Rechtsprechung
BGH, 17.09.2014 - XII ZB 202/13 |
Volltextveröffentlichungen (17)
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 1901a Abs 1 BGB, § 1901a Abs 2 S 1 BGB, § 1901a Abs 3 BGB, § 1904 Abs 2 BGB
Betreuungssache: Voraussetzungen der Entbehrlichkeit einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung für den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen; Anforderungen an die Ermittlung des mutmaßlichen Willens eines betroffenen Wachkomapatienten - IWW
§§ 1901 a, 1904 BGB, § 1904 Abs. 2 BGB, § 1901 a Abs. 1 BGB, § 1901 a Abs. 2 Satz 1 BGB, § 1901 a Abs. 3 BGB, § 1904 Abs. 4 BGB, § 1904 Abs. 3 BGB, § 1904 Abs. 2 BGB, § 1901 a Abs. 1 BGB
- Deutsches Notarinstitut
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Abbruch einer lebenserhaltenden Maßnahme eines Betroffenen aufgrund einer wirksamen Patientenverfügung bzgl. betreuungsgerichtlicher Genehmigung; Grunderkrankung mit einem "irreversibel tödlichen Verlauf" als Voraussetzung für den zulässigen Abbruch lebenserhaltender ...
- rabüro.de
Zu den Voraussetzungen der Entbehrlichkeit einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung für den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen
- rewis.io
Betreuungssache: Voraussetzungen der Entbehrlichkeit einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung für den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen; Anforderungen an die Ermittlung des mutmaßlichen Willens eines betroffenen Wachkomapatienten
- iurado.de (Kurzinformation und Volltext)
Voraussetzungen der Entbehrlichkeit einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung für den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB §§ 1901 a, 1904 BGB
Abbruch einer lebenserhaltenden Maßnahme eines Betroffenen aufgrund einer wirksamen Patientenverfügung bzgl. betreuungsgerichtlicher Genehmigung; Grunderkrankung mit einem "irreversibel tödlichen Verlauf" als Voraussetzung für den zulässigen Abbruch lebenserhaltender ... - rechtsportal.de
Abbruch einer lebenserhaltenden Maßnahme eines Betroffenen aufgrund einer wirksamen Patientenverfügung bzgl. betreuungsgerichtlicher Genehmigung; Grunderkrankung mit einem "irreversibel tödlichen Verlauf" als Voraussetzung für den zulässigen Abbruch lebenserhaltender ...
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (25)
- bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)
Genehmigung des Betreuungsgerichts bei Einstellung lebenserhaltender Maßnahmen
- ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)
Beenden lebenserhaltender Maßnahmen
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Beenden lebenserhaltender Maßnahmen - und die Genehmigung des Betreuungsgerichts
- rechtsindex.de (Kurzinformation)
Sterbewunsch - Auch der mutmaßliche Wille zählt
- lto.de (Kurzinformation)
Wachkoma-Patientin - Sterbewunsch auch ohne Verfügung maßgeblich
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Genehmigung des Betreuungsgerichts bei Einstellung lebenserhaltender Maßnahmen
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Zur Genehmigung des Betreuungsgerichts bei Einstellung lebenserhaltender Maßnahmen
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Genehmigung des Betreuungsgerichts bei Einstellung lebenserhaltender Maßnahmen
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Abbruch einer lebenserhaltenden Maßnahme bedarf nicht stets einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Wachkoma-Patientin künstlich ernährt - Ehemann und Tochter wollen die lebenserhaltenden Maßnahmen abbrechen
