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   BGH, 17.06.2010 - III ZR 243/09   

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https://dejure.org/2010,4678
BGH, 17.06.2010 - III ZR 243/09 (https://dejure.org/2010,4678)
BGH, Entscheidung vom 17.06.2010 - III ZR 243/09 (https://dejure.org/2010,4678)
BGH, Entscheidung vom 17. Juni 2010 - III ZR 243/09 (https://dejure.org/2010,4678)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vereinbarung über eine konkludente Abtretung bzgl. einer streitgegenständlichen Forderung oder Feststellung einer auf die tatsächlichen Geschehensabläufe bezogenen Willensübereinstimmung; Auffassung der Äußerung des Erklärenden nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vereinbarung über eine konkludente Abtretung bzgl. einer streitgegenständlichen Forderung oder Feststellung einer auf die tatsächlichen Geschehensabläufe bezogenen Willensübereinstimmung; Auffassung der Äußerung des Erklärenden nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 07.12.2001 - V ZR 65/01

    Falsche Bezeichnung des Gegenstandes einer Auflassung

    Auszug aus BGH, 17.06.2010 - III ZR 243/09
    Es genügt vielmehr, dass er ihn erkennt und in Kenntnis dieses Willens den Vertrag abschließt (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 1992 - V ZR 122/91 - NJW-RR 1993, 373 m. w. N.; Urteil vom 7. Dezember 2001 - V ZR 75/01 - NJW 2002, 1038).
  • BGH, 03.04.2000 - II ZR 194/98

    Auslegung eines Vertrages; Aufhebung und Zurückverweisung wegen eines

    Auszug aus BGH, 17.06.2010 - III ZR 243/09
    Zu diesen vom Tatrichter zu beachtenden Grundsätzen gehört auch, dass die Auslegung interessengerecht zu erfolgen hat (BGH, Urteil vom 3. April 2000 - II ZR 194/98 - NJW 2000, 2099) und auch der mit der Erklärung verfolgte Zweck mit einzubeziehen ist (vgl. BGHZ 20, 109, 110).
  • BGH, 30.10.2007 - X ZR 101/06

    Anforderungen an die Substantiierung der Mängelrüge beim Werkmangel;

    Auszug aus BGH, 17.06.2010 - III ZR 243/09
    Diese Prüfung kann vom Revisionsgericht nicht vorgenommen werden, weil die Ermittlung oder Verneinung konkreter Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung ihrerseits eine neue Tatsachenfeststellung darstellen kann und damit in die Zuständigkeit des Tatrichters fällt (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 2007 - X ZR 101/06 - NJW 2008, 576, 578 Rn. 27).
  • BGH, 05.10.2006 - III ZR 166/05

    Auslegung von Willenserklärungen und Zustandekommen eines Treuhandvertrages

    Auszug aus BGH, 17.06.2010 - III ZR 243/09
    Die Auslegung des Berufungsgerichts ist jedoch für das Revisionsgericht nicht bindend, wenn sie gesetzlich oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze und Erfahrungssätze verletzt (st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom 5. Oktober 2006 - III ZR 166/05 - NJW 2006, 3777 Rn. 13).
  • BGH, 23.02.1956 - II ZR 207/54

    Anforderungen an die Auslegung eines Vertrages; Auslegung nach dem Sinn und

    Auszug aus BGH, 17.06.2010 - III ZR 243/09
    Zu diesen vom Tatrichter zu beachtenden Grundsätzen gehört auch, dass die Auslegung interessengerecht zu erfolgen hat (BGH, Urteil vom 3. April 2000 - II ZR 194/98 - NJW 2000, 2099) und auch der mit der Erklärung verfolgte Zweck mit einzubeziehen ist (vgl. BGHZ 20, 109, 110).
  • BGH, 20.11.1992 - V ZR 122/91

    Voraussetzungen für die Annahme eines versteckten Einigungsmangels

    Auszug aus BGH, 17.06.2010 - III ZR 243/09
    Es genügt vielmehr, dass er ihn erkennt und in Kenntnis dieses Willens den Vertrag abschließt (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 1992 - V ZR 122/91 - NJW-RR 1993, 373 m. w. N.; Urteil vom 7. Dezember 2001 - V ZR 75/01 - NJW 2002, 1038).
  • BGH, 02.11.1989 - IX ZR 197/88

    Schuldhafte Verkürzung der Zwangsverwaltungsmasse durch den Verwalter

    Auszug aus BGH, 17.06.2010 - III ZR 243/09
    Das Berufungsgericht berücksichtigt dabei rechtsfehlerhaft nicht, dass für die Frage, ob eine Willenserklärung vorliegt, nicht auf das Erklärungsbewusstsein, den Rechtsbindungs- und Geschäftswillen des Erklärenden abzustellen ist, sondern allein darauf, ob der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass seine Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte, und wenn der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat (vgl. BGHZ 109, 171, 177 m. w. N.).
  • BGH, 26.07.2011 - XI ZR 197/10

