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   BGH, 17.07.1990 - 1 StR 305/90   

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BGH, 17.07.1990 - 1 StR 305/90 (https://dejure.org/1990,3082)
BGH, Entscheidung vom 17.07.1990 - 1 StR 305/90 (https://dejure.org/1990,3082)
BGH, Entscheidung vom 17. Juli 1990 - 1 StR 305/90 (https://dejure.org/1990,3082)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Bindungsumfang bei einer Zurückverweisung an eine Schwurgerichtskammer - Anforderungen an das Vorliegen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit in § 20 Strafgesetzbuch (StGB) - Annahme eines minder schweren Falles bei Vorliegen der Voraussetzungen des § ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 793
  • NStZ 1990, 537
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 06.03.1986 - 4 StR 40/86

    Unterbringung bei schwerer anderer seelischer Abartigkeit

    Auszug aus BGH, 17.07.1990 - 1 StR 305/90
    Entgegen der Meinung der Revision ist nicht zu besorgen, das Landgericht habe verkannt, daß das in § 20 StGB genannte Merkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit solche Veränderungen der Persönlichkeit erfaßt, die nicht pathologisch bedingt sind, also keine krankhaften seelischen Störungen darstellen (vgl. BGHSt 34, 22, 24 [BGH 06.03.1986 - 4 StR 40/86]; 35, 76, 79 [BGH 15.10.1987 - 4 StR 420/87]; BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 9).

    Mit dem Hinweis auf den Krankheitswert wollte die Strafkammer ersichtlich die Gewichtigkeit der als Störung in Betracht zu ziehenden Umstände kennzeichnen, was zulässig und geboten ist (vgl. BGHSt 34, 22, 24 [BGH 06.03.1986 - 4 StR 40/86]/25; BGH, Urt. vom 1. Juni 1989 - 4 StR 222/89).

  • LG Aurich, 16.03.1984 - 6 O 58/84
    Auszug aus BGH, 17.07.1990 - 1 StR 305/90
    Die Strafmilderung kann auch dann versagt werden, wenn der Täter die enthemmende Wirkung des Alkohols kannte, ihm dennoch in unvernünftigem Ausmaß zusprach und, wie er wußte oder wissen mußte, die Gefahr bestand, er werde unter dem Einfluß des Alkohols sich zu strafbaren Handlungen hinreißen lassen (BGH NJW 1986, 793 [LG Niedersachsen 16.03.1984 - 6 O 58/84] m. w. Nachw.).

    Wenn er in einer derart gefahrträchtigen Lage Mittel zu sich nahm, die seine Hemmungsfähigkeit herabsetzten, ist es mit dem in § 46 Abs. 1 Satz 1 StGB verankerten Schuldgrundsatz vereinbar, zu seinen Ungunsten zu berücksichtigen, daß er sich mit einer gewissen Leichtfertigkeit in die Tatsituation brachte (vgl. BGH NJW 1986, 793, 794) [LG Niedersachsen 16.03.1984 - 6 O 58/84].

  • BGH, 18.07.1989 - 1 StR 151/89
    Auszug aus BGH, 17.07.1990 - 1 StR 305/90
    Nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" ist jedoch im allgemeinen eine Kontrollberechnung mit denjenigen Werten vorzunehmen, aus denen sich der Mindestblutalkoholgehalt des Täters zur Tatzeit ergibt, damit ihm eine mögliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit nicht deswegen abgesprochen wird, weil seine Trinkmengenangaben bei einer rechnerisch maximalen Alkoholbeeinflussung als unglaubwürdig anzusehen seien (BGH NStZ 1984, 408; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 1, 7, 8, 18).
  • BGH, 14.04.1987 - 4 StR 203/87

    Gemeinschaftlicher schwerer Raub und gefährliche Körperverletzung - Zweifel an

    Auszug aus BGH, 17.07.1990 - 1 StR 305/90
    Nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" ist jedoch im allgemeinen eine Kontrollberechnung mit denjenigen Werten vorzunehmen, aus denen sich der Mindestblutalkoholgehalt des Täters zur Tatzeit ergibt, damit ihm eine mögliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit nicht deswegen abgesprochen wird, weil seine Trinkmengenangaben bei einer rechnerisch maximalen Alkoholbeeinflussung als unglaubwürdig anzusehen seien (BGH NStZ 1984, 408; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 1, 7, 8, 18).
  • BGH, 25.08.1987 - 4 StR 224/87

    Nichtzulassung einer Nebenklage gegen einen Jugendlichen

    Auszug aus BGH, 17.07.1990 - 1 StR 305/90
    Nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" ist jedoch im allgemeinen eine Kontrollberechnung mit denjenigen Werten vorzunehmen, aus denen sich der Mindestblutalkoholgehalt des Täters zur Tatzeit ergibt, damit ihm eine mögliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit nicht deswegen abgesprochen wird, weil seine Trinkmengenangaben bei einer rechnerisch maximalen Alkoholbeeinflussung als unglaubwürdig anzusehen seien (BGH NStZ 1984, 408; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 1, 7, 8, 18).
  • BGH, 03.05.1984 - 4 StR 224/84

    Zusammenfassung von Tatbeständen aufgrund einer natürlichen Betrachtungsweise

    Auszug aus BGH, 17.07.1990 - 1 StR 305/90
    Nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" ist jedoch im allgemeinen eine Kontrollberechnung mit denjenigen Werten vorzunehmen, aus denen sich der Mindestblutalkoholgehalt des Täters zur Tatzeit ergibt, damit ihm eine mögliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit nicht deswegen abgesprochen wird, weil seine Trinkmengenangaben bei einer rechnerisch maximalen Alkoholbeeinflussung als unglaubwürdig anzusehen seien (BGH NStZ 1984, 408; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 1, 7, 8, 18).
  • BGH, 15.10.1987 - 4 StR 420/87

