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   BGH, 17.06.2015 - 5 StR 140/15   

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https://dejure.org/2015,16829
BGH, 17.06.2015 - 5 StR 140/15 (https://dejure.org/2015,16829)
BGH, Entscheidung vom 17.06.2015 - 5 StR 140/15 (https://dejure.org/2015,16829)
BGH, Entscheidung vom 17. Juni 2015 - 5 StR 140/15 (https://dejure.org/2015,16829)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 263a StGB; § 54 StGB; § 55 StGB; § 56 Abs. 2 StGB
    Minder schwerer Fall des Computerbetruges (besonders werthaltiges, da umfangreiche Auslandsermittlungen entbehrlich machendes Geständnis); Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe (zusammenfassende Würdigung der Strafzumessungsgesichtspunkte); Aussetzung zur Bewährung

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 243 Abs 5 S 1 StPO, § 46 StGB
    Strafzumessung: Identitätsverschleierung als strafschärfender Umstand

  • IWW

    § 263a Abs. 2, § 263 Abs. 5 StGB, § 46 Abs. 3 StGB, § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB, § 56c, § 56d StGB, § 56 Abs. 2 StGB, § 301 StPO

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Zugrundelegung des Strafrahmens eines minder schweren Falls des gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetruges

  • rewis.io

    Strafzumessung: Identitätsverschleierung als strafschärfender Umstand

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßigkeit der Zugrundelegung des Strafrahmens eines minder schweren Falls des gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetruges

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 15.08.1989 - 1 StR 382/89

    Versuchsmilderung - Festlegung der Gesamtfreiheitsstrafe

    Auszug aus BGH, 17.06.2015 - 5 StR 140/15
    Zwar müssen bei diesem Zumessungsakt (§ 54 Abs. 1 Satz 2 StGB) die hierfür maßgebenden Gesichtspunkte in einer Gesamtschau erneut berücksichtigt werden; jedoch ist nicht in jedem Fall eine ausdrückliche Wiederholung in den Urteilsgründen erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 17. August 1988 - 2 StR 353/88 und Beschluss vom 15. August 1989 - 1 StR 382/89, BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 1 und 4).
  • BGH, 22.05.2013 - 4 StR 151/13

    Recht auf Verteidigung; nemo-tenetur-Grundsatz; Strafzumessung (unzulässiges

    Auszug aus BGH, 17.06.2015 - 5 StR 140/15
    Dass der Angeklagte Z. seine wahre Identität vor dem Landgericht nicht preisgegeben hat, hält sich im Rahmen seines zulässigen Verteidigungsverhaltens (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2013 - 4 StR 151/13, StV 2013, 697) und durfte entgegen der Ansicht der Revision auch nicht bei der Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe strafschärfend berücksichtigt werden.
  • BGH, 17.08.1988 - 2 StR 353/88

    Gewichtung der für die Strafzumessung wesentlichen Umstände aufgrund des gewonnen

    Auszug aus BGH, 17.06.2015 - 5 StR 140/15
    Zwar müssen bei diesem Zumessungsakt (§ 54 Abs. 1 Satz 2 StGB) die hierfür maßgebenden Gesichtspunkte in einer Gesamtschau erneut berücksichtigt werden; jedoch ist nicht in jedem Fall eine ausdrückliche Wiederholung in den Urteilsgründen erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 17. August 1988 - 2 StR 353/88 und Beschluss vom 15. August 1989 - 1 StR 382/89, BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 1 und 4).
  • BGH, 02.12.2015 - 2 StR 258/15

    Beschränkung der Revision auf den Strafausspruch (ausnahmsweise Untrennbarkeit

    Zwar müssen auch bei diesem Zumessungsakt (§ 54 Abs. 1 Satz 2 StGB) die hierfür maßgebenden Gesichtspunkte in einer Gesamtschau erneut berücksichtigt werden; jedoch ist auch insoweit nicht in jedem Fall eine ausdrückliche Wiederholung in den Urteilsgründen erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2015 - 5 StR 140/15, wistra 2015, 350, 351).
  • BGH, 09.06.2020 - 5 StR 188/20

    Einziehungsentscheidung als bestimmender Strafzumessungsgrund

    Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer wird zu bedenken haben, dass zum einen bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall gegeben ist, das Vorliegen eines vertypten Strafmilderungsgrundes ausdrücklich einzustellen ist, und zum anderen bei Bandentaten die straferschwerende Erwägung, diese seien arbeitsteilig begangen worden, rechtsfehlerhaft ist (vgl. BGH, Beschluss vom 31. März 2020 - 1 StR 73/20; Urteil vom 17. Juni 2015 - 5 StR 140/15, wistra 2015, 350).
  • BGH, 31.03.2020 - 1 StR 73/20

    Banden- und gewerbsmäßiges Einschleusen von Ausländern (Strafzumessung: keine

    Der Tatbestand der bandenmäßigen Begehung nach § 97 Abs. 2 AufenthG setzt gerade das arbeitsteilige, planvolle und koordinierte Vorgehen der Beteiligten einer organisierten Bande voraus und darf daher nicht strafschärfend gewertet werden (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2015 - 5 StR 140/15 Rn. 3).
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