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   BGH, 17.06.2008 - 1 StR 229/08   

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https://dejure.org/2008,6870
BGH, 17.06.2008 - 1 StR 229/08 (https://dejure.org/2008,6870)
BGH, Entscheidung vom 17.06.2008 - 1 StR 229/08 (https://dejure.org/2008,6870)
BGH, Entscheidung vom 17. Juni 2008 - 1 StR 229/08 (https://dejure.org/2008,6870)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Verletzung des rechtlichen Gehörs bei der Feststellung der Totalfälschung von Visa-Karten ohne Feststellungen zum Willen des Angeklagten zur Benutzung der Karten i.R.d. vorhandenen Garantiefunktion

  • Judicialis

    StGB § 152b Abs. 4

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 152 b
    Unerheblichkeit der Nutzung der Garantiefunktion

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2008, 280
  • NStZ-RR 2008, 280
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 21.09.2000 - 4 StR 284/00

    Gewerbsmäßige Fälschung von Zahlungskarten; Tatmehrheit; Warenumtauschbetrug;

    Auszug aus BGH, 17.06.2008 - 1 StR 229/08
    Demgegenüber kommt es nicht darauf an, ob die Angeklagten die Karten auch im Rahmen der vorhandenen Garantiefunktion benutzen wollten oder nicht (BGHSt 46, 146, 149 ff.).
  • OLG Koblenz, 24.02.2014 - 2 Ss 160/12

    Betrug: Tatvollendung bei Verwendung einer Maestro-Karte durch den

    Die Maestro-Karte stellt zwar eine Zahlungskarte mit Garantiefunktion im Sinne des § 152b StGB dar (BGH NStZ 2012, 318), so dass derjenige, der eine solche Karte verfälscht und/oder verwendet, sich auch dann nach dieser Bestimmung strafbar macht, wenn er sie nicht mit Garantiefunktion verwendet (BGH NStZ-RR 2008, 280; BGHSt 46, 146, 148f. zu § 152a StGB i.d.F. vom 26.01.1998, die nur Zahlungskarten mit Garantiefunktion erfasste; Fischer a.a.O. § 152a Rn. 4).
  • BGH, 13.10.2011 - 3 StR 239/11

    Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion (Maestro-Karte); Tateinheit

    Kreditkarten sind Zahlungskarten mit Garantiefunktion (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2008 - 2 StR 44/08, NStZ 2008, 568; Beschluss vom 17. Juni 2008 - 1 StR 229/08, NStZ-RR 2008, 280).
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