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   BGH, 17.09.2014 - 1 StR 212/14   

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https://dejure.org/2014,31776
BGH, 17.09.2014 - 1 StR 212/14 (https://dejure.org/2014,31776)
BGH, Entscheidung vom 17.09.2014 - 1 StR 212/14 (https://dejure.org/2014,31776)
BGH, Entscheidung vom 17. September 2014 - 1 StR 212/14 (https://dejure.org/2014,31776)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 231a Abs 2 StPO, § 231b Abs 2 StPO, § 247 StPO, § 336 StPO, § 338 Nr 5 StPO
    Revisionsgründe im Strafverfahren: Abwesenheit des während der Zeugenvernehmung entfernten Angeklagten bei der anschließenden Augenscheinseinnahme; Wiederherstellung der Öffentlichkeit durch den Strafkammervorsitzenden

  • Wolters Kluwer

    Begründetheit der Revision in vollem Umfang bei Vorliegen von Verfahrensfehlern als auch materiell-rechtlicher Fehler

  • rewis.io

    Revisionsgründe im Strafverfahren: Abwesenheit des während der Zeugenvernehmung entfernten Angeklagten bei der anschließenden Augenscheinseinnahme; Wiederherstellung der Öffentlichkeit durch den Strafkammervorsitzenden

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begründetheit der Revision in vollem Umfang bei Vorliegen von Verfahrensfehlern als auch materiell-rechtlicher Fehler

  • rechtsportal.de

    Begründetheit der Revision in vollem Umfang bei Vorliegen von Verfahrensfehlern als auch materiell-rechtlicher Fehler

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 806
  • NVwZ-RR 2015, 136
  • NStZ 2015, 181
  • StV 2015, 79
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 07.12.2016 - 1 StR 487/16

    Ausschluss der Öffentlichkeit während der Schlussanträge (letztes Wort des

    Dies soll nicht nur den Zeugen schützen, sondern ein Ausschluss der Öffentlichkeit ist nach § 171b Abs. 1 Satz 1 GVG vielmehr auch dann vorgesehen, wenn allein der Angeklagte dies zum Schutz seines persönlichen Lebensbereichs beantragt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. September 2014 - 1 StR 212/14 und vom 12. November 2015 - 2 StR 311/15, NStZ 2016, 180).
  • BGH, 12.11.2015 - 2 StR 311/15

    Ausschluss der Öffentlichkeit während der Schlussvorträge (Beruhen;

    Nichts anderes kann gelten, wenn nur der Vorsitzende in einem Verfahrensabschnitt vor Anbringung der Schlussanträge (zu diesem Zeitpunkt rechtsfehlerfrei, weshalb eine Beanstandung nach § 238 StPO nicht in Betracht kommt) die Wiederherstellung der Öffentlichkeit angeordnet hat und das Gericht - wie vorliegend - weiterverhandelt und überhaupt keine Entscheidung über die Öffentlichkeit des Verfahrens getroffen hat (so schon zutreffend BGH, Beschluss vom 17. September 2014 - 1 StR 212/14, BeckRS 2014, 19859 - nicht tragend).

    Wie die Revision und der Generalbundesanwalt zutreffend ausführen, ist zwar der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO nicht gegeben, weil diese Vorschrift bei einer unzulässigen Erweiterung der Öffentlichkeit nicht anwendbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2014 - 1 StR 212/14, BeckRS 2014, 19859 mwN).

  • BGH, 28.09.2017 - 4 StR 240/17

    Ausschluss der Öffentlichkeit während der Schlussvorträge (Ausschluss für alle

    Umstände aus ihrem persönlichen Lebensbereich, insbesondere aus dem Sexualbereich, sollen in der Regel nicht öffentlich erörtert werden müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 2016 - 1 StR 487/16, StV 2017, 369; vom 12. November 2015 - 2 StR 311/15, NStZ 2016, 180, 181; vom 17. September 2014 - 1 StR 212/14, NStZ 2015, 181); das Öffentlichkeitsprinzip tritt insoweit hinter den verfassungsrechtlich geschützten Anspruch auf Achtung der Privatsphäre zurück (vgl. BT-Drucks. 10/5305, S. 22 f.; KK-StPO/Diemer, aaO, § 171b GVG Rn. 1; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 171b GVG Rn. 1).
  • KG, 10.04.2015 - 121 Ss 58/15

    Eigenmächtiges Ausbleiben

    Eine spätere Wiederholung dieses Teils der Beweisaufnahme in Anwesenheit des Angeklagten, die zur Heilung des Verfahrensverstoßes hätte führen und ein Beruhen hätte ausschließen können (vgl. BGHSt 30, 74, 76; BGH NStZ 2015, 181; Franke in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 337 Rdn. 185 ff. und § 338 Rdn. 3), ist ausweislich des insoweit maßgeblichen Sitzungsprotokolls nicht erfolgt.
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