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Abbruch einer lebenserhaltenden Maßnahme bedarf nicht stets einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung
- bayrvr.de (Pressemitteilung)
Genehmigung des Betreuungsgerichts bei Einstellung lebenserhaltender Maßnahmen
- aerztezeitung.de (Pressebericht, 08.12.2014)
Patientenverfügung wird überbewertet
- aerztezeitung.de (Pressemeldung)
Sterbewunsch muss neu geprüft werden: Selbstbestimmung auch ohne Patientenverfügung gestärkt
- anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)
Passive Sterbehilfe bei Komapatienten ohne Patientenverfügung
- anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)
Genehmigung des Betreuungsgerichts bei Einstellung lebenserhaltender Maßnahmen
- anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)
Genehmigung des Betreuungsgerichts bei Einstellung lebenserhaltender Maßnahmen
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Passive Sterbehilfe bei Komapatienten ohne Patientenverfügung
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Genehmigung des Betreuungsgerichts bei Einstellung lebenserhaltender Maßnahmen
- anwalt.de (Kurzinformation)
Passive Sterbehilfe auch ohne Patientenverfügung
- anwalt.de (Kurzinformation)
Passive Sterbehilfe bei Komapatienten ohne Patientenverfügung
- anwalt.de (Kurzinformation)
Patientenverfügung
- anwalt.de (Kurzinformation)
Patientenverfügung oder die Ermittlung des mutmaßlichen Willens durch das Betreuungsgericht
- anwalt.de (Kurzinformation)
Betreuung: Abbruch künstlicher Ernährung bei Patientenverfügung ohne gerichtliche Genehmigung möglich
- rechtsportal.de (Kurzinformation)
Mutmaßlicher Patientenwille bei Wachkoma
Besprechungen u.ä. (2)
- Jurion (Entscheidungsbesprechung)
Genehmigung des Betreuungsgerichts bei Einstellung lebenserhaltender Maßnahmen
- betrifftjustiz.de
, S. 4 (Entscheidungsbesprechung)
Menschenwürde, Autonomie und "irreversibel tödlicher Verlauf"
Verfahrensgang
- AG Stollberg, 22.03.2012 - 1 XVII 280/09
- LG Chemnitz, 11.03.2013 - 3 T 205/12
- BGH, 17.09.2014 - XII ZB 202/13
Papierfundstellen
- BGHZ 202, 226
- NJW 2014, 3572
- MDR 2014, 1319
- DNotZ 2015, 47
- NJ 2015, 71
- FamRZ 2014, 1909
- Rpfleger 2015, 18
Wird zitiert von ... (21)
- BGH, 06.07.2016 - XII ZB 61/16
Anforderungen an Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung im Zusammenhang mit dem …
Dies ist bei der bloßen Fortführung einer lebenserhaltenden künstlichen Ernährung - anders als bei deren Abbruch (vgl. dazu Senatsbeschluss BGHZ 202, 226 = FamRZ 2014, 1909 Rn. 11 ff. mwN) - gerade nicht der Fall.Dem Bevollmächtigten obliegt es dann gemäß § 1901 a Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 BGB nur noch, dem in der Patientenverfügung niedergelegten Willen des Betroffenen Ausdruck und Geltung zu verschaffen (Senatsbeschluss BGHZ 202, 226 = FamRZ 2014, 1909 Rn. 14 mwN).
Anderenfalls hat der Bevollmächtigte gemäß § 1901 a Abs. 2 und 5 BGB die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betroffenen festzustellen (vgl. dazu Senatsbeschluss BGHZ 202, 226 = FamRZ 2014, 1909 Rn. 25 ff. mwN), hierbei wiederum §§ 1901 a, 1901 b BGB zu beachten und auf dieser Grundlage zu entscheiden.
Einen Antrag auf betreuungsgerichtliche Genehmigung der Einwilligung in den Abbruch etwa einer künstlichen Ernährung als lebensverlängernder Maßnahme müsste das Betreuungsgericht dann ohne weitere gerichtliche Ermittlungen ablehnen und ein sogenanntes Negativattest erteilen, aus dem sich ergibt, dass eine gerichtliche Genehmigung nicht erforderlich ist (Senatsbeschluss BGHZ 202, 226 = FamRZ 2014, 1909 Rn. 20).
