Rechtsprechung
BGH, 17.06.2009 - 2 StR 195/09 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- HRR Strafrecht
§ 111 i Abs. 2 Satz 1 und 3 StPO; § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB; § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB; § 73a StGB
Feststellungen zur Rückgewinnungshilfe (Rückwirkungsverbot); Verfall (entgegenstehende Ansprüche) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Auswirkungen des Unterlassens von Feststellungen gem. § 111i Abs. 2 S. 1 und 3 Strafprozessordnung (StPO)
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 73 Abs. 1; StPO § 111i Abs. 2
Auswirkungen des Unterlassens von Feststellungen gem. § 111i Abs. 2 S. 1 und 3 Strafprozessordnung ( StPO ) - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 07.02.2008 - 4 StR 502/07
Keine Verlängerung der Rückgewinnungshilfe und kein Auffangrechtserwerb des …
Auszug aus BGH, 17.06.2009 - 2 StR 195/09
Zutreffend hat aber der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen, dass eine Feststellung hinsichtlich der durch die vor dem Inkrafttreten des § 111 i Abs. 2 i.d.F. des Gesetzes vom 24. Oktober 2006 (BGBl I 2350) am 1. Januar 2007 begangenen Taten erlangten Vermögenswerte wegen des hier geltenden Rückwirkungsverbots (vgl. BGH NJW 2008, 1093; NJW 2008, 2131) nicht möglich ist. - BGH, 19.02.2008 - 1 StR 596/07
Anforderungen an den Anklagesatz bei einer Vielzahl anzuklagender gleichartiger …
Auszug aus BGH, 17.06.2009 - 2 StR 195/09
Zutreffend hat aber der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen, dass eine Feststellung hinsichtlich der durch die vor dem Inkrafttreten des § 111 i Abs. 2 i.d.F. des Gesetzes vom 24. Oktober 2006 (BGBl I 2350) am 1. Januar 2007 begangenen Taten erlangten Vermögenswerte wegen des hier geltenden Rückwirkungsverbots (vgl. BGH NJW 2008, 1093; NJW 2008, 2131) nicht möglich ist.
- BGH, 22.11.2013 - 3 StR 162/13
Betrug (Irrtum; sachgedankliches Mitbewusstsein; Anforderungen an die …
Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausnahmefalles, in dem das Gericht von einer Anordnung nach § 111i Abs. 2 StPO absehen durfte oder musste, sind vorliegend nicht ersichtlich (vgl. BTDrucks. 16/700 S. 16; BGH, Urteil vom 17. Juni 2009 - 2 StR 195/09, juris Rn. 4;… MeyerGoßner, StPO, 56. Aufl., § 111i Rn. 8 mwN). - BGH, 20.02.2013 - 5 StR 306/12
Verfall (Nichtanordnung aufgrund entgegenstehender Ansprüche bei Delikten zum …
Freilich mag auf entsprechende Anordnungen nach § 111i Abs. 2 StPO nur in Ausnahmefällen verzichtet werden können (BGH, Urteil vom 17. Juni 2009 - 2 StR 195/09 unter Bezugnahme auf BT-Drucks. 16/700, S. 15 f.). - BGH, 10.04.2013 - 1 StR 22/13
Verfall (entgegenstehende Ansprüche Dritter: Auffangrechtserwerb des Staates, …
Ihrer Anwendung auf bereits zuvor beendigte Taten steht § 2 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 StGB entgegen, wonach insoweit das mildere alte Recht gilt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - 1 StR 535/08, NStZ 2009, 56; Urteil vom 17. Juni 2009 - 2 StR 195/09), nach dem diese bedingte Verfallsanordnung nicht möglich war.
- BGH, 15.03.2016 - 1 StR 662/15
Erweiterter Verfall (Subsidiarität zum regulären Verfall)
Da das Landgericht das ihm für Ausnahmefälle eingeräumte Ermessen (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten, BT-Drucks. 16/700, S. 16;… Johann in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2014, § 111i Rn. 17;… Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 111i Rn. 8 mwN) rechtsfehlerhaft nicht ausgeübt hat, war die Entscheidung insoweit aufzuheben (BGH, Urteil vom 17. Juni 2009 - 2 StR 195/09); die zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben. - BGH, 20.11.2013 - 4 StR 338/13
Feststellung des Verzichts auf Verfallsanordnung wegen Ansprüchen Dritter …
Für diese Fälle gilt das mildere alte Recht, das eine derartige Anordnung ausschließt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - 1 StR 535/08, NStZ-RR 2009, 56; Urteil vom 17. Juni 2009 - 2 StR 195/09; Beschluss vom 18. Dezember 2008 - 3 StR 460/08, wistra 2009, 241, 242). - BGH, 26.10.2011 - 5 StR 427/11
Verfall (Vorrang von Opferansprüchen)
Dass das Landgericht hinsichtlich der Tat zum Nachteil von V. ohne Begründung von Feststellungen nach § 111i Abs. 2 StPO abgesehen hat (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2009 - 2 StR 195/09), beschwert den Angeklagten nicht.