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   BGH, 17.07.2012 - IV ZB 23/11   

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https://dejure.org/2012,29625
BGH, 17.07.2012 - IV ZB 23/11 (https://dejure.org/2012,29625)
BGH, Entscheidung vom 17.07.2012 - IV ZB 23/11 (https://dejure.org/2012,29625)
BGH, Entscheidung vom 17. Juli 2012 - IV ZB 23/11 (https://dejure.org/2012,29625)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1960 Abs 1 S 2 Alt 1 BGB, § 2084 BGB, § 2278 BGB, § 2289 Abs 1 S 2 BGB
    Verfahren auf Aufhebung einer angeordneten Nachlasspflegschaft: Unbekanntsein eines Erben; Beeinträchtigung des Vertragserben durch spätere testamentarische Verfügung und Auswechslung des Testamentvollstreckers

  • Wolters Kluwer

    Feststellung des in der Anfechtungserklärung erklärten Erblasserwillens i.R.d. Aufhebungsbegehrens der angeordneten Nachlasspflegschaft zur Sicherung und Verwaltung des Nachlasses eines verstorbenen Erblassers

  • rewis.io

    Verfahren auf Aufhebung einer angeordneten Nachlasspflegschaft: Unbekanntsein eines Erben; Beeinträchtigung des Vertragserben durch spätere testamentarische Verfügung und Auswechslung des Testamentvollstreckers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Feststellung des in der Anfechtungserklärung erklärten Erblasserwillens i.R.d. Aufhebungsbegehrens der angeordneten Nachlasspflegschaft zur Sicherung und Verwaltung des Nachlasses eines verstorbenen Erblassers

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Erfolglose Rechtsbeschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2012, 1869
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 09.03.2011 - IV ZB 16/10

    Anfechtung eines Erbvertrages: Beginn der Anfechtungsfrist; Voraussetzungen eines

    Auszug aus BGH, 17.07.2012 - IV ZB 23/11
    Hiernach ist der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften (st. Rspr., Senatsurteil vom 8. Dezember 1982 - IV ZR 94/81, BGHZ 86, 41, 45; zuletzt Senatsbeschluss vom 9. März 2011 - IV ZB 16/10, MDR 2011, 861, 862).
  • BGH, 06.04.2011 - IV ZR 232/09

    Erbvertrag: Beeinträchtigung des Vertragserben durch spätere testamentarische

    Auszug aus BGH, 17.07.2012 - IV ZB 23/11
    Die Frage der Beeinträchtigung des Vertragserben durch Auswechslung des Testamentsvollstreckers lässt sich nicht ohne vorherige Ermittlung des Inhalts des Erbvertrags beantworten; erst durch einen Vergleich mit der darin festgelegten Rechtsstellung des Vertragserben kann festgestellt werden, ob die spätere letztwillige Verfügung die vertragsmäßige Zuwendung mindern, beschränken, belasten oder gegenstandslos machen würde (Senatsurteil vom 6. April 2011 - IV ZR 232/09, BGHZ 189, 120 Rn. 29; Staudinger/Kanzleiter, BGB Neubearb. 1998 § 2289 Rn. 10).
  • BGH, 08.12.1982 - IVa ZR 94/81

    Testamentsauslegung bei Hoferbenbestimmung.

    Auszug aus BGH, 17.07.2012 - IV ZB 23/11
    Hiernach ist der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften (st. Rspr., Senatsurteil vom 8. Dezember 1982 - IV ZR 94/81, BGHZ 86, 41, 45; zuletzt Senatsbeschluss vom 9. März 2011 - IV ZB 16/10, MDR 2011, 861, 862).
  • BGH, 28.01.1987 - IVa ZR 191/85

    Teilungsanordnung - Vorausvermächtnis - Begünstigung eins Miterben

    Auszug aus BGH, 17.07.2012 - IV ZB 23/11
    Dabei müssen nicht nur der gesamte Text der Verfügung, sondern auch alle dem Richter zugänglichen Umstände außerhalb der Urkunde ausgewertet werden, die zur Aufdeckung des Erblasserwillens möglicherweise dienlich sind (Senatsurteil vom 28. Januar 1987 - IVa ZR 191/85, FamRZ 1987, 475 unter 5).
  • BGH, 24.02.1993 - IV ZR 239/91

    Testamentsauslegung bei Auflagenanordnung - Beweislast für Vollziehungsanspruch

    Auszug aus BGH, 17.07.2012 - IV ZB 23/11
    Seine Auslegung kann mit der Rechtsbeschwerde nur erfolgreich angegriffen werden, wenn gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt, wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen (st. Rspr., Senatsurteil vom 24. Februar 1993 - IV ZR 239/91, BGHZ 121, 357, 363) oder in Betracht kommende andere Auslegungsmöglichkeiten nicht in Erwägung gezogen werden (Senatsurteil vom 24. Februar 1993 aaO).
  • BayObLG, 23.05.1995 - 1Z BR 128/94

