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   BGH, 17.06.2015 - VIII ZR 290/14   

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https://dejure.org/2015,13658
BGH, 17.06.2015 - VIII ZR 290/14 (https://dejure.org/2015,13658)
BGH, Entscheidung vom 17.06.2015 - VIII ZR 290/14 (https://dejure.org/2015,13658)
BGH, Entscheidung vom 17. Juni 2015 - VIII ZR 290/14 (https://dejure.org/2015,13658)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 555b Nr 6 BGB, § 47 Abs 4 S 4 BauO ST
    Wohnraummiete in Sachsen-Anhalt: Mieterpflicht zur Duldung des Einbaus bauordnungsrechtlich vorgeschriebener Rauchwarnmelder trotz bereits erfolgter Eigeninstallation

  • IWW

    § 47 BauO LSA, §§ 32 ff. BauO LSA, § 555c Abs... . 4 BGB, § 555b Nr. 4, 6 BGB, § 555b Nr. 5 BGB, § 555b Nr. 6 BGB, § 555d Abs. 2 BGB, § 555d Abs. 2 Satz 2 BGB, § 47 Abs. 4 BauO LSA, § 555d Abs. 1, § 555a BGB, § 555b BGB, § 555a Abs. 1 BGB, § 242 BGB, § 554 Abs. 2 BGB, § 47 Abs. 4 Satz 4 BauO LSA, § 545 Abs. 1 ZPO, § 51 BauO LSA, § 67 Abs. 4 Satz 3 BauO LSA, § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB, 5 BGB

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Den Einbau von Rauchwarnmeldern, die der Vermieter mit Rücksicht auf eine entsprechende bauordnungsrechtliche Verpflichtung vornimmt, hat der Mieter auch dann zu dulden, wenn er die Wohnung bereits mit von ihm ausgewählten Rauchwarnmeldern ausgestattet hat.

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Duldungspflicht des Mieters hinsichtlich des Einbaus von Rauchmeldern mit Rücksicht auf eine entsprechende bauordnungsrechtliche Verpflichtung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Nachrüstpflicht für Rauchmelder, Normadressat, Duldung, Selbstvornahme durch Mieter, Bagatellmaßnahme

  • rewis.io

    Wohnraummiete in Sachsen-Anhalt: Mieterpflicht zur Duldung des Einbaus bauordnungsrechtlich vorgeschriebener Rauchwarnmelder trotz bereits erfolgter Eigeninstallation

  • ra.de
  • blogspot.de (Kurzinformation und Volltext)

    Rauchwarnmelder doppelt - des Mieters Duldungspflicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauO LSA § 47 Abs. 4; BGB § 555b Nr. 6
    Duldungspflicht des Mieters hinsichtlich des Einbaus von Rauchmeldern mit Rücksicht auf eine entsprechende bauordnungsrechtliche Verpflichtung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mieter muss Einbau von Rauchwarnmeldern dulden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (20)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Einbau von Rauchwarnmeldern durch den Vermieter: Duldungspflicht des Mieters grundsätzlich auch bei vorangegangener Selbstausstattung durch den Mieter

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Eigene Rauchmelder reichen nicht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rauchwarnmelder in der Mietwohnung

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zur Duldungspflicht beim Rauchmeldereinbau - Mieter können Vermietern nicht zuvorkommen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verpflichtung eines Mieters zur Nachrüstung der Mietsache mit Rauchwarnmeldern

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Rauchwarnmelder: Duldungspflicht

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verpflichtung eines Mieters zur Nachrüstung der Mietsache mit Rauchwarnmeldern

  • hausundgrund-rheinland.de (Kurzinformation)

    Duldungspflicht des Mieters grundsätzlich auch bei vorangegangener Selbstausstattung von Rauchwarnmeldern durch den Mieter

  • przytulla.de (Kurzinformation)

    Duldungspflicht des Mieters bei Einbau von Rauchwarnmeldern durch den Vermieter

  • hausundgrund-rheinland.de (Kurzinformation)

    Rauchmelder

  • mieterbund-wiesbaden.de (Kurzinformation)

    Mieter müssen Einbau neuer Rauchwarnmelder dulden - auch wenn sie ihre Wohnung schon mit eigenen Rauchwarnmeldern ausgestattet haben

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Grundsätzliche Duldungspflicht des Mieters zum Einbau von Rauchmeldern

  • schneideranwaelte.de (Kurzinformation)

    Rauchwarnmelderpflicht des Vermieters: Mieter muss dulden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Mietrecht: Mieter müssen den Einbau von Rauchwarnmeldern auch bei vorangegangener Selbstausstattung gestatten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Muss der Mieter den Einbau von Rauchmeldern dulden?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rauchmelder und bauliche Veränderungen ohne Zustimmung der WEG

