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   BGH, 17.08.2011 - 5 StR 301/11   

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https://dejure.org/2011,4138
BGH, 17.08.2011 - 5 StR 301/11 (https://dejure.org/2011,4138)
BGH, Entscheidung vom 17.08.2011 - 5 StR 301/11 (https://dejure.org/2011,4138)
BGH, Entscheidung vom 17. August 2011 - 5 StR 301/11 (https://dejure.org/2011,4138)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 55 StGB
    Härteausgleich bei Unmöglichkeit nachträglicher Gesamtstrafenbildung wegen Strafverbüßung

  • Wolters Kluwer

    Ordnungsgemäße Gewährung eines Härteausgleich wegen der vollständigen Verbüßung der an sich gesamtstrafenfähigen Vorverurteilung

  • rewis.io

    Härteausgleich bei Unmöglichkeit nachträglicher Gesamtstrafenbildung wegen Strafverbüßung

  • ra.de
  • rewis.io

    Härteausgleich bei Unmöglichkeit nachträglicher Gesamtstrafenbildung wegen Strafverbüßung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 349 Abs. 4
    Ordnungsgemäße Gewährung eines Härteausgleich wegen der vollständigen Verbüßung der an sich gesamtstrafenfähigen Vorverurteilung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2012, 596
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 02.09.1997 - 1 StR 317/97

    Voraussetzungen einer Gesamtstrafenbildung

    Auszug aus BGH, 17.08.2011 - 5 StR 301/11
    Das Revisionsgericht greift - ebenso wie bei der Kontrolle der Gesamtstrafenbildung - nur dann ein, wenn der Umfang des Härteausgleichs nicht mehr ausreichend begründet wurde (BGHSt aaO; vgl. auch BGH, Beschluss vom 2. September 1997 - 1 StR 317/97, NStZ 1998, 134).
  • BGH, 26.01.2010 - 5 StR 478/09

    Härteausgleich für entgangene Bewährung; Vollstreckungslösung

    Auszug aus BGH, 17.08.2011 - 5 StR 301/11
    Zwar hält er an seiner Rechtsauffassung fest, dass es grundsätzlich vorzugswürdig wäre, den gebotenen Härteausgleich im Rahmen der Vollstreckungslösung durch eine Anrechnung vorzunehmen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2010 - 5 StR 478/09, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 18; vom 28. September 2010 - 5 StR 343/10 und vom 11. April 2011 - 5 StR 100/11).
  • BGH, 28.09.2010 - 5 StR 343/10

    Härteausgleich wegen entgangener nachträglicher Gesamtstrafenbildung infolge

    Auszug aus BGH, 17.08.2011 - 5 StR 301/11
    Zwar hält er an seiner Rechtsauffassung fest, dass es grundsätzlich vorzugswürdig wäre, den gebotenen Härteausgleich im Rahmen der Vollstreckungslösung durch eine Anrechnung vorzunehmen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2010 - 5 StR 478/09, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 18; vom 28. September 2010 - 5 StR 343/10 und vom 11. April 2011 - 5 StR 100/11).
  • BGH, 09.11.2010 - 4 StR 441/10

    Entgangene nachträgliche Gesamtstrafenbildung infolge Strafvollstreckung:

    Auszug aus BGH, 17.08.2011 - 5 StR 301/11
    Es wird deshalb angezeigt sein, die neue Strafe wiederum im Wege des Strafabschlags zu bestimmen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2010 - 4 StR 441/10, NJW 2011, 868).
  • BGH, 11.04.2011 - 5 StR 100/11

    Härteausgleich für infolge der Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe entgangene

    Auszug aus BGH, 17.08.2011 - 5 StR 301/11
    Zwar hält er an seiner Rechtsauffassung fest, dass es grundsätzlich vorzugswürdig wäre, den gebotenen Härteausgleich im Rahmen der Vollstreckungslösung durch eine Anrechnung vorzunehmen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2010 - 5 StR 478/09, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 18; vom 28. September 2010 - 5 StR 343/10 und vom 11. April 2011 - 5 StR 100/11).
  • BGH, 12.08.1998 - 3 StR 537/97

    Zäsurwirkung eines früheren Urteils bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung

    Auszug aus BGH, 17.08.2011 - 5 StR 301/11
    Der Härteausgleich soll die durch die getrennte Aburteilung entstandenen Nachteile ausgleichen (vgl. BGH, Urteil vom 12. August 1998 - 3 StR 537/97, BGHSt 44, 179, 185 f.).
  • BGH, 02.04.2008 - 5 StR 62/08

    Konkurrenzen bei der Steuerhinterziehung (Abgabe mehrerer Steuerhinterziehungen);

