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   BGH, 17.09.2014 - IX ZB 26/14   

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https://dejure.org/2014,28589
BGH, 17.09.2014 - IX ZB 26/14 (https://dejure.org/2014,28589)
BGH, Entscheidung vom 17.09.2014 - IX ZB 26/14 (https://dejure.org/2014,28589)
BGH, Entscheidung vom 17. September 2014 - IX ZB 26/14 (https://dejure.org/2014,28589)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 253 Abs 4 S 1 InsO, § 253 Abs 4 S 2 InsO
    Rechtsbeschwerde gegen die Bestätigung des Insolvenzplans

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung der Beschwerde gegen die Bestätigung eines Insolvenzplanes

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Bestätigung eines Insolvenzplans wegen überwiegenden Vollzugsinteresses ("Suhrkamp")

  • Betriebs-Berater

    Suhrkamp - Rechtsbeschwerde gegen eine gemäß § 253 Abs. 4 S. 1 und 2 InsO getroffene Eilentscheidung ist unstatthaft

  • rewis.io

    Rechtsbeschwerde gegen die Bestätigung des Insolvenzplans

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 253 Abs. 4 S. 1-2
    Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung der Beschwerde gegen die Bestätigung eines Insolvenzplanes

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Moderate Beschränkung der Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Insolvenzpläne ist rechtmäßig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Rechtsbeschwerde gegen Entscheidung gem. § 253 Abs. 4 InsO ist nicht statthaft

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Suhrkamp - Rechtsbeschwerde gegen eine gemäß § 253 Abs. 4 S. 1 und 2 InsO getroffene Eilentscheidung ist unstatthaft

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Rechtsbeschwerde gegen Entscheidung gem. § 253 Abs. 4 InsO ist nicht statthaft

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2014, 2040
  • MDR 2014, 1354
  • NZI 2014, 904
  • WM 2014, 2011
  • BB 2014, 2561
  • NZG 2014, 1351
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 29.05.2006 - II ZB 5/06

    Keine Rechtsbeschwerde im Freigabeverfahren der Verschmelzung von Deutsche

    Auszug aus BGH, 17.09.2014 - IX ZB 26/14
    Der Ausschluss der Rechtsbeschwerde erfordert keine ausdrückliche gesetzliche Regelung, sondern kann sich aus der Natur der Sache ergeben (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2006 - II ZB 5/06, BGHZ 168, 48 Rn. 6).

    Der Rechtsmittelausschluss folgt unabhängig von einer gesetzlichen Regelung vor dem Hintergrund des summarischen Charakters von Eilentscheidungen, die einer revisionsrechtlichen Prüfung schwer zugänglich sind (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2006 - II ZB 5/06, BGHZ 168, 48 Rn. 13), aus der Natur der Sache (vgl. G. Fischer, NZI 2013, 513, 520; MünchKomm-InsO/Sinz, 3. Aufl., § 253 Rn. 87; vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003, aaO S. 103 f).

    Da im Freigabeverfahren eine Rechtsbeschwerde unstatthaft ist (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2006, aaO Rn. 3 ff), gilt dies auch für das Verfahren nach § 253 Abs. 4 Satz 1 und 2 InsO (vgl. G. Fischer, NZI 2013, 513, 520; MünchKomm-InsO/Sinz, 3. Aufl., § 253 Rn. 87).

    Gleichwohl rechtfertigte das Schweigen des Gesetzgebers mit Rücksicht auf die Eilbedürftigkeit der Verfahren nicht den Schluss, dass in diesen Sachen die Rechtsbeschwerdeinstanz eröffnet werden sollte (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2006, aaO Rn. 15).

    Dem Gesetzgeber steht es vielmehr frei zu entscheiden, ob gegen eine gerichtliche Entscheidung überhaupt ein Rechtsmittel statthaft sein soll, unter welchen Voraussetzungen es eingelegt werden kann und ob gegen die Rechtsmittelentscheidung ein weiteres Rechtsmittel möglich sein soll (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2006, aaO Rn. 16).

  • BGH, 15.01.2004 - IX ZB 188/03

    Erledigung des Insolvenzantragsverfahrens im Rechtsbeschwerdeverfahren

    Auszug aus BGH, 17.09.2014 - IX ZB 26/14
    Erledigungserklärungen der Verfahrensbeteiligten können im Insolvenzverfahren entsprechend § 91a ZPO in Verbindung mit § 4 InsO rechtswirksam sein (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2004 - IX ZB 188/03, ZInsO 2004, 201).