    Auswirkungen einer Ehescheidung auf die Wirksamkeit eines gemeinschaftlichen

    Auszug aus BGH, 17.07.2012 - IV ZB 23/11
    Danach eingetretene Umstände können nur Bedeutung erlangen, soweit sie Rückschlüsse hierauf zulassen (BayObLG, NJW 1996, 133).
  • OLG Karlsruhe, 02.05.2003 - 14 Wx 3/03

    Weitere Beschwerde im Verfahren der Anordnung einer Nachlasspflegschaft:

    Auszug aus BGH, 17.07.2012 - IV ZB 23/11
    Ein Sicherungsbedürfnis i.S. von § 1960 BGB kann zwar fehlen, wenn dringliche Nachlassangelegenheiten bereits von einer bevollmächtigten handlungsfähigen Person erledigt werden und missbräuchliche Verfügungen ausgeschlossen sind (OLG Karlsruhe, FamRZ 2004, 222 ff.).
  • BGH, 10.07.2013 - IV ZR 224/12

    Zum Umfang des Beurkundungserfordernisses bei Anfechtung eines Erbvertrags

    Die dagegen eingelegten Rechtsmittel hatten keinen Erfolg (Senatsbeschluss vom 13. September 2012 - IV ZB 23/11, ZEV 2013, 39).

    Hiernach ist der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften (Senatsbeschluss vom 17. Juli 2012 - IV ZB 23/11, ZEV 2013, 36 Rn. 14; Senatsurteile vom 24. Juni 2009 - IV ZR 202/07, ZEV 2009, 459 Rn. 25; vom 8. Dezember 1982 - IV ZR 94/81, BGHZ 86, 41, 45).

    Deshalb ergeben sich im Streitfall revisible Rechtsfehler nicht bereits daraus, dass der Senat die vom Beschwerdegericht hinsichtlich der Anordnung der Nachlasspflegschaft vertretene abweichende Auslegung im Rechtsbeschwerdeverfahren unbeanstandet gelassen hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. September 2012 - IV ZB 23/11, ZEV 2013, 39 Rn. 4; vom 17. Juni 2012 - IV ZB 23/11, ZEV 2013, 36 Rn. 12).

  • OLG Schleswig, 06.06.2014 - 3 Wx 27/14

    Voraussetzungen für die Nachlasspflegerbestellung: Anforderungen an die

    Ungewissheit über die Person des Erben - so der BGH - liege u.a. vor, wenn konkrete Zweifel an der Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung bestehen würden oder auch bei einem nicht offensichtlich unbegründeten Streit mehrerer Erbprätendenten über die Erbfolge (FamRZ 2012, 1869 ff bei juris Rn. 13).
  • OLG Stuttgart, 17.10.2018 - 8 W 311/18

    Grundbuchverfahren: Belastung eines Grundstücks mit einer

    Solches ergibt sich insbesondere nicht aus dem von der Rechtspflegerin des Grundbuchamtes zur Begründung ihrer Rechtsauffassung herangezogenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der selbst bei Bestehen einer transmortalen Generalvollmacht ein Bedürfnis für die Bestellung eines Nachlasspflegers gegeben sein kann, wenn konkrete Umstände für den Verdacht eines Vollmachtsmissbrauchs sprechen (BGH, Beschluss vom 17.07.2012 - IV ZB 23/11).
  • OLG Köln, 06.12.2017 - 2 Wx 253/17

    Anforderungen an die Begründung der Anordnung einer Nachlasspflegschaft

    1a Z 17/90">Rpfleger 1990, 257), wobei der Kenntnisstand im Zeitpunkt der Entscheidung über die Sicherungsmaßnahme maßgebend ist (BGH, FamRZ 2012, 1869; BayObLG, FamRZ 1996, 308; KG, Rpfleger 1982, 184; OLG Hamm, FGPrax 2011, 84).

    Unbekannt nach dieser Vorschrift ist der Erbe, wenn sich das Nachlassgericht nicht ohne umfängliche Ermittlungen davon überzeugen kann, wer bzw. wer von mehreren in Betracht kommenden Personen Erbe geworden ist (BGH FamRZ 2012, 1869; OLG Düsseldorf, FamRZ 1996, 308).

  • OLG Köln, 08.05.2019 - 2 Wx 141/19

    Anordnung einer Nachlasspflegschaft

    1a Z 17/90">Rpfleger 1990, 257), wobei der Kenntnisstand im Zeitpunkt der Entscheidung über die Sicherungsmaßnahme maßgebend ist (BGH, FamRZ 2012, 1869; BayObLG, FamRZ 1996, 308; KG, Rpfleger 1982, 184; OLG Hamm, FGPrax 2011, 84).