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Viele Fragen zum Einbau von Rauchwarnmeldern - Duldungspflicht des Mieters

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rauchmelder in Mietwohnungen

  • promietrecht.de (Kurzinformation)

    Rauchmelder Eigentum des Mieters - durch Modernisierung ersetzen

  • rechtsportal.de (Kurzinformation)

    Einbau von Rauchmeldern

Besprechungen u.ä. (3)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Duldung der Rauchwarnmeldenachrüstung trotz bestehender Ausrüstung durch den Mieter

  • vhw.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Duldungspflicht des Mieters bei Einbau von Rauchwarnmeldern durch den Vermieter

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Duldungspflicht für Rauchwarnmelder auch bei Selbstausstattung durch den Mieter (IMR 2015, 308)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 2487
  • MDR 2015, 818
  • NZM 2015, 587
  • ZMR 2015, 761
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 08.02.2013 - V ZR 238/11

    Wohnungseigentum: Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer für den Einbau eines

    Auszug aus BGH, 17.06.2015 - VIII ZR 290/14
    (c) Aus dem von der Revision angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Februar 2013 (V ZR 238/11, NJW 2013, 3092 Rn. 8) ergibt sich nichts anderes.

    Dementsprechend läuft der Eigentümer bei einem Verstoß gegen die gesetzliche Verpflichtung im Schadensfall Gefahr, dass die Leistungen aus der Feuerversicherung für das Gebäude gekürzt werden (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 2013 - V ZR 238/11, aaO Rn. 13; Bielefeld, DWE 2011, 53, 55).

  • BGH, 04.03.2009 - VIII ZR 110/08

    Duldungspflicht des Mieters bei baulicher Maßnahme in der Wohnung nach

    Auszug aus BGH, 17.06.2015 - VIII ZR 290/14
    Während die Duldungspflicht des Mieters in einer solchen Fallgestaltung nach bisherigem Recht auf § 242 BGB gestützt wurde, weil solche bauliche Maßnahmen von § 554 Abs. 2 BGB aF nicht erfasst wurden (Senatsurteil vom 4. März 2009 - VIII ZR 110/08, NJW 2009, 1736 Rn. 13; BT-Drucks. aaO, S. 20), sind Maßnahmen, die dem Vermieter durch Gesetz, Verordnung oder gemeindliche Satzung auferlegt werden, nunmehr am Maßstab des § 555b Nr. 6 BGB zu beurteilen.
  • BGH, 17.06.2015 - VIII ZR 216/14
    Auszug aus BGH, 17.06.2015 - VIII ZR 290/14
    Unbeschadet dessen ist der von der Klägerin geltend gemachte Duldungsanspruch nicht nur aus § 555d Abs. 1, § 555b Nr. 6 BGB herzuleiten, sondern darüber hinaus auch aus § 555d Abs. 1, § 555b Nr. 4, 5 BGB (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 216/14, unter II, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 11.05.2022 - VIII ZR 379/20

    Kosten für die Miete von Rauchwarnmeldern als betriebskostenrechtlich nicht

    Es wäre somit systemwidrig, aus dem Umstand, dass bestimmte dem Vermieter entstandene Anschaffungskosten unter den in §§ 559 ff. BGB geregelten formellen und materiellen Voraussetzungen (in Grenzen) im Wege der Mieterhöhung auf den Mieter umgelegt werden können (vgl. Senatsurteile vom 17. Juni 2015 - VIII ZR 216/14, NJW 2015, 2488 Rn. 12 und - VIII ZR 290/14, NJW 2015, 2487 Rn. 11 ff. [zur Einordnung des Einbaus von Rauchwarnmeldern als duldungspflichtige Modernisierungsmaßnahme nach § 555b Nr. 4, 5 und 6 BGB]), darauf zu schließen, dass der Einordnung der anstelle solcher Erwerbskosten angefallenen Mietkosten als umlagefähige sonstige Betriebskosten nichts entgegenstehe.
  • BGH, 17.06.2015 - VIII ZR 216/14

    Einbau von Rauchwarnmeldern durch den Vermieter: Duldungspflicht des Mieters

    Daneben ergibt sich der Duldungsanspruch jedenfalls für den Schlafraum, das Kinderzimmer und den Flur zusätzlich aus § 555d Abs. 1, § 555b Nr. 6 BGB in Verbindung mit § 47 Abs. 4 BauO LSA unter dem Gesichtspunkt einer vom Vermieter nicht zu vertretenden Maßnahme (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 290/14, unter II 1, zur Veröffentlichung bestimmt); offen bleiben kann, ob dies - wie die Klägerin in den Instanzen geltend gemacht hat - auch für das vom Wortlaut des § 47 Abs. 4 BauO LSA nicht erfasste Wohnzimmer gilt, etwa im Hinblick auf eine mögliche und dem Eigentümer nicht unbedingt bekannte Nutzung als Schlafraum.
  • BGH, 07.12.2018 - V ZR 273/17

