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   BGH, 17.07.2002 - 2 AR 77/02   

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https://dejure.org/2002,16078
BGH, 17.07.2002 - 2 AR 77/02 (https://dejure.org/2002,16078)
BGH, Entscheidung vom 17.07.2002 - 2 AR 77/02 (https://dejure.org/2002,16078)
BGH, Entscheidung vom 17. Juli 2002 - 2 AR 77/02 (https://dejure.org/2002,16078)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Sofortige Beschwerde - Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit - Gerichtsstand - Verstoß gegen das BtMG - Angeschuldigter - Strafbefehl - Staatsanwaltschaft - Generalbundesanwalt

  • Judicialis

    StPO § 8; ; StPO § 9; ; StPO § 13 a; ; StPO §§ 10 ff.; ; StPO § 7 Abs. 1; ; StGB § 6 Nr. 5; ; StGB § 9 Abs. 1; ; StGB § 9 Abs. 2 Satz 1

  • datenbank.nwb.de
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Karlsruhe, 12.08.1997 - 1 Ws 229/97
    Auszug aus BGH, 17.07.2002 - 2 AR 77/02
    Die Tat war damit nicht nur voll-, sondern auch beendet (vgl. BGHSt 43, 158, 162; OLG Karlsruhe NStZ-RR 1998, 314).

    In Deutschland ist auch kein zum Tatbestand gehörender Erfolg i.S.v. § 9 Abs. 1 StGB eingetreten (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 1998, 314).

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ist ein Tätigkeits- und kein Erfolgsdelikt (vgl. BGHSt 30, 277, 278), so daß allein auf den Handlungsort abzustellen ist (h.M., vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 1998, 314; Lackner/Kühl, StGB 24. Aufl. § 9 Rdn. 2; Eser in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl., § 9 Rdn. 6; Hoyer in SK-StGB § 9 Rdn. 8; str. vgl. auch Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 9 Rdn. 5a).

    Denn das Zusammenwirken zwischen Veräußerer und Erwerber von Betäubungsmitteln stellt sich grundsätzlich als jeweils selbständige Täterschaft dar, da sich beide als Geschäftspartner gegenüberstehen und gegenteilige Interessen verfolgen, so daß ihr Zusammenwirken allein durch die Art der Deliktsverwirklichung notwendig vorgegeben ist (BGHSt 42, 255, 259; OLG Karlsruhe NStZ-RR 1998, 314; vgl. auch Eser in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl., Vorbem. §§ 25 ff. Rdn. 46 ff.).

    Aus dem gleichen Grund kann in dem täterschaftlichen Handeltreiben des Verkäufers auch nicht zugleich eine Beihilfehandlung zu dem durch den Erwerb und die Weiterveräußerung der Betäubungsmittel begründeten Handeltreiben des Abnehmers gesehen werden (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 1998, 314; Körner, BtMG 5. Aufl., § 29 Rdn. 645 a.E.; a.A. Oehler Anm. zu BGHSt 27, 30 ff., JR 1977, 424, 426), so daß ein Gerichtsstand in Deutschland hier auch nicht nach § 7 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 StGB gegeben ist.

  • BGH, 20.10.1976 - 3 StR 298/76

    Verurteilung wegen fortgesetzten Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz in

    Auszug aus BGH, 17.07.2002 - 2 AR 77/02
    Aus dem gleichen Grund kann in dem täterschaftlichen Handeltreiben des Verkäufers auch nicht zugleich eine Beihilfehandlung zu dem durch den Erwerb und die Weiterveräußerung der Betäubungsmittel begründeten Handeltreiben des Abnehmers gesehen werden (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 1998, 314; Körner, BtMG 5. Aufl., § 29 Rdn. 645 a.E.; a.A. Oehler Anm. zu BGHSt 27, 30 ff., JR 1977, 424, 426), so daß ein Gerichtsstand in Deutschland hier auch nicht nach § 7 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 StGB gegeben ist.