Zum anderen kann jeder Dritte, insbesondere Ehegatte, Lebenspartner, Verwandter oder Vertrauensperson des Betreuten, aufgrund des Amtsermittlungsprinzips im Betreuungsverfahren jederzeit eine betreuungsgerichtliche Kontrolle der Entscheidung des Bevollmächtigten in Gang setzen (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 202, 226 = FamRZ 2014, 1909 Rn. 18; BT-Drucks. 16/8442 S. 19).
Maßgeblich ist nicht, dass der Betroffene seine eigene Biografie als Patient vorausahnt und die zukünftigen Fortschritte in der Medizin vorwegnehmend berücksichtigt (Senatsbeschluss BGHZ 202, 226 = FamRZ 2014, 1909 Rn. 29).
An die Behandlungswünsche des Betroffenen ist der Bevollmächtigte nach § 1901 a Abs. 2 und 3 BGB gebunden (Senatsbeschluss BGHZ 202, 226 = FamRZ 2014, 1909 Rn. 25).
Ebenso wie eine schriftliche Patientenverfügung sind auch mündliche Äußerungen des Betroffenen der Auslegung zugänglich (Senatsbeschluss BGHZ 202, 226 = FamRZ 2014, 1909 Rn. 30).
Der Bevollmächtigte stellt letztlich eine These auf, wie sich der Betroffene selbst in der konkreten Situation entschieden hätte, wenn er noch über sich selbst bestimmen könnte (Senatsbeschluss BGHZ 202, 226 = FamRZ 2014, 1909 Rn. 26).
- BGH, 03.07.2019 - 5 StR 132/18
Freisprüche in zwei Fällen ärztlich assistierter Selbsttötungen bestätigt
Diese Verfügung zielte auf die nach Einnahme der todbringenden Medikamente eingetretene Situation und war für den Angeklagten verbindlich (§ 1901a Abs. 1 BGB; vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. September 2014 - XII ZB 202/13, BGHZ 202, 226, 238; vom 6. Juli 2016 - XII ZB 61/16, BGHZ 211, 67, 82 und vom 14. November 2018 - XII ZB 107/18, NJW 2019, 600, 602;… BT-Drucks. 16/8442, S. 11 f.). - BVerwG, 02.03.2017 - 3 C 19.15
Zugang zu einem Betäubungsmittel, das eine schmerzlose Selbsttötung ermöglicht, …
Ohne Einwilligung des einwilligungsfähigen Patienten oder gegen den tatsächlich geäußerten oder mutmaßlichen Willen des einwilligungsunfähigen Patienten dürfen lebenserhaltende oder -verlängernde Maßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (BGH…, Urteil vom 25. Juni 2010 a.a.O. Rn. 14 ff.;… Beschlüsse vom 6. Juli 2016 - XII ZB 61/16 - NJW 2016, 3297 Rn. 34 ff. und vom 17. September 2014 - XII ZB 202/13 - BGHZ 202, 226 Rn. 14 f.).Der Betroffene kann den Abbruch lebenserhaltender und -verlängernder Maßnahmen selbst dann verlangen, wenn der Behandlungsabbruch darauf zielt, das Leben trotz vorhandener Lebensperspektive zu beenden (BGH, Beschluss vom 17. September 2014 - XII ZB 202/13 - BGHZ 202, 226 Rn. 22).
Wie bereits dargelegt, dürfen medizinische Maßnahmen gegen den Willen des Patienten nicht fortgesetzt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2014 - XII ZB 202/13 - BGHZ 202, 226 Rn. 22).
Dabei handelt es sich ebenfalls um eine nicht leicht zu treffende Entscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2014 - XII ZB 202/13 - BGHZ 202, 226; Begründung zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts, BT-Drs. 16/8442 S. 12).
