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   BGH, 17.09.2008 - III ZB 22/08   

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https://dejure.org/2008,10450
BGH, 17.09.2008 - III ZB 22/08 (https://dejure.org/2008,10450)
BGH, Entscheidung vom 17.09.2008 - III ZB 22/08 (https://dejure.org/2008,10450)
BGH, Entscheidung vom 17. September 2008 - III ZB 22/08 (https://dejure.org/2008,10450)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Pflicht der Gerichte zur Weiterleitung von fehlerhaft eingegangenen Rechtsmittelschriftsätzen im ordentlichen Geschäftsgang unter Berücksichtigung etwaiger dienstfreier Tage

  • Judicialis

    ZPO § 85 Abs. 2; ; ZPO § 222 Abs. 2; ; ArbeitszeitVO § 2 Abs. 3; ; Tv-L § 6 Abs. 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 85 Abs. 2 § 233 § 517
    Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Weiterleitung des Berufungsschriftsatzes durch ein unzuständiges Gericht

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 15.06.2004 - VI ZB 75/03

    Pflichten eines unzuständigen, mit der Sache bislang nicht befassten Gerichts bei

    Auszug aus BGH, 17.09.2008 - III ZB 22/08
    b) Der zur Versäumung der Berufungsfrist führende Kausalverlauf ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht durch einen Fehler der Justizbehörden unterbrochen worden (vgl. hierzu z.B. BVerfGE 93, 99, 115 f; BGH, Beschluss vom 15. Juni 2004 - VI ZB 75/03 - NJW-RR 2004, 1655, 1656).

    Jedoch darf sich die Abgrenzung dessen, was im Rahmen einer fairen Verfahrensgestaltung bei gerichtlicher Fürsorge von Verfassungs wegen geboten ist, nicht nur an dem Interesse der Rechtsuchenden an einer möglichst weitgehenden Verfahrenserleichterung orientieren, sondern muss auch berücksichtigen, dass die Justiz im Interesse ihrer Funktionsfähigkeit vor zusätzlicher Belastung geschützt werden muss (BGH, Beschluss vom 15. Juni 2004 aaO und Beschluss vom 5. Oktober 2005 - VIII ZB 125/04 - NJW 2005, 3776, 3777).

    Aus diesem Grunde ist das unzuständige Gericht, bei dem fehlerhaft ein Rechtsmittelschriftsatz eingegangen ist, nur gehalten, den Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang an das zuständige Gericht weiterzuleiten (BVerfG NJW 2005 aaO; BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2005 aaO und Beschluss vom 15. Juni 2004 aaO).

  • BGH, 05.10.2005 - VIII ZB 125/04

    Prüfungspflichten des Berufungsgerichts nach Eingang der Berufungsschrift;

    Auszug aus BGH, 17.09.2008 - III ZB 22/08
    Jedoch darf sich die Abgrenzung dessen, was im Rahmen einer fairen Verfahrensgestaltung bei gerichtlicher Fürsorge von Verfassungs wegen geboten ist, nicht nur an dem Interesse der Rechtsuchenden an einer möglichst weitgehenden Verfahrenserleichterung orientieren, sondern muss auch berücksichtigen, dass die Justiz im Interesse ihrer Funktionsfähigkeit vor zusätzlicher Belastung geschützt werden muss (BGH, Beschluss vom 15. Juni 2004 aaO und Beschluss vom 5. Oktober 2005 - VIII ZB 125/04 - NJW 2005, 3776, 3777).

    Aus diesem Grunde ist das unzuständige Gericht, bei dem fehlerhaft ein Rechtsmittelschriftsatz eingegangen ist, nur gehalten, den Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang an das zuständige Gericht weiterzuleiten (BVerfG NJW 2005 aaO; BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2005 aaO und Beschluss vom 15. Juni 2004 aaO).