    Die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts ergibt sich aus § 6 Nr. 5 StGB (vgl. BGHSt 27, 30 ff.).

  • BGH, 07.07.1994 - 1 StR 313/94

    Versuch des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln (unmittelbares Ansetzen);

    Auszug aus BGH, 17.07.2002 - 2 AR 77/02
    Der Fall unterscheidet sich wesentlich von dem dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Juli 1994 (BGHSt 40, 208, 210) zugrundeliegenden Sachverhalt.
  • BGH, 04.12.1981 - 3 StR 408/81

    Verurteilung wegen Einfuhr von Cannabisharz in Tateinheit mit Handeltreiben mit

    Auszug aus BGH, 17.07.2002 - 2 AR 77/02
    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ist ein Tätigkeits- und kein Erfolgsdelikt (vgl. BGHSt 30, 277, 278), so daß allein auf den Handlungsort abzustellen ist (h.M., vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 1998, 314; Lackner/Kühl, StGB 24. Aufl. § 9 Rdn. 2; Eser in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl., § 9 Rdn. 6; Hoyer in SK-StGB § 9 Rdn. 8; str. vgl. auch Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 9 Rdn. 5a).
  • BGH, 17.07.1997 - 1 StR 791/96

    Entscheidungen zur Geldwäsche

    Auszug aus BGH, 17.07.2002 - 2 AR 77/02
    Die Tat war damit nicht nur voll-, sondern auch beendet (vgl. BGHSt 43, 158, 162; OLG Karlsruhe NStZ-RR 1998, 314).
  • BGH, 09.10.1996 - 3 StR 220/96

    Grenzwert für das Vorliegen einer "nicht geringen Menge" beim Wirkstoff MDE/MDEA,

    Auszug aus BGH, 17.07.2002 - 2 AR 77/02
    Denn das Zusammenwirken zwischen Veräußerer und Erwerber von Betäubungsmitteln stellt sich grundsätzlich als jeweils selbständige Täterschaft dar, da sich beide als Geschäftspartner gegenüberstehen und gegenteilige Interessen verfolgen, so daß ihr Zusammenwirken allein durch die Art der Deliktsverwirklichung notwendig vorgegeben ist (BGHSt 42, 255, 259; OLG Karlsruhe NStZ-RR 1998, 314; vgl. auch Eser in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl., Vorbem. §§ 25 ff. Rdn. 46 ff.).
  • BGH, 04.12.1992 - 2 StR 442/92

    Tatort eines Verbrechens (Ort, an dem das Verbrechen verabredet wurde,

    Auszug aus BGH, 17.07.2002 - 2 AR 77/02
    Mittäterschaftliches Handeln, bei dem die Tat an jedem Ort begangen ist, an dem einer der Mittäter gehandelt hat (vgl. BGHSt 39, 88, 91), liegt hier nicht vor.
  • BGH, 05.02.1997 - 2 StR 551/96

    Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

    Auszug aus BGH, 17.07.2002 - 2 AR 77/02
    Dem Ergebnis steht auch das Urteil des Senats vom 5. Februar 1997 (NStZ 1997, 286) nicht entgegen.
  • BGH, 17.07.2002 - 2 ARs 164/02

    Bestimmung des inländischen Gerichtsstandes; unerlaubtes Handeltreiben mit

    Auszug aus BGH, 17.07.2002 - 2 AR 77/02
    2 ARs 164/02 2 AR 77/02.
  • BGH, 04.11.1983 - 2 ARs 365/83

    Zuständiges Gericht bei Begehung einer Straftat auf hoher See - Änderung oder

    Auszug aus BGH, 17.07.2002 - 2 AR 77/02
    Die Entscheidung über den Erlaß des von der Staatsanwaltschaft beantragten Strafbefehls obliegt dem Amtsgericht, so daß ein örtlich zuständiges Amtsgericht zu bestimmen war (vgl. BGHSt 32, 159, 161).
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