstehen, einschränkt (vgl. u.a. BGH, Urt. vom 17. Juni 2004 - 4 StR 54/04; BGH, Beschl. vom 27. Januar 2004 - 3 StR 479/03 und BGH…, Urt. vom 9. Juli 2003 - 2 StR 106/03 letzter Satz). - OLG Hamm, 10.02.2009 - 2 Ss 11/09
Strafrahmeverschiebung; verminderte Schuldfähigkeit; Vorwerfbarkeit; …
Eine Strafrahmenmilderung soll ungeachtet der Kenntnis des Täters von seinem Verhalten unter Alkoholeinfluss nur dann in Betracht kommen, wenn er alkoholkrank ist oder der Alkohol ihn zumindest weitgehend beherrscht (vergleiche beispielsweise: BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - 4 StR 54/04 -, zitiert nach juris Rn. 9 mit weiteren Nachweisen). - OLG Hamm, 04.10.2006 - 3 Ss 429/06
Strafrahmenverschiebung; fakultativ; Alkoholisierung; Gesamtabwägung
Seine Entscheidung unterliegt nur eingeschränkter revisionsgerichtlicher Überprüfung und ist regelmäßig hinzunehmen, sofern die dafür wesentlichen tatsächlichen Grundlagen hinreichend ermittelt und bei der Wertung ausreichend berücksichtigt worden sind (BGH, NJW 2004, 3350, 3351; ebenso BGH, NJW 2006, 274, 275; BGH, Urteil vom 23.02.2006, 4 StR 444/05, BeckRS 2006 Nr. 03157; BGH, Urteil vom 17.06.2004, 4 StR 54/04, BeckRS 2004 Nr. 07062; BGH, Beschluss vom 07.10.2003, 4 StR 322/03, BeckRS 2003 Nr. 10525 je m.w.N.).Das Landgericht hätte sich dann aber mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob dem Angeklagten hier aufgrund einer möglicherweise bestehenden Abhängigkeit von Alkohol oder von Heroin bzw. Kokain oder Methadon die Berauschung zur Tatzeit nicht zum Vorwurf gemacht werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 17.06.2004, 4 StR 54/04, BeckRS 2004 Nr. 07062).