    Die übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten im Rechtsmittelzug setzt zu ihrer Wirksamkeit die Zulässigkeit des Rechtsmittels voraus (BGH, Beschluss vom 27. Mai 1968 - AnwZ (B) 9/67, BGHZ 50, 197, 198; vom 15. Januar 2004, aaO).

  • BGH, 27.02.2003 - I ZB 22/02

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Verfahren auf Erlaß eines Arrestes oder

    Auszug aus BGH, 17.09.2014 - IX ZB 26/14
    Da nur ein besonders schwerer Gesetzesverstoß eine solche Entscheidung verbietet (§ 253 Abs. 4 Satz 2 InsO), handelt es sich insgesamt um eine summarische Prüfung, wie sie in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes typisch ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 - I ZB 22/02, BGHZ 154, 102, 104).

    Der Rechtsmittelausschluss folgt unabhängig von einer gesetzlichen Regelung vor dem Hintergrund des summarischen Charakters von Eilentscheidungen, die einer revisionsrechtlichen Prüfung schwer zugänglich sind (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2006 - II ZB 5/06, BGHZ 168, 48 Rn. 13), aus der Natur der Sache (vgl. G. Fischer, NZI 2013, 513, 520; MünchKomm-InsO/Sinz, 3. Aufl., § 253 Rn. 87; vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003, aaO S. 103 f).

  • BGH, 17.07.2014 - IX ZB 13/14

    Erfolgreiche Rechtsbeschwerde der Medienholding AG Winterthur im

    Auszug aus BGH, 17.09.2014 - IX ZB 26/14
    Auf die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom 21./24. Februar 2014 hat der Senat mit Beschluss vom 17. Juli 2014 (IX ZB 13/14, WM 2014, 1494) diese Entscheidung und den Beschluss vom 14. April 2014 aufgehoben und die Sache an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

    Vor diesem Hintergrund führt insbesondere § 253 Abs. 2 Nr. 3 InsO als Verschärfung der materiellen Beschwer eine Erheblichkeitsschwelle für die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde ein, weil der Beschwerdeführer glaubhaft zu machen hat, dass er durch den Plan wesentlich schlechter gestellt wird, als er ohne einen Plan stünde (vgl. im Einzelnen BGH, Beschluss vom 17. Juli 2014 - IX ZB 13/14, WM 2014, 1494 Rn. 6 ff).

  • BGH, 27.05.1968 - AnwZ (B) 9/67

    Erledigung der Hauptsache im Verwaltungsstreitverfahren (BRAO)

    Auszug aus BGH, 17.09.2014 - IX ZB 26/14
    Die übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten im Rechtsmittelzug setzt zu ihrer Wirksamkeit die Zulässigkeit des Rechtsmittels voraus (BGH, Beschluss vom 27. Mai 1968 - AnwZ (B) 9/67, BGHZ 50, 197, 198; vom 15. Januar 2004, aaO).
  • BGH, 19.06.2006 - II ZR 337/05

    Außenwirkung von durch Gesellschafterbeschluss begründeten Beschränkungen der

    Auszug aus BGH, 17.09.2014 - IX ZB 26/14
    Daraus folgt zugleich, dass für eine Rechtsbeschwerde kein Raum ist (vgl. Gehrlein, BB 2006, 1587).
  • BGH, 21.04.2004 - XII ZB 279/03

    Anfechtbarkeit einer einstweiligen Anordnung

    Auszug aus BGH, 17.09.2014 - IX ZB 26/14
    Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung des Beschwerdegerichts kann nicht durch dessen Ausspruch der Anfechtung unterworfen werden (BGH, Beschluss vom 21. April 2004 - XII ZB 279/03, BGHZ 159, 14, 15).
  • BGH, 20.07.2006 - IX ZR 94/03

    Voraussetzungen und Umfang des Schadensersatzes bei ungerechtfertigter

    Auszug aus BGH, 17.09.2014 - IX ZB 26/14
    Die Vorschrift des § 945 ZPO beruht auf dem Rechtsgedanken, dass die Vollstreckung aus einem unanfechtbaren, aber im Blick auf das Hauptsacheverfahren noch nicht endgültigen Titel auf Gefahr des Gläubigers erfolgt (BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 - IX ZR 94/03, BGHZ 168, 352 Rn. 40; Prütting/Gehrlein/D. Fischer, ZPO, 6. Aufl., § 945 Rn. 1).
  • BGH, 08.07.2010 - VII ZB 36/08

    Beweissicherungsverfahren: Anfechtbarkeit einer Anordnung des Beschwerdegerichts

    Auszug aus BGH, 17.09.2014 - IX ZB 26/14
    Eine Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn das Gesetz eine Anfechtung der Entscheidung ausschließt (BGH, Beschluss vom 8. Juli 2010 - VII ZB 36/08, NJW-RR 2010, 1318 Rn. 8).
  • BVerfG, 28.10.2020 - 2 BvR 765/20

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend ein Freigabeverfahren

    Der Senat habe entschieden, dass im Verfahren nach § 253 Abs. 4 InsO die Rechtsbeschwerde gegen die unverzügliche Zurückweisung der sofortigen Beschwerde nicht statthaft sei (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2014 - IX ZB 26/14 -, WM 2014, S. 2011).