- BGH, 08.02.2017 - XII ZB 604/15
Voraussetzungen einer für den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen bindenden …
Der hier vom Sohn der Betroffenen beabsichtigte Widerruf der Einwilligung in die mit Hilfe einer PEG-Magensonde ermöglichte künstliche Ernährung wird vom Anwendungsbereich der Vorschrift erfasst und bedarf grundsätzlich der betreuungsgerichtlichen Genehmigung, wenn - wie hier - durch den Abbruch der Maßnahme die Gefahr des Todes droht (Senatsbeschluss BGHZ 202, 226 = FamRZ 2014, 1909 Rn. 12 mwN).Dem Betreuer obliegt es in diesem Fall nach § 1901 a Abs. 1 Satz 2 BGB nur noch, dem in der Patientenverfügung niedergelegten Willen des Betroffenen Ausdruck und Geltung zu verschaffen (Senatsbeschluss BGHZ 202, 226 = FamRZ 2014, 1909 Rn. 13 f.).
Entschließt sich der Betreuer danach, in den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen einzuwilligen, bedarf diese Entscheidung - vorbehaltlich der Regelung in § 1904 Abs. 4 BGB - der Genehmigung durch das Betreuungsgericht (Senatsbeschluss BGHZ 202, 226 = FamRZ 2014, 1909 Rn. 15).
aa) Unmittelbare Bindungswirkung entfaltet eine Patientenverfügung im Sinne des § 1901 a Abs. 1 BGB nur dann, wenn ihr konkrete Entscheidungen des Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen entnommen werden können (Senatsbeschluss BGHZ 202, 226 = FamRZ 2014, 1909 Rn. 29).
Vorausgesetzt werden kann nur, dass der Betroffene umschreibend festlegt, was er in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation will und was nicht (Senatsbeschluss BGHZ 202, 226 = FamRZ 2014, 1909 Rn. 29).
Insbesondere kann nicht ein gleiches Maß an Präzision verlangt werden, wie es bei der Willenserklärung eines einwilligungsfähigen Kranken in die Vornahme einer ihm angebotenen Behandlungsmaßnahme erreicht werden kann (Senatsbeschlüsse BGHZ 202, 226 = FamRZ 2014, 1909 Rn. 29 …und vom 6. Juli 2016 - XII ZB 61/16 - FamRZ 2016, 1671 Rn. 46).
Nicht ausreichend sind allerdings allgemeine Anweisungen, wie die Aufforderung, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen oder zuzulassen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist (Senatsbeschluss BGHZ 202, 226 = FamRZ 2014, 1909 Rn. 29 mwN).
Wenn das Landgericht auf dieser Grundlage eine wirksame Patientenverfügung iSv § 1901 a Abs. 1 Satz 1 BGB feststellen kann, die auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutrifft, hat es ein sogenanntes Negativattest zu erteilen (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 202, 226 = FamRZ 2014, 1909 Rn. 20).
Stellt das Gericht dieses Einvernehmen im Sinne von § 1904 Abs. 4 BGB fest, hat es den Antrag auf betreuungsgerichtliche Genehmigung ohne weitere Ermittlungen abzulehnen und ebenfalls ein sogenanntes Negativattest zu erteilen, aus dem sich ergibt, dass eine gerichtliche Genehmigung nicht erforderlich ist (Senatsbeschluss BGHZ 202, 226 = FamRZ 2014, 1909 Rn. 19 f.).
Dabei differenziert § 1901 a Abs. 2 Satz 1 BGB zwischen den Behandlungswünschen einerseits und dem mutmaßlichen Willen des Betroffenen andererseits (Senatsbeschluss BGHZ 202, 226 = FamRZ 2014, 1909 Rn. 24).
An die Behandlungswünsche des Betroffenen ist der Betreuer nicht nur nach § 1901 a Abs. 2 BGB, sondern bereits nach § 1901 Abs. 2 und 3 BGB gebunden (Senatsbeschlüsse BGHZ 202, 226 = FamRZ 2014, 1909 Rn. 25 mwN …und vom 6. Juli 2016 - XII ZB 61/16 - FamRZ 2016, 1671 Rn. 53).
