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BGH, 17.09.1996 - XI ZR 29/96 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Anwendbarkeit des Haustürwiderrufsrechts bei Bestimmung zum Vertragsschluss durch Familienangehörige - Abschluss eines Darlehnsvertrages und eines Gesellschaftsbeteiligungsvertrages als wirtschaftliche Einheit - Auslegung des Schutzzwecks der gesetzlichen ...
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- BGH, 17.01.1985 - III ZR 135/83
Im Reisegewerbe vermitteltes Darlehen
Auszug aus BGH, 17.09.1996 - XI ZR 29/96
Zwar ist die Rechtsprechung früher bei der Anwendung des § 134 BGB auf Verstöße gegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO a.F. und beim Einwendungsdurchgriff nach § 242 BGB von einem eingeschränkten Schutzbedürfnis Besserverdienender bei steuersparenden Kapitalanlagen ausgegangen (BGHZ 93, 264, 268; BGH, Urteil vom 13. November 1980 - III ZR 96/79 = NJW 1981, 389, 391). - BGH, 04.10.1995 - XI ZR 215/94
Anwendbarkeit des HWiG auf die Unterzeichnung einer Sicherungszweckerklärung …
Auszug aus BGH, 17.09.1996 - XI ZR 29/96
Der erkennende Senat hat sich mit dieser Einwendung in dem Parallelverfahren XI ZR 164/95 (Urteil vom 17. September 1996, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) auseinandergesetzt und ist zu dem Ergebnis gekommen, daß das Haustürwiderrufsgesetz jedenfalls dann uneingeschränkt anwendbar ist, wenn jemand nicht - wie in den früher vom Senat entschiedenen Fällen (Urteile vom 9. März 1993 - XI ZR 179/92 = WM 1993, 683 [BGH 09.03.1993 - XI ZR 179/92] und vom 4. Oktober 1995 - XI ZR 215/94 = WM 1995, 2133 [BGH 04.10.1995 - XI ZR 215/94]) - eine Sicherheit für eine eigene Bankkreditschuld benötigt und einen nahen Angehörigen darum bittet, sondern wenn er allgemein für einen anderen werbend tätig ist und den Angehörigen - wie einen Dritten - in seiner Privatwohnung mit dem Vorschlag, mit dem anderen ein Rechtsgeschäft abzuschließen, überrascht. - BGH, 17.09.1996 - XI ZR 164/95
Haustürwiderrufsgesetz - Haustürgeschäft
Auszug aus BGH, 17.09.1996 - XI ZR 29/96
Der erkennende Senat hat sich mit dieser Einwendung in dem Parallelverfahren XI ZR 164/95 (Urteil vom 17. September 1996, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) auseinandergesetzt und ist zu dem Ergebnis gekommen, daß das Haustürwiderrufsgesetz jedenfalls dann uneingeschränkt anwendbar ist, wenn jemand nicht - wie in den früher vom Senat entschiedenen Fällen (Urteile vom 9. März 1993 - XI ZR 179/92 = WM 1993, 683 [BGH 09.03.1993 - XI ZR 179/92] und vom 4. Oktober 1995 - XI ZR 215/94 = WM 1995, 2133 [BGH 04.10.1995 - XI ZR 215/94]) - eine Sicherheit für eine eigene Bankkreditschuld benötigt und einen nahen Angehörigen darum bittet, sondern wenn er allgemein für einen anderen werbend tätig ist und den Angehörigen - wie einen Dritten - in seiner Privatwohnung mit dem Vorschlag, mit dem anderen ein Rechtsgeschäft abzuschließen, überrascht.