    Einzugsermächtigungslastschrift: Konkludente Genehmigung durch den Kontoinhaber

    Ohnehin kann aus diesem nachträglichen Verhalten der Klägerin nicht ohne Weiteres gefolgert werden, sie habe das Handeln der Schuldnerin nicht als konkludente Genehmigung verstanden, sodass jedenfalls bei gemeinsamem, vom objektiven Erklärungswert abweichendem Verständnis der Beteiligten eine Genehmigung durch die Schuldnerin nicht vorliegen würde (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17. Juni 2010 - III ZR 243/09, juris Rn. 20).
  • OLG Naumburg, 01.02.2012 - 5 U 187/11

    Schadensersatzanspruch wegen falscher Anlageberatung: Verharmlosende Information

    Aus der Erkennbarkeit des Nichteintritts des erwarteten wirtschaftlichen Erfolges folgt nämlich nicht zwangsläufig die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis, dass damit ein Totalverlust der Anlage zu erwarten ist (vgl. BGH, Urt. v. 17.06.2010, III ZR 243/09, Rn. 23).
  • OLG Naumburg, 28.11.2012 - 5 U 157/12

    Kapitalanlage: Schadensersatz wegen Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages

    Aus einer in den Jahren 2003 bis 2005 erlangten Kenntnis über das Ausbleiben der erwarteten Rendite ergibt sich keine grobfahrlässige Unkenntnis der Falschberatung bereits zu diesem Zeitpunkt (vgl. BGH, Urt. v. 17. Juni 2010, III ZR 243/09, Rn. 23, zitiert nach juris); insbesondere konnte der Kläger aus dem Ausbleiben der prognostizierten Rendite von 8, 5 % nicht ableiten, dass die Beklagte bereits bei Vertragschluss nur mit 6 % gerechnet hat (OLG Frankfurt, Urt. v. 30. November 2011, 7 U 100/10, Anlage K 55, S. 33).
  • OLG Frankfurt, 26.01.2011 - 17 U 52/10

    Schadensersatzansprüche wegen Beratungsfehler der Bank bei Beitritt zu einem

    Es reicht für die Kenntnis im Sinne der Verjährungsvorschrift nicht aus, dass der wirtschaftliche Erfolg der Anlage nicht in dem prognostizierten Umfang eintritt, da sich daraus nicht zwangsläufig die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis ergibt, dass ein Totalverlust der Anlage zu erwarten sei und deshalb Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte aus der Verletzung des Anlagevermittlungsvertrages in Betracht kämen (BGH - III ZR 243/09 - Urteil vom 17.6.2010 - dokumentiert unter juris).
  • OLG Köln, 30.11.2011 - 13 U 158/09

    Haftung der finanzierenden Bank und des Treuhänders eines geschlossenen

    Auch wenn dies allein kein Grund für die Kläger war anzunehmen, dass die Beratung hinsichtlich der oben genannten - unterstellten - Zusicherungen des Zeugen M nicht zutreffend gewesen sein konnte (vgl. BGH, Urt. v. 17.06.2010 - III ZR 243/09, Juris Tz. 23), musste ihnen die wirtschaftliche Schieflage des Fonds jedenfalls aufgrund der ihnen unstreitig übersandten Rechenschaftsberichte der Jahre 2001 und 2002 bekannt sein bzw. sich ihnen aufdrängen.
  • OLG Düsseldorf, 23.11.2012 - 17 U 52/11

    Pflicht des freien Anlageberaters zur Aufklärung über Rückvergütungen und zur

    Wegen der besonderen Bedeutung der Frage des Kapitalerhalts für den Anleger ist deshalb in einer solchen Situation der Frage eines möglichen Substanzverlusts bis hin zum Totalverlust eine andere rechtliche Qualität beizumessen, als der Frage nach der Höhe der zu erwartenden Rendite (BGH, U. vom 17.06.2010, III ZR 243/09, Rz. 23).
  • FG Baden-Württemberg, 24.03.2011 - 3 K 1562/08

    Abgrenzung zwischen einem die Gesamtrechtsnachfolge auslösenden Verkauf von

    (2) Ein von dem objektiven Erklärungsinhalt einer Formulierung übereinstimmend abweichendes Verständnis der Vertragsparteien geht nach §§ 133, 157 BGB dem objektiven Erklärungsinhalt vor (z.B. BGH-Urteile vom 19. Mai 2006 V ZR 264/05, BGHZ 168, 35; vom 17. Juni 2010 III ZR 243/09, juris).
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