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   BGH, 17.06.2021 - V ZR 19/20   

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https://dejure.org/2021,35681
BGH, 17.06.2021 - V ZR 19/20 (https://dejure.org/2021,35681)
BGH, Entscheidung vom 17.06.2021 - V ZR 19/20 (https://dejure.org/2021,35681)
BGH, Entscheidung vom 17. Juni 2021 - V ZR 19/20 (https://dejure.org/2021,35681)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vorlage der Bonds (Teilinhaberschuldverschreibungen) zur Einlösung vor Ablauf der Einlösefrist i.R.e. Anspruchs eines Gläubigers auf Einsicht in das Indenture (Begebungsurkunde)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Vorlage der Bonds (Teilinhaberschuldverschreibungen) zur Einlösung vor Ablauf der Einlösefrist i.R.e. Anspruchs eines Gläubigers auf Einsicht in das Indenture (Begebungsurkunde)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 12.12.2008 - V ZR 49/08

    Anspruch des Eigentümers auf Löschung von Grundpfandrecht?

    Auszug aus BGH, 17.06.2021 - V ZR 19/20
    Der Bundesgerichtshof habe in seinem Urteil vom 12. Dezember 2008 (V ZR 49/08, WM 2009, 501 Rn. 20, insoweit in BGHZ 179, 146 nicht abgedruckt) eine zulässige Teilverweisung auf das deutsche Recht gesehen, die es gebiete, auch schuldrechtliche Vorfragen dem deutschen Recht zu unterwerfen, soweit sie das Schicksal der Sicherungshypotheken beträfen.

    Vielmehr sind auch schuldrechtliche Vorfragen dem deutschen Recht unterstellt, soweit sie das Schicksal der Sicherungshypotheken betreffen (vgl. Senat, Urteil vom 12. Dezember 2008 - V ZR 49/08, WM 2009, 501 Rn. 20, insoweit in BGHZ 179, 146 nicht abgedruckt).

    cc) Daran ändert es nichts, dass der Senat in seinem bereits erwähnten Urteil vom 12. Dezember 2008 (V ZR 49/08, BGHZ 179, 146) davon ausgegangen ist, dass sich das Erlöschen der Forderungen aus den Inhaberschuldverschreibungen nach § 801 Abs. 1 BGB richtet.

    Der Senat hatte die Parteien in dem Urteil vom 12. Dezember 2008 (V ZR 49/09, BGHZ 179, 146 Rn. 55) auf die Möglichkeit hingewiesen, das gesetzliche Erlöschen der Sicherungshypotheken für die Bonds durch Hinterlegung einer Ablösesumme nach Maßgabe von § 10 GBBerG herbeizuführen.

  • BGH, 27.08.2019 - VI ZR 460/17

    Klage auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens nach einem

    Auszug aus BGH, 17.06.2021 - V ZR 19/20
    Von einer Verletzung dieser Pflicht ist auszugehen, wenn die Begründung der Entscheidung nur den Schluss zulässt, dass sie auf einer allenfalls den äußeren Wortlaut, aber nicht den Sinn des Vortrags der Partei erfassenden Wahrnehmung beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 27. August 2019 - VI ZR 460/17, MDR 2020, 56 Rn. 12).
  • BGH, 15.02.2024 - V ZB 54/23

    Zulässigkeitsvoraussetzungen der Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als

    Von einer Verletzung dieser Pflicht ist auszugehen, wenn die Begründung der Entscheidung nur den Schluss zulässt, dass sie auf einer allenfalls den äußeren Wortlaut, aber nicht den Sinn des Vortrags der Partei erfassenden Wahrnehmung beruht (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Juni 2021 - V ZR 19/20, juris Rn. 6 mwN).
  • BGH, 14.12.2022 - VII ZR 271/19

    Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1

    Von einer Verletzung dieser Pflicht ist auszugehen, wenn die Begründung des Gerichts nur den Schluss zulässt, dass sie auf einer allenfalls den Wortlaut, aber nicht den Sinn des Vortrags der Partei erfassenden Wahrnehmung beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 2022 - VII ZR 62/22 Rn. 17, NZM 2022, 877; Urteil vom 17. Juni 2021 - V ZR 19/20 Rn. 6, juris; Beschluss vom 21. April 2021 - VII ZR 39/20 Rn. 9, BauR 2021, 1340 = NZBau 2021, 451; Beschluss vom 21. April 2021 - VII ZR 261/19 Rn. 4, NZBau 2021, 518).
  • BGH, 10.08.2022 - VII ZR 62/22

    Partei im Zivilprozess: Auslegung der Parteibezeichnung "Bruchteilsgemeinschaft"

    Von einer Verletzung dieser Pflicht ist auszugehen, wenn die Begründung der Entscheidung des Gerichts nur den Schluss zulässt, dass sie auf einer allenfalls den äußeren Wortlaut, aber nicht den Sinn des Vortrags der Partei erfassenden Wahrnehmung beruht (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2021 - V ZR 19/20 Rn. 6, juris; Beschluss vom 21. April 2021 - VII ZR 39/20 Rn. 9, BauR 2021, 1340 = NZBau 2021, 451; Beschluss vom 21. April 2021 - VII ZR 261/19 Rn. 4, NZBau 2021, 518).
  • BGH, 24.08.2022 - VII ZR 336/21

    Inanspruchnahme eines Fahrzeugherrstellers wegen der Verwendung einer

    Von einer Verletzung dieser Pflicht ist auszugehen, wenn die Begründung der Entscheidung des Gerichts nur den Schluss zulässt, dass sie auf einer allenfalls den äußeren Wortlaut, aber nicht den Sinn des Vortrags der Partei erfassenden Wahrnehmung beruht (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2021 - V ZR 19/20 Rn. 6, juris; Beschluss vom 21. April 2021 - VII ZR 39/20 Rn. 9, BauR 2021, 1340 = NZBau 2021, 451; Beschluss vom 21. April 2021 - VII ZR 261/19 Rn. 4, NZBau 2021, 518).
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