  • BVerfG, 20.06.1995 - 1 BvR 166/93

    Die Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung ist für Urteile über zivilrechtliche

    Auszug aus BGH, 17.09.2008 - III ZB 22/08
    b) Der zur Versäumung der Berufungsfrist führende Kausalverlauf ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht durch einen Fehler der Justizbehörden unterbrochen worden (vgl. hierzu z.B. BVerfGE 93, 99, 115 f; BGH, Beschluss vom 15. Juni 2004 - VI ZB 75/03 - NJW-RR 2004, 1655, 1656).
  • BGH, 23.10.2003 - V ZB 28/03

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde wegen Verletzung des Anspruchs auf effektiven

    Auszug aus BGH, 17.09.2008 - III ZB 22/08
    Insbesondere ist dem Beklagten durch die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags und die Verwerfung seiner Berufung nicht der Zugang zu dem von der Zivilprozessordnung eingeräumten Instanzenzug in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert worden (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 29. April 2004 - III ZB 72/03 - BGH-Report 2004, 1102, 1103; BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03 - NJW 2004, 367, 368 m.w.N.).
  • BGH, 29.04.2004 - III ZB 72/03

    Rechtsmittelbeschwer bei Anspruch auf Beseitigung von Aufbauten auf einem

    Auszug aus BGH, 17.09.2008 - III ZB 22/08
    Insbesondere ist dem Beklagten durch die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags und die Verwerfung seiner Berufung nicht der Zugang zu dem von der Zivilprozessordnung eingeräumten Instanzenzug in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert worden (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 29. April 2004 - III ZB 72/03 - BGH-Report 2004, 1102, 1103; BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03 - NJW 2004, 367, 368 m.w.N.).
  • BVerfG, 17.03.2005 - 1 BvR 950/04

    Verletzung des Anspruchs auf ein rechtsstaatliches, faires Verfahren durch

    Auszug aus BGH, 17.09.2008 - III ZB 22/08
    Wird eine Rechtsmittelfrist versäumt, obwohl der Schriftsatz so zeitig bei dem vorbefassten unzuständigen Gericht einging, dass die rechtzeitige Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht noch ohne weiteres erwartet werden konnte, hat dieses auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (BVerfGE aaO, S. 114 ff; BVerfG NJW 2005, 2137, 2138; BGH aaO).
  • BGH, 27.10.2011 - III ZB 31/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

    Darauf, dass die Wiedereinsetzung auch deshalb zu gewähren gewesen wäre, weil das Berufungsgericht gehalten war, die bei ihm am 12. November 2010 eingegangenen Schriftsätze als Prozesskostenhilfeanträge für eine Rechtsbeschwerde auszulegen und sie innerhalb des immerhin 17 Tage betragenden Zeitraums bis zum Ablauf der maßgeblichen Frist an den Bundesgerichtshof weiterzuleiten (vgl. z.B. BVerfGE 93, 99, 115 f; BVerfG [1. Kammer des Ersten Senats] NJW 2005, 2137, 2138; Senatsbeschlüsse vom 17. September 2008 - III ZB 22/08, juris Rn. 9 und vom 4. April 2007 - III ZB 109/06, NJW-RR 2007, 1429 Rn. 12 jew. mwN.; BGH, Beschlüsse vom 17. August 2011 - XII ZB 50/11, Rn. 20 ff und vom 20. April 2011 - VII ZB 78/09, NJW 2011, 2053 Rn. 13 f), kommt es nicht mehr an.
  • BGH, 26.05.2011 - III ZB 80/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung einer Frist wegen von einer

    Geschieht dies tatsächlich nicht, so ist der Partei Wiedereinsetzung unabhängig davon zu gewähren, auf welchen Gründen die fehlerhafte Einreichung beruht (s. BVerfGE 93, 99, 114 ff mwN; BVerfG NJW 2001, 1343; NJW 2005, 2137, 2138; Senatsbeschlüsse vom 4. April 2007 aaO Rn. 12 und vom 17. September 2008 - III ZB 22/08, BeckRS 2008, 21695 Rn. 9; BGH, Beschlüsse vom 6. Juni 2005 aaO und vom 21. Oktober 2010 aaO Rn. 12).
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