    Rauchwarnmelder - Einheitlicher Einbau und Wartung durch die Gemeinschaft der

    Das gilt auch im Vergleich zu einem Zustand, der bereits dadurch erreicht ist, dass einzelne Wohnungseigentümer Rauchwarnmelder eingebaut haben (so auch zum Mietrecht BGH, Urteile vom 17. Juni 2015 - VIII ZR 216/14, WuM 2015, 497 Rn. 13 und VIII ZR 290/14, WuM 2015, 498 Rn. 22).

    Überlässt sie es einzelnen Wohnungseigentümern, Rauchwarnmelder zu installieren, läuft sie Gefahr, dass bei einem Verstoß gegen die Einbauverpflichtung im Schadensfall Leistungen aus der Feuerversicherung für das Gebäude gekürzt werden (vgl. Senat, Urteil vom 8. Februar 2013 - V ZR 238/11, NZM 2013, 512 Rn. 13; BeckOK WEG/Müller [2.4.2018], § 15 Rn. 91.2b; Riecke, NZM 2016, 217, 219 jeweils mwN; zum Mietrecht vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2015 - VIII ZR 290/14, WM 2015, 498 Rn. 21).

  • LG München I, 15.04.2021 - 31 S 6492/20

    Wartungskosten für Rauchmelder

    b) Da die Ausstattung einer Wohnung mit Rauchwarnmeldern regelmäßig zu einer Verbesserung der Sicherheit und damit auch zu einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts der Mietsache sowie zu einer dauerhaften Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse im Sinne des § 555b Nr. 4 und 5 BGB führt (BGH, Urteile vom 17.6.2015 - VIII ZR 216/14 und VIII ZR 290/14 - Rauchwarnmelder; vom 27.6.2007 - VIII ZR 202/06 - Umstellung auf Kabelanschluss), stellt die Anbringung von Rauchwarnmeldern in einer Wohnung eine Modernisierungsmaßnahme dar (vgl. auch § 555b Nr. 6 BGB i.V.m. Art. 46 Abs. 4 S. 3 BayBO).
  • BGH, 24.05.2023 - VIII ZR 213/21

    Mieterhöhung wegen der Erneuerung von Rauchwarnmeldern; Ersetzung der

    Die Erneuerung von Rauchwarnmeldern stellt - anders als deren erstmaliger Einbau (vgl. dazu Senatsurteile vom 17. Juni 2015 - VIII ZR 216/14, NJW 2015, 2488 Rn. 12 f., und VIII ZR 290/14, NJW 2015, 2487 Rn. 11 ff., 23) - grundsätzlich keine Modernisierung im Sinne von § 555b BGB dar, wenn mit ihr eine technische Verbesserung oder sonstige Aufwertung nicht verbunden ist.

    Der Bundesgerichtshof habe bereits mit Urteil vom 17. Juni 2015 (VIII ZR 290/14) klargestellt, dass der Einbau von Rauchwarnmeldern eine Modernisierungsmaßnahme im Sinne von § 555b Nr. 4, 5 und 6 BGB darstelle.

    a) Der Senat hat zwar - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - bereits entschieden, dass die Ausstattung einer Wohnung mit Rauchwarnmeldern durch den Vermieter regelmäßig zu einer Verbesserung der Sicherheit und damit auch zu einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts der Mietsache im Sinne des § 555b Nr. 4 BGB sowie zu einer dauerhaften Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse im Sinne des § 555b Nr. 5 BGB führt (Senatsurteile vom 17. Juni 2015 - VIII ZR 216/14, NJW 2015, 2488 Rn. 12 f., und VIII ZR 290/14, NJW 2015, 2487 Rn. 23).

    Er hat mit diesen Urteilen ferner entschieden, dass der Einbau von Rauchwarnmeldern, den der Vermieter mit Rücksicht auf eine entsprechende bauordnungsrechtliche Verpflichtung, etwa - im dortigen Fall ebenso wie im Streitfall - auf der Grundlage von § 47 Abs. 4 Satz 4 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA), vornimmt, in der Regel außerdem eine Modernisierungsmaßnahme im Sinne von § 555b Nr. 6 BGB darstellt (Senatsurteile vom 17. Juni 2015 - VIII ZR 216/14, aaO Rn. 12, und VIII ZR 290/14, aaO Rn. 11 ff.).

    aa) Der Begriff der baulichen Veränderung ist zwar weit auszulegen und erfasst nicht nur Eingriffe in die bauliche Substanz (vgl. Senatsurteil vom 17. Juni 2015 - VIII ZR 290/14, NJW 2015, 2487 Rn. 12), sondern etwa auch Veränderungen der Anlagentechnik des Gebäudes (vgl. BT-Drucks. 17/10485, S. 18).

