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   BGH, 17.07.2003 - IX ZB 530/02   

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https://dejure.org/2003,1149
BGH, 17.07.2003 - IX ZB 530/02 (https://dejure.org/2003,1149)
BGH, Entscheidung vom 17.07.2003 - IX ZB 530/02 (https://dejure.org/2003,1149)
BGH, Entscheidung vom 17. Juli 2003 - IX ZB 530/02 (https://dejure.org/2003,1149)
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Volltextveröffentlichungen (15)

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 1416
  • ZIP 2003, 1613
  • MDR 2003, 1134
  • MDR 2003, 1135
  • NZI 2003, 607
  • WM 2003, 1740
  • BB 2003, 2312
  • DB 2003, 2776 (Ls.)
  • Rpfleger 2003, 611
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 07.10.2004 - IX ZB 128/03

    Anfechtung der Wahl eines anderen Insolvenzverwalters durch die

    Der Beschluß der ersten Gläubigerversammlung zur Wahl eines anderen Insolvenzverwalters kann auch dann nicht im Verfahren nach § 78 Abs. 1 InsO angefochten werden, wenn der Insolvenzverwalter zuvor die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat (Ergänzung zu BGH ZIP 2003, 1613).

    Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, daß der Beschluß der ersten Gläubigerversammlung zur Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 Sätze 1 und 2 InsO) nicht im Verfahren nach § 78 Abs. 1 InsO angefochten werden kann (BGH, Beschl. v. 17. Juli 2003 - IX ZB 530/02, ZIP 2003, 1613).

  • BGH, 21.07.2011 - IX ZB 64/10

    Insolvenzverfahren: Anfechtbarkeit eines Beschlusses der Gläubigerversammlung

    Die von ihr getroffene Auswahlentscheidung ist nicht anfechtbar und kann auch nicht im Verfahren nach § 78 InsO aufgehoben werden, weil § 57 Sätze 3 und 4 InsO insoweit eine abschließende Sonderregelung enthalten (BGH, Beschluss vom 17. Juli 2003 - IX ZB 530/02, NZI 2003, 607 f; vom 7. Oktober 2004 - IX ZB 128/03, NZI 2005, 32 f).
  • AG Duisburg, 08.10.2007 - 62 IN 32/07

    Gleichzeitige anwaltliche Vertretung eines Drittschuldners und eines

    Die Willensbildung in der Gläubigerversammlung dient den gemeinsamen Interessen der Insolvenzgläubiger (§ 1 InsO); dies gilt auch für die Beschlüsse nach § 57 InsO, selbst wenn die Aufhebungsvorschrift des § 78 Abs. 1 InsO auf sie nicht anzuwenden ist (vgl. dazu BGH NZI 2003, 607).
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