    Beleidigung durch sexualbezogene Handlung; Schwere andere seelische Abartigkeit

    Auszug aus BGH, 17.07.1990 - 1 StR 305/90
    Entgegen der Meinung der Revision ist nicht zu besorgen, das Landgericht habe verkannt, daß das in § 20 StGB genannte Merkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit solche Veränderungen der Persönlichkeit erfaßt, die nicht pathologisch bedingt sind, also keine krankhaften seelischen Störungen darstellen (vgl. BGHSt 34, 22, 24 [BGH 06.03.1986 - 4 StR 40/86]; 35, 76, 79 [BGH 15.10.1987 - 4 StR 420/87]; BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 9).
  • BGH, 01.06.1989 - 4 StR 222/89

    Merkmal der schweren seelischen Abartigkeit in den §§ 20, 21 Strafgesetzbuch

    Auszug aus BGH, 17.07.1990 - 1 StR 305/90
    Mit dem Hinweis auf den Krankheitswert wollte die Strafkammer ersichtlich die Gewichtigkeit der als Störung in Betracht zu ziehenden Umstände kennzeichnen, was zulässig und geboten ist (vgl. BGHSt 34, 22, 24 [BGH 06.03.1986 - 4 StR 40/86]/25; BGH, Urt. vom 1. Juni 1989 - 4 StR 222/89).
  • BGH, 07.08.1986 - 4 StR 308/86

    Straftaten gegen das Leben: Bedingter Tötungsvorsatz, Beendigung des Versuchs,

    Auszug aus BGH, 17.07.1990 - 1 StR 305/90
    Nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" ist jedoch im allgemeinen eine Kontrollberechnung mit denjenigen Werten vorzunehmen, aus denen sich der Mindestblutalkoholgehalt des Täters zur Tatzeit ergibt, damit ihm eine mögliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit nicht deswegen abgesprochen wird, weil seine Trinkmengenangaben bei einer rechnerisch maximalen Alkoholbeeinflussung als unglaubwürdig anzusehen seien (BGH NStZ 1984, 408; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 1, 7, 8, 18).
  • BGH, 15.11.1988 - 4 StR 518/88

    Neurotische Persönlichkeitsstörung als andere schwere seelische Abartigkeit im

    Auszug aus BGH, 17.07.1990 - 1 StR 305/90
    Entgegen der Meinung der Revision ist nicht zu besorgen, das Landgericht habe verkannt, daß das in § 20 StGB genannte Merkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit solche Veränderungen der Persönlichkeit erfaßt, die nicht pathologisch bedingt sind, also keine krankhaften seelischen Störungen darstellen (vgl. BGHSt 34, 22, 24 [BGH 06.03.1986 - 4 StR 40/86]; 35, 76, 79 [BGH 15.10.1987 - 4 StR 420/87]; BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 9).
  • BGH, 17.08.2004 - 5 StR 93/04

    Strengere Anforderungen an Strafmilderung bei alkoholisierten Tätern

    Wer in einer gefahrträchtigen Lage in erheblichem Maße dem Alkohol zuspricht, dem kann schulderhöhend vorgeworfen werden, daß er sich mit einer gewissen Leichtfertigkeit in die Tatsituation gebracht hat (BGH NStZ 1990, 537, 538).

    Insbesondere in stark emotional aufgeladenen Krisensituationen wird die Gefahr von Gewalttätigkeiten durch die enthemmende Wirkung erheblicher Alkoholisierung regelmäßig vorhersehbar erhöht (vgl. BGH NStZ 1990, 537, 538).

  • BGH, 04.06.1991 - 5 StR 122/91

    Beurteilung des Gewichts anderer seelischer Abartigkeit - "schizotype

    Unter diesen Umständen mußte der Tatrichter prüfen, ob die Persönlichkeitsstörung Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben des Angeklagten vergleichbar schwer und mit ähnlichen - auch sozialen - Folgen stören, belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen (vgl. BGHSt 34, 22, 28; BGH StV 1988, 384 = BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 4; BGH Beschluß vom 22. September 1978 - 3 StR 330/78 - und Urteile vom 26. Juni 1990 - 1 StR 281/90 - und vom 17. Juli 1990 - 1 StR 305/90 - vgl. auch Rasch StV 1991, 126, 131).
  • BGH, 04.03.1993 - 2 StR 520/92

    Handlungsmodalitäten - Besonders schwerer Fall - Lebenslange Freiheitsstrafe -

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  • BGH, 13.10.1992 - 1 StR 399/92

    Verurteilung wegen Totschlags - Anordnung der Unterbringung in einer

    Doch hängt die Beurteilung der Frage, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, von einer Gesamtwertung aller Umstände ab, die unter dem Aspekt der Schuld (§ 46 Abs. 1 Satz 1 StGB) dem konkreten Fall sein Gepräge geben (BGH NJW 1986, 793 f. [LG Niedersachsen 16.03.1984 - 6 O 58/84]).
  • OLG Hamm, 08.05.2007 - 4 Ss 166/07

    alkoholbedingt erheblich verminderte Schuldfähigkeit; Versagung einer

    Wer in einer gefahrträchtigen Lage in erheblichem Maße dem Alkohol zuspricht, dem kann schulderhöhend vorgeworfen werden, dass er sich mit einer gewissen Leichtfertigkeit in diese Tatsituation gebracht hat (BGH NStZ 1990, 537, 538).
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