- BGH, 29.03.1984 - III ZR 24/83
Widerrufsrecht nach § 1b AbzG beim finanzierten Abzahlungskauf
Auszug aus BGH, 17.09.1996 - XI ZR 29/96
Dieser Schutzzweck würde gefährdet, wenn der Widerrufende dem Darlehensgeber den - dem Verkäufer zugeflossenen - Kreditbetrag erstatten müßte und seinerseits auf einen entsprechenden gegen den Verkäufer gerichteten Anspruch angewiesen wäre, also das Risiko seiner Durchsetzung tragen müßte (BGHZ 91, 9, 17/18). - OLG Köln, 14.08.1989 - 7 U 205/88
Maßgeblicher Zeitpunkt für den Abschluss eines Vertrages; Beweislast für den …
Auszug aus BGH, 17.09.1996 - XI ZR 29/96
Die Beteiligung an einer Gesellschaft ist, jedenfalls wenn die Gesellschafterbeiträge um der Gewinnerzielung willen geleistet werden, als ein Vertrag über eine entgeltliche Leistung im Sinne des § 1 HWiG anzusehen und nicht als ein - dem Vereinsbeitritt vergleichbares - organisationsrechtliches Geschäft (…Fischer/Machunsky HWiG 2. Aufl. § 1 Rdn. 48;… Erman/B. Klingsporn BGB 9. Aufl. § 1 HWiG Rdn. 5 d; OLG Köln ZIP 1989, 1267, 1269). - BGH, 09.03.1993 - XI ZR 179/92
Haustürwiderrufsgesetz - Anwendbarkeit
Auszug aus BGH, 17.09.1996 - XI ZR 29/96
Der erkennende Senat hat sich mit dieser Einwendung in dem Parallelverfahren XI ZR 164/95 (Urteil vom 17. September 1996, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) auseinandergesetzt und ist zu dem Ergebnis gekommen, daß das Haustürwiderrufsgesetz jedenfalls dann uneingeschränkt anwendbar ist, wenn jemand nicht - wie in den früher vom Senat entschiedenen Fällen (Urteile vom 9. März 1993 - XI ZR 179/92 = WM 1993, 683 [BGH 09.03.1993 - XI ZR 179/92] und vom 4. Oktober 1995 - XI ZR 215/94 = WM 1995, 2133 [BGH 04.10.1995 - XI ZR 215/94]) - eine Sicherheit für eine eigene Bankkreditschuld benötigt und einen nahen Angehörigen darum bittet, sondern wenn er allgemein für einen anderen werbend tätig ist und den Angehörigen - wie einen Dritten - in seiner Privatwohnung mit dem Vorschlag, mit dem anderen ein Rechtsgeschäft abzuschließen, überrascht. - BGH, 13.11.1980 - III ZR 96/79
Anspruch auf Rückzahlung eines gewährten Darlehens - Anwendbarkeit der …
Auszug aus BGH, 17.09.1996 - XI ZR 29/96
Zwar ist die Rechtsprechung früher bei der Anwendung des § 134 BGB auf Verstöße gegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO a.F. und beim Einwendungsdurchgriff nach § 242 BGB von einem eingeschränkten Schutzbedürfnis Besserverdienender bei steuersparenden Kapitalanlagen ausgegangen (BGHZ 93, 264, 268; BGH, Urteil vom 13. November 1980 - III ZR 96/79 = NJW 1981, 389, 391). - BGH, 14.06.1984 - III ZR 110/83
Widerruf beim finanzierten Abzahlungskauf
Auszug aus BGH, 17.09.1996 - XI ZR 29/96
Das ist für den Anwendungsbereich des Abzahlungs- und des Verbraucherkreditgesetzes allgemein anerkannt: Nach der Rechtsprechung des BGH zu § 1 d AbzG läßt sich beim finanzierten Abzahlungskauf der Widerruf nicht auf einen der zwei rechtlich selbständigen, aber eine wirtschaftliche Einheit bildenden Verträge beschränken, sondern führt zur Unwirksamkeit von Kauf- und Darlehensvertrag (BGHZ 91, 338, 342) [BGH 14.06.1984 - III ZR 110/83].