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   BGH, 17.07.2008 - IX ZB 48/08   

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https://dejure.org/2008,8300
BGH, 17.07.2008 - IX ZB 48/08 (https://dejure.org/2008,8300)
BGH, Entscheidung vom 17.07.2008 - IX ZB 48/08 (https://dejure.org/2008,8300)
BGH, Entscheidung vom 17. Juli 2008 - IX ZB 48/08 (https://dejure.org/2008,8300)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Judicialis

    InsO § 15 Abs. 1; ; InsO § 15 Abs. 2; ; ZPO § 577 Abs. 6 Satz 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 15 Abs. 1, 2
    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde eines Gesellschafters gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer BGB -Gesellschaft

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 21.06.2007 - IX ZB 51/06

    Beschwerdebefugnis einer BGB -Gesellschaft gegen die Eröffnung des

    Auszug aus BGH, 17.07.2008 - IX ZB 48/08
    Der angefochtene Beschluss enthält keinen Rechtssatz, der von einem den Senatsbeschluss vom 21. Juni 2007 (IX ZB 51/06, NZI 2008, 121) tragenden Rechtssatz abweicht (vgl. BGHZ 154, 288, 293).

    Überdies waren die das fehlende Antrags- und Beschwerderecht des Gesellschafters betreffenden Senatsbeschlüsse im Zeitpunkt der Einlegung der sofortigen Beschwerde (am 21. Januar 2008) längst veröffentlicht (Beschl. v. 6. Juli 2006 - IX ZA 5/06, ZInsO 2006, 822; Beschl. v. 21. Juni 2007 - IX ZB 51/06, NZG 2007, 623 = NZI 2008, 121).

  • BGH, 06.07.2006 - IX ZA 5/06

    Beschwerdebefugnis von Gesellschaftern der Insolvenzschuldnerin gegen die

    Auszug aus BGH, 17.07.2008 - IX ZB 48/08
    Das ergibt sich auch aus dem Senatsbeschluss vom 6. Juli 2006 (IX ZA 5/06, ZInsO 2006, 822).

    Überdies waren die das fehlende Antrags- und Beschwerderecht des Gesellschafters betreffenden Senatsbeschlüsse im Zeitpunkt der Einlegung der sofortigen Beschwerde (am 21. Januar 2008) längst veröffentlicht (Beschl. v. 6. Juli 2006 - IX ZA 5/06, ZInsO 2006, 822; Beschl. v. 21. Juni 2007 - IX ZB 51/06, NZG 2007, 623 = NZI 2008, 121).

  • BGH, 27.03.2003 - V ZR 291/02

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen

    Auszug aus BGH, 17.07.2008 - IX ZB 48/08
    Der angefochtene Beschluss enthält keinen Rechtssatz, der von einem den Senatsbeschluss vom 21. Juni 2007 (IX ZB 51/06, NZI 2008, 121) tragenden Rechtssatz abweicht (vgl. BGHZ 154, 288, 293).
  • BGH, 06.07.2006 - IX ZR 88/02

    Schaden des Mandanten eines Steuerberaters bei zeitweise rechtsirriger

    Auszug aus BGH, 17.07.2008 - IX ZB 48/08
    Das Senatsurteil vom 6. Juli 2006 (IX ZR 88/02, WM 2006, 2057 f Rn. 5 f), auf welches die Rechtsbeschwerde sich ebenfalls beruft, betraf einen anderen Fall, nämlich denjenigen der unrichtigen Bezeichnung eines Unternehmensträgers.
  • BGH, 25.08.2009 - IX ZA 31/09

    Beschwerdebefugnis des Gesellschafters einer GmbH hinsichtlich der Eröffnung des

    a) Für die sofortige Beschwerde gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 34 Abs. 2 InsO) ist durch die Rechtsprechung des Senats geklärt, dass der einzelne Gesellschafter nur befugt ist, diese im Namen der Gesellschaft einzulegen (BGH, Beschl. v. 6. Juli 2006 - IX ZA 5/06, ZInsO 2006, 822 Rn. 1; v. 21. Juni 2007 - IX ZB 51/06, NZI 2008, 121 Rn. 2; v. 17. Juli 2008 - IX ZB 48/08, n.v. Rn. 4).

    Die Rechte der einzelnen Gesellschafter werden dadurch ausreichend gewahrt, dass analog § 15 Abs. 1 InsO die Vertreter, die nach dieser Vorschrift zur Insolvenzantragstellung befugt sind, auch berechtigt sind, unabhängig von den Vertretungsregelungen des Gesellschaftsvertrages für die Gesellschaft Rechtsmittel einzulegen (BGH, Beschl. v. 6. Juli 2006, aaO; v. 17. Juli 2008, aaO).

    Eines eigenen Beschwerderechts der Gesellschafter bedarf es nicht (BGH, Beschl. v. 6. Juli 2006, aaO Rn. 2; v. 17. Juli 2008, aaO).

  • BGH, 19.02.2009 - IX ZB 198/07

    Zulässigkeit der im eigenen Namen von Vorstandsmitgliedern eingelegten Beschwerde

    Auch der gesetzliche Vertreter ist nicht kraft eigenen Rechts zur Beschwerde befugt (BGH, Beschl. v. 17. Juli 2008 - IX ZB 48/08, Rn. 4; Jaeger/Müller, InsO § 15 Rn. 61; MünchKomm-InsO/Schmahl, 2. Aufl. § 15 Rn. 90; s. ferner HK-InsO/Kirchhof, 5. Aufl. § 34 Rn. 8).

    Allerdings kann das Beschwerderecht der juristischen Person oder der Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit nach Maßgabe des § 15 InsO von jeder Person wahrgenommen werden, die kraft Gesetzes zur Stellung eines Insolvenzantrags im Namen der Schuldnerin befugt ist (BGH, Beschl. v. 17. Juli 2008, aaO; MünchKomm-InsO/Schmahl, aaO § 34 Rn. 56).

    Es steht der handelnden natürlichen Person nicht im eigenen Namen zu, sondern im Namen des Schuldners (BGH, Beschl. v. 17. Juli 2008, aaO; MünchKomm-InsO/Schmahl, aaO § 15 Rn. 10).

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