    Unbekannt nach dieser Vorschrift ist der Erbe, wenn sich das Nachlassgericht nicht ohne umfängliche Ermittlungen davon überzeugen kann, wer bzw. wer von mehreren in Betracht kommenden Personen Erbe geworden ist (BGH FamRZ 2012, 1869; OLG Düsseldorf, FamRZ 1996, 308).

  • OLG Hamm, 14.06.2018 - 15 W 54/18

    Voraussetzungen der Anordnung einer Nachlasspflegschaft

    Ungewissheit über die Person des Erben besteht unter anderem bei einem nicht offensichtlich unbegründeten Streit mehrerer Erbprätendenten über die Erbfolge (BGH FamRZ 2012, 1869; Münchener Kommentar zum BGB/Leipold, 7. Auflage, § 1960 Rn.22; Staudinger/Mesina, BGB, Neubearbeitung 2017, § 1960 Rn.8).
  • OLG Rostock, 08.07.2020 - 3 W 110/19

    Nachlasspflegerbestellung bei Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit des gesetzlichen

    In einem solchen Fall liegt vielmehr eine Ungewissheit im Sinne des § 1960 Abs. 1 Satz 2 BGB vor (BGH, Beschl. v. 17.07.2012, IV ZB 23/11, ZEV 2013, 36).

    Das Fürsorgebedürfnis fehlt zwar in der Regel, wenn eine Testamentsvollstreckung angeordnet ist und der Vollstrecker das Amt angenommen hat, es sei denn, er hat sich als unzuverlässig erwiesen (BGH, Beschl. v. 17.07.2012, IV ZB 23/11, ZeV 2013, 36; Palandt/Weidlich, a.a.O., § 1960, Rn. 1; MünchKomm-BGB/Leipold, a.a.O., § 1960, Rn. 28).

    Besteht hierüber jedoch Unsicherheit, ist das Sicherungsbedürfnis gegeben (BGH, Beschl. v. 17.07.2012, IV ZB 23/11, ZEV 2013, 36).

  • OLG Stuttgart, 27.05.2015 - 8 W 147/15

    Nachlasspflegschaft: Anordnung trotz transmortaler Generalvollmacht

    Ungewissheit über die Person des Erben besteht unter anderem, wenn konkrete Zweifel an der Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung bestehen (BGH FamRZ 2012, 1869; Münchener Kommentar BGB / Leipold, 6. Aufl., § 1960 Rn. 13; Zimmermann, Die Nachlasspflegschaft, 3. Aufl., Rn. 31).

    Um Zweifeln an der Neutralität der Bevollmächtigten vorzubeugen, erscheint die Maßnahme des Nachlassgerichts, einem neutralen Dritten die notwendig werdenden Sicherungs- und Verwaltungsmaßnahmen zu übertragen, nicht ermessensfehlerhaft (vgl. auch BGH FamRZ 2012, 1869).

  • OLG Karlsruhe, 09.02.2022 - 11 U 7/21

    Testamentarische Verfügung zu Grundstücksverkauf als Teilungsverbot

    Danach eingetretene Umstände können nur Bedeutung erlangen, soweit sie Rückschlüsse hierauf zulassen (vgl. BGH, ZEV 2013, S. 36 ).
  • OLG Brandenburg, 10.03.2020 - 3 W 67/19

    Voraussetzungen der Anordnung einer Nachlasspflegschaft

    Ungewissheit über die Person des Erben - so der BGH - liege u.a. vor, wenn konkrete Zweifel an der Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung bestehen würden oder auch bei einem nicht offensichtlich unbegründeten Streit mehrerer Erbprätendenten über die Erbfolge (BGH, FamRZ 2012, 1869 ff bei juris Rn. 13).
  • OLG Köln, 28.06.2021 - 2 Wx 184/21

    Beschwerde gegen die Ablehnung einer erneuten Anordnung einer Nachlasspflegschaft

  • OLG Brandenburg, 11.02.2020 - 3 W 137/19

    Voraussetzungen für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft

  • OLG Köln, 16.01.2020 - 2 Wx 14/20

    Beschwerde gegen die Anordnung einer Nachlasspflegschaft; Unbekannter Erbe;

  • OLG Schleswig, 04.11.2019 - 3 Wx 12/19

    Beeinträchtigung Schlusserbeneinsetzung durch Austausch Testamentsvollstrecker

  • KG, 09.01.2023 - 19 W 146/22

    Voraussetzungen für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft

  • OLG München, 18.06.2020 - 31 Wx 553/19

    Voraussetzung für die Bestellung eines Nachlasspflegers bei vorhandenem Erbschein

  • FG Düsseldorf, 30.06.2021 - 4 K 3151/19

    Zeitpunkt des Todes des Erblassers als maßgeblich für die Ermittlung des Werts

  • OLG Brandenburg, 29.11.2022 - 3 W 79/22

    Voraussetzungen für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft Fürsorgebedürfnis für

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