    Auszug aus BGH, 17.08.2011 - 5 StR 301/11
    Hier ist dieser Weg indes dadurch erschwert, dass das Landgericht bereits einen Härteausgleich im Wege des Strafabschlags vorgenommen hat und deshalb im Falle einer Umstellung Probleme unter dem Gesichtspunkt des Verschlechterungsverbots auftreten könnten (vgl. BGH, Beschluss vom 2. April 2008 - 5 StR 62/08, wistra 2008, 266).
  • BGH, 08.11.2018 - 4 StR 269/18

    Revisionsbegründung (Auslegung der Rechtsmittelerklärung); Nachträgliche Bildung

    Bezugspunkt für den zu gewährenden Härteausgleich ist die Gesamtstrafenbildung, wie sie ohne die eingetretene Erledigung der früheren Verurteilungen vorzunehmen gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - 5 StR 301/11, StV 2012, 596).
  • BGH, 26.01.2022 - 3 StR 461/21

    Härteausgleich wegen von Gerichten anderer Mitgliedstaaten verhängter Strafen

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht es im Ermessen des Tatgerichts, auf welche Weise es den Härteausgleich vornimmt (Beschlüsse vom 17. August 2011 - 5 StR 301/11, StV 2012, 596 Rn. 3; vom 9. November 2010 - 4 StR 441/10, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 20 Rn. 6; Urteil vom 15. September 2004 - 2 StR 242/04, juris Rn. 12; Beschluss vom 2. September 1997 - 1 StR 317/97, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 10; Urteile vom 23. Januar 1985 - 1 StR 645/84, BGHSt 33, 131, 132; vom 29. Juli 1982 - 4 StR 75/82, BGHSt 31, 102, 103; ferner LK/Rissingvan Saan/Scholze, StGB, 13. Aufl., § 55 Rn. 32).
  • OLG Hamm, 21.01.2014 - 1 RVs 102/13

    Anforderungen an die anzustellenden Berechnungen im Rahmen des Härteausgleichs

    Ziel des Härteausgleichs ist es aber, "den Angeklagten so zu stellen, wie er bei einer Gesamtstrafenbildung gestanden hätte" (BGH, Beschl. v. 17.08.2011 - 5 StR 301/11 = BeckRS 2011, 22411).

    Eine Fallkonstellation, in der der Härteausgleich im Wege des Vollstreckungsmodells hätte vorgenommen werden können, wie es die neuere höchstrichterliche Rechtsprechung für bestimmte Gestaltungen nahe legt (BGH NStZ 2010, 387) bzw. für "vorzugswürdig" erachtet (BGH, Beschl. v. 17.08.2011 - 5 StR 301/11 = BeckRS 2011, 22411; str. a.A.: BGH NJW 2011, 868) ist hier nicht gegeben.

  • BGH, 26.06.2019 - 2 StR 104/19

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (bereits vollstreckte andere Strafe;

    Bezugspunkt für den zu gewährenden Härteausgleich ist die Gesamtstrafenbildung, wie sie ohne die eingetretene Erledigung der früheren Verurteilung vorzunehmen gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - 5 StR 301/11, StV 2012, 596).
  • OLG Hamburg, 27.11.2020 - 2 Rev 29/20

    Strafbemessung bei mehreren Straftaten: Anwendung der Grundsätze des

    In Fällen, in denen eine nachträgliche Gesamtstrafe aus rechtlichen Gründen unterbleiben muss, weil die früher verhängten Strafen bereits vor dem tatrichterlichen Urteil in dem anhängigen Verfahren erledigt waren, darf dies dem Angeklagten nicht zum Nachteil gereichen und die darin liegende Härte ist nach allgemeiner Meinung in Verfolgung des Rechtsgedankens des § 55 StGB im Urteil erkennbar bei der Strafzumessung auszugleichen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 09.1 1.2010 - 4 StR 441/10, NJW 2010, 868; Beschluss vom 17.08.2011 - 5 StR 301/11, StV 2012, 596; LK-Rissing-van Saan/Scholze, a.a.O., § 55 Rn. 32).
  • BGH, 17.08.2011 - 5 StR 322/11

    Härteausgleich (unterbliebene Gesamtstrafenbildung); Vollstreckungslösung

    Dies hätte einen Härteausgleich nach sich ziehen müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - 5 StR 301/11), zumal der Angeklagte sich in dieser Sache bereits einige Zeit in Untersuchungshaft befunden hat.
  • BGH, 21.09.2011 - 1 StR 398/11

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (Härteausgleich; maßgebliche Beendigung der

    Für den Fall, dass die Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 2. Juli 2007 bereits vollständig vollstreckt ist, wird der neue Tatrichter diesen Umstand im Wege des Härteausgleichs bei der Straffestsetzung zu berücksichtigen haben (BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - 5 StR 301/11).
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