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BGH, 17.07.2002 - IV ZR 279/01 |
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Volltextveröffentlichungen (10)
- Wolters Kluwer
Beiordnungsantrag - Beim BGH zugelassener Rechtsanwalt - Zumutbare Anstrengungen - Bereitschaft zur Mandatsübernahme - Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung
- Judicialis
ZPO § 78b Abs. 1 Satz 1
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 78b
Beiordnung eines Notanwalts - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 07.12.1999 - VI ZR 219/99
Bestellung eines Notanwalts für die Revisionsinstanz
Auszug aus BGH, 17.07.2002 - IV ZR 279/01
Schließlich hat er es auch unterlassen, die Gründe darzulegen, die die von ihm bereits beauftragten Rechtsanwälte veranlaßt haben, das Mandat niederzulegen; scheiterte deren weitere Vertretungsbereitschaft an der Nichtzahlung eines Vorschusses, käme die Bestellung eines Notanwaltes ohnehin nicht in Betracht (BGH, Beschlüsse vom 13. April 1994 - XII ZR 222/93 - und vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 219/99 - BGHR ZPO § 78b Vertretungsbereitschaft 1 und 2). - BGH, 13.04.1994 - XII ZR 222/93
Auszug aus BGH, 17.07.2002 - IV ZR 279/01
Schließlich hat er es auch unterlassen, die Gründe darzulegen, die die von ihm bereits beauftragten Rechtsanwälte veranlaßt haben, das Mandat niederzulegen; scheiterte deren weitere Vertretungsbereitschaft an der Nichtzahlung eines Vorschusses, käme die Bestellung eines Notanwaltes ohnehin nicht in Betracht (BGH, Beschlüsse vom 13. April 1994 - XII ZR 222/93 - und vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 219/99 - BGHR ZPO § 78b Vertretungsbereitschaft 1 und 2). - BGH, 27.04.1995 - III ZB 4/95
Voraussetzungen der Beiordnung eines Notanwalts - Notwendigkeit des Nachweises …
Auszug aus BGH, 17.07.2002 - IV ZR 279/01
Der Kläger hat zum einen nicht nachgewiesen, daß er trotz zumutbarer Anstrengungen keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat (vgl. BGH, Beschluß vom 27. April 1995 - III ZB 4/94 - BGHR ZPO § 78b Abs. 1 Anstrengungen, zumutbare 1).