    (2) Da es sich bei dem erstmaligen Einbau von Rauchwarnmeldern durch die Klägerin in den Jahren 2012/2013 demnach um eine ("vollwertige") Modernisierungsmaßnahme im Sinne von § 555b Nr. 4, 5 und 6 BGB handelte (vgl. Senatsurteile vom 17. Juni 2015 - VIII ZR 216/14, NJW 2015, 2488 Rn. 12 f., und VIII ZR 290/14, NJW 2015, 2487 Rn. 11 ff., 23), erweist sich die Annahme des Berufungsgerichts, die ursprünglich vorhandenen Rauchwarnmelder seien - mangels im Anschluss an ihren Einbau erklärter Mieterhöhung durch die Klägerin - "nicht vertragsgegenständlich" geworden, ebenfalls als rechtsfehlerhaft.

  • AG Brandenburg, 05.11.2021 - 31 C 32/21

    Corona, Zutritt zur Mietwohnung, Beauftragte des Vermieters, Kündigung

    Den Einbau dieser Rauchwarnmelder, den die Vermieterin mit Rücksicht auf die entsprechende bauordnungsrechtliche Verpflichtung vornehmen will, hat ein Mieter nämlich grundsätzlich zu dulden ( BGH , Urteil vom 17.06.2015, Az.: VIII ZR 290/14 ).
  • AG Berlin-Charlottenburg, 31.01.2019 - 210 C 272/18

    Nicht immer muss Mieter Einbau von Rauchwarnmeldern dulden

    Nach Ansicht von Teilen der Rechtsprechung und auch des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 17. Juni 2015 - VIII ZR 216/14; BGH, Urteil vom 17. Juni 2014 - VIII ZR 290/14, zitiert nach juris) ist diese Dispositionsbefugnis zum Einbau von Rauchmeldern zwar nicht eingeschränkt, wenn der Mieter bereits eigene Rauchwarnmelder eingebaut hat.

    Denn es handelt sich bei Rauchwarnmeldern um rechtmäßig eingebrachte Gegenstände, deren Installation von § 535 Absatz 1 BGB umfasst ist (vgl. Oppermann/Steege, Anmerkung zu BGH, VIII ZR 216/14 und VIII ZR 290/14, WuM 2016, 3 ff., 6, m. w. N.).

  • AG München, 08.02.2017 - 482 C 13922/16

    Gemeinschaftlicher Rauchmelder

    Er bewegt sich im Rahmen der Grundsätze, die vom BGH in den Entscheidung vom 17.06.2015 Az.: VIII ZR 290/14 und VIII ZR 216/14 aufgestellt wurden.
  • LG Düsseldorf, 20.09.2017 - 25 S 32/17

    Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer über die Installation sowie die Wartung

    Dabei sei auch auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 17. Juni 2015 zum Mietrecht verwiesen (VIII ZR 216/14 = NJW 2015, 2488; VIII ZR 290/14 = NJW 2015, 2487).
  • AG Halle/Saale, 20.08.2015 - 104 C 589/15

    Wohnraummiete in Sachsen-Anhalt: Duldung der Nachrüstung und der Neuinstallation

    Die Klägerin als Eigentümer der streitgegenständlichen Wohnung selbst ist - alleiniger - Adressat dieser Verpflichtung, nicht der Wohnungsmieter (vgl. BGH, Urteil vom 17.06.2015, Aktenzeichen: VIII ZR 290/14.

    Die Klägerin ist daher berechtigt, in sämtlichen im Tenor aufgeführten Räumen der streitgegenständlichen Wohnung Rauchwarnmelder zu installieren, unerheblich, ob der Mieter mit oder ohne Zustimmung der Klägerin die Wohnung mit Rauchwarnmeldern ausgestattet hatte (vgl. BGH, Entscheidung vom 17.06.2015, Aktenzeichen: VIII ZR 290/14).

  • AG Wuppertal, 30.09.2015 - 91b C 58/15

    Eigentümergemeinschaft muss Rauchmelder selbst einbauen und warten!

  • AG Coesfeld, 05.09.2019 - 4 C 171/19

    Kostenerstattungsanspruch des Mieters für von ihm installierte Rauchwarnmelder

  • LG Heidelberg, 28.06.2018 - 5 S 40/17

    Duldungspflicht hinsichtlich des Einbaus von Rauchwarnmeldern in der Mietwohnung

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