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   BGH, 17.09.2008 - IV ZB 11/08   

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https://dejure.org/2008,7690
BGH, 17.09.2008 - IV ZB 11/08 (https://dejure.org/2008,7690)
BGH, Entscheidung vom 17.09.2008 - IV ZB 11/08 (https://dejure.org/2008,7690)
BGH, Entscheidung vom 17. September 2008 - IV ZB 11/08 (https://dejure.org/2008,7690)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Enstehen einer Einigungsgebühr durch Vereinbarung von Ratenzahlung und der Aufnahme dieser Gebühr in einem Vollstreckungsbescheid

  • Judicialis

    ZPO § 699 Abs. 3; ; ZPO § 699 Abs. 3 Satz 1; ; RVG § 2; ; RVG § 2 Abs. 2; ; VV RVG Nr. 1000; ; VV RVG Nr. 1003; ; BRAGO § 23; ; BGB § 779; ; BGB § 779 Abs. 1; ; BGB § 779 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufnahme einer Einigungsgebühr in den Vollstreckungsbescheid nach Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Entlastung des Gerichts nicht Voraussetzung für eine Einigungsgebühr

  • lawgistic.de (Kurzmitteilung/Auszüge)

    Nr. 1000 VV RVG
    Die Einigungsgebühr kann in den Vollstreckungsbescheid aufgenommen werden.

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 10.10.2006 - VI ZR 280/05

    Entstehung der Einigungsgebühr

    Auszug aus BGH, 17.09.2008 - IV ZB 11/08
    Der Vertrag kann auch stillschweigend geschlossen werden und ist nicht formbedürftig, sofern dies materiell-rechtlich nicht besonders vorgeschrieben ist (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2006 - VI ZR 280/05 - NJW-RR 2007, 359 unter II 1 m.w.N.).
  • BGH, 01.03.2005 - VIII ZB 54/04

    Begriff des Vergleichs

    Auszug aus BGH, 17.09.2008 - IV ZB 11/08
    Nach § 779 Abs. 1 BGB ist ein Vergleich ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens, an welches keine hohen Anforderungen zu stellen sind, beseitigt wird (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 1. März 2005 - VIII ZB 54/04 - NJW-RR 2005, 1303 unter II).
  • KG, 19.07.2005 - 1 W 288/05

    Rechtsanwaltsgebühren: Festsetzung einer Einigungsgebühr im

    Auszug aus BGH, 17.09.2008 - IV ZB 11/08
    Das geht über ein bloßes Anerkenntnis der Hauptforderung hinaus und stellt deshalb ein Nachgeben i.S. von § 779 BGB dar (vgl. dazu BGH aaO; KG RPfleger 2005, 697, 698).
  • BGH, 11.12.2019 - XII ZB 276/19

    Zur Vergütung des berufsmäßig bestellten Verfahrenspflegers für den Aufgabenkreis

    Durch die zusätzliche Gebühr soll die mit der Einigung verbundene Mehrbelastung und erhöhte Verantwortung des beteiligten Rechtsanwalts vergütet werden, durch die zudem die Belastung der Gerichte gemindert wird (BGH Beschluss vom 17. September 2008 - IV ZB 11/08 - juris Rn. 6 mwN).
  • OLG Celle, 14.07.2011 - 2 W 141/11

    Beratungshilfevergütung: Dieselbe Angelegenheit bei Gewährung für "Unterhalt,

    Da die Einigungsgebühr nach dem eindeutigen Wortlaut von Nr. 1000 VV-RVG bereits dann anfällt, wenn der Anwalt bei dem Abschluss eines Vertrages mitwirkt, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über das Rechtsverhältnis beseitigt wird, fällt bei jeder Mitwirkung bei einer Absprache über ein Verfahren eine Einigungsgebühr an (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2008, Az. IV ZB 11/08, Rz. 6).
  • OLG Köln, 18.06.2009 - 17 W 144/09

    Einigungsgebühr; Kostenerstattung; Kostenfestsetzung

    Der IV. Zivilsenat des BGH (vgl. Beschl. v. 17.09.2008 - IV ZB 11/08 - juris; Beschl. v. 17.09.2008 - IV ZB 14/08 - juris) ist dagegen (im Rahmen der Kostenfestsetzung nach § 699 Abs. 3 ZPO) ohne weiteres von der Festsetzungsfähigkeit der Einigungsgebühr ausgegangen, wenn die Parteien sich nach Erlass eines Mahnbescheids auf eine Ratenzahlungsvereinbarung einigen, der zufolge der Antragsteller zwar einen Vollstreckungsbescheid erwirken durfte, jedoch bei Zahlung der vereinbarten Raten von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen hatte.
  • LSG Thüringen, 14.02.2011 - L 6 SF 1376/10

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Verzichtstatbestand der

    Insofern kommt es nur auf eine Einigung an (vgl. BGH, Urteile vom 17. September 2008 - Az.: IV ZB 11/08 und 10. Oktober 2006 - Az.: VI ZR 280/05, nach juris), sofern nicht ein bloßes Anerkenntnis oder - wie hier - ein bloßer Verzicht vorliegen.
  • OLG Köln, 18.06.2009 - 17 W 145/09

    Einigungsgebühr; Kostenerstattung; Kostenfestsetzung

    Der IV. Zivilsenat des BGH (vgl. Beschl. v. 17.09.2008 - IV ZB 11/08 - juris; Beschl. v. 17.09.2008 - IV ZB 14/08 - juris) ist dagegen (im Rahmen der Kostenfestsetzung nach § 699 Abs. 3 ZPO) ohne weiteres von der Festsetzungsfähigkeit der Einigungsgebühr ausgegangen, wenn die Parteien sich nach Erlass eines Mahnbescheids auf eine Ratenzahlungsvereinbarung einigen, der zufolge der Antragsteller zwar einen Vollstreckungsbescheid erwirken durfte, jedoch bei Zahlung der vereinbarten Raten von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen hatte.
  • LSG Thüringen, 14.12.2012 - L 6 SF 1587/12

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Verfahrensgebühr -

    Insofern muss nur eine Einigung vorliegen (vgl. BGH, Urteile vom 17. September 2008 - Az.: IV ZB 11/08 und 10. Oktober 2006 - Az.: VI ZR 280/05, nach juris), sofern es sich nicht um ein bloßes Anerkenntnis oder einen bloßen Verzicht handelt.
  • AG Dippoldiswalde, 24.03.2022 - 7 F 232/21

    Familiengerichtliche Umgangsverfahren - Einigungsgebühr

    Der Vertrag kann auch stillschweigend geschlossen werden und ist nicht formbedürftig, sofern dies materiell-rechtlich nicht besonders vorgeschrieben ist (BGH, Beschluss vom 17. September 2008, Az. IV ZB 11/08, wie vom Erinnerungsführer zitiert, m.w. Hinw.).
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