    Hierauf beziehe sich die Äußerung des Senats im Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. September 2014 (IX ZB 26/14, WM 2014, S. 2011, Rn. 18).

    aa) Mit der zentralen Frage, ob eine Verletzung der durch die §§ 248 bis 252 InsO geschützten Rechte der Beschwerdeführerin vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2014 - IX ZB 26/14 -, BGHZ 202, 133 ), insbesondere ob § 217 InsO ungeachtet der Regelung des § 106 InsO überhaupt eine Einbeziehung der vormerkungsgesicherten Forderung der Beschwerdeführerin auf Übereignung des Grundstücks in den Insolvenzplan erlaubt oder ob dem Plan gemäß § 250 Nr. 1 InsO die Bestätigung zu versagen ist, weil die Vorschriften über den Inhalt des Insolvenzplans in einem wesentlichen Punkt nicht beachtet worden sind und der Mangel nicht behoben werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Februar 2017 - IX ZB 103/15 -, juris, Rn. 17 ff.; Beschluss vom 26. April 2018 - IX ZB 49/17 -, juris, Rn. 14), beschäftigt sich das Landgericht nur mit einem Satz.

  • LG Frankfurt/Main, 09.04.2020 - 9 T 109/20
    Abzuwägen ist, ob das alsbaldige Wirksamwerden des Insolvenzplans gegenüber der Suspensivwirkung der sofortigen Beschwerde vorrangig erscheint, da Nachteile einer Verzögerung des Planvollzugs die Nachteile des Planvollzugs für den Beschwerdeführer überwiegen (BGH, Beschl. v. 17.09.2014, NZI 2014, 904, Rn. 9).

    Bei der Prüfung des Antrags nach § 253 Abs. 4 InsO ist im Wege einer summarischen Prüfung eine Abwägung der wechselseitigen wirtschaftlichen Interessen vorzunehmen (BGH, Beschl. v. 17.09.2014, Az.: IX ZB 26/14).

    Die weitere Beschwerde war nicht zuzulassen, weil eine Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung nach § 253 Abs. 4 InsO nicht statthaft ist (BGH, NZI 2014, 904).

  • BVerfG, 28.10.2020 - 2 BvR 764/20

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung

    aa) Mit der zentralen Frage, ob eine Verletzung der durch die §§ 248 bis 252 InsO geschützten Rechte der Beschwerdeführerin vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2014 - IX ZB 26/14 -, BGHZ 202, 133 ), insbesondere ob § 217 InsO ungeachtet der Regelung des § 106 InsO überhaupt eine Einbeziehung der vormerkungsgesicherten Forderung der Beschwerdeführerin auf Übereignung des Grundstücks in den Insolvenzplan erlaubt oder ob dem Plan gemäß § 250 Nr. 1 InsO die Bestätigung zu versagen ist, weil die Vorschriften über den Inhalt des Insolvenzplans in einem wesentlichen Punkt nicht beachtet worden sind und der Mangel nicht behoben werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Februar 2017 - IX ZB 103/15 -, juris, Rn. 17 ff.; Beschluss vom 26. April 2018 - IX ZB 49/17 -, juris, Rn. 14), beschäftigt sich das Landgericht nur mit einem Satz.
  • LG München I, 28.11.2018 - 14 T 12593/18

    Freigabeverfahren nach § 253 Abs. 4 InsO

    Abzuwägen ist, ob das alsbaldige Wirksamwerden des Insolvenzplans gegenüber der Suspensivwirkung der sofortigen Beschwerde vorrangig erscheint, da Nachteile einer Verzögerung des Planvollzugs die Nachteile des Planvollzugs für den Beschwerdeführer überwiegen (BGH, Beschl. V 17.09.2014, IX ZB 26/14, NZI 2014, 904, Rn. 9).

    Bei der Prüfung des Antrags nach § 253 Abs. 4 InsO ist im Wege einer summarischen Prüfung eine Abwägung der wechselseitigen wirtschaftlichen Interessen vorzunehmen (BGH, Beschluss v. 17.09.2014, Az.: IX ZB 26/14).

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