Ebenso wie bei Vorliegen einer schriftlichen Patientenverfügung im Sinne des § 1901 a Abs. 1 BGB genügt allein der ermittelte Behandlungswunsch nicht, wenn sich dieser auf allgemein gehaltene Inhalte beschränkt (Senatsbeschlüsse BGHZ 202, 226 = FamRZ 2014, 1909 Rn. 28 f. mwN …und vom 6. Juli 2016 - XII ZB 61/16 - FamRZ 2016, 1671 Rn. 54).
Der Betreuer stellt letztlich eine These auf, wie sich der Betroffene selbst in der konkreten Situation entschieden hätte, wenn er noch über sich selbst bestimmen könnte (Senatsbeschlüsse BGHZ 202, 226 = FamRZ 2014, 1909 Rn. 26 mwN …und vom 6. Juli 2016 - XII ZB 61/16 - FamRZ 2016, 1671 Rn. 56).
- BGH, 03.07.2019 - 5 StR 393/18
Freisprüche in zwei Fällen ärztlich assistierter Selbsttötungen bestätigt
Die Rechtsprechung leitet aus dem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 GG) und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) eine "Freiheit zur Krankheit' ab, die es grundsätzlich einschließt, Heilbehandlungen auch dann abzulehnen, wenn sie medizinisch angezeigt sind (…vgl. BVerfG, aaO; siehe auch BGH, Beschluss vom 17. September 2014 - XII ZB 202/13, BGHZ 202, 27 28 29 226, 236; jeweils unter Berufung auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG: BVerfGE 128, 282, 304; 129, 269, 280; 133, 112, 131). - BGH, 02.04.2019 - VI ZR 13/18
Haftung wegen Lebenserhaltung durch künstliche Ernährung
Hinter dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten tritt dann die Schutzpflicht des Staates für das Leben aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zurück, selbst wenn ohne den Behandlungsabbruch noch eine Heilungs- oder Lebensperspektive bestanden hätte (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2014 - XII ZB 202/13, BGHZ 202, 226 Rn. 22;… BVerwGE 158, 142 Rn. 33;… Müller-Terpitz in Isensee/Kirchhoff, HdbStR VII, 3. Aufl., § 147 Rn. 100; Huber, GesR 2017, 613, 617 f.; Zimmermann, ZfL 2018, 104, 108). - OLG München, 21.12.2017 - 1 U 454/17
(Ererbter) Schmerzensgeldanspruch nach künstlicher Ernährung mittels PEG-Sonde
Sofern nach den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs v. 17. März 2003 (…aaO, juris-Rn. 42) und 08. Juni 2005 (…aaO, juris-Rn. 9 ff) noch Unsicherheiten bestanden haben mögen, unter welchen Voraussetzungen ein Behandlungsabbruch bei schwerstkranken Patienten grundsätzlich zulässig war - ob erst bei "Eintritt in eine mutmaßlich unmittelbar zum Tod führende Phase der Grunderkrankung" oder bereits dann, wenn die Grunderkrankung einen "irreversibel tödlichen Verlauf" angenommen hatte, wurde durch § 1901a Abs. 3 BGB auch klargestellt (vgl. BGH, Beschluss vom 17.09.2014 aaO, juris-Rn. 22), dass es auf Art und Stadium der Erkrankung für die von dem Betreuer unter Einbeziehung des Arztes zu treffende Entscheidung nicht ankommt.Schließlich wird ein Schadensersatzanspruch gegen den Arzt (oder Betreuer) wegen eines schuldhaften Verstoßes gegen die aus §§ 1901a und b BGB erwachsenden Pflichten nicht dadurch ausgeschlossen, dass Angehörigen des Patienten grundsätzlich die Möglichkeit offensteht, nach § 1904 BGB das Betreuungsgericht anzurufen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 17.09.2014 - XII ZB 202/13, juris-Rn. 18 aE mit Verweis auf BT-Drucks. 16/8442 S. 19).
- BGH, 14.11.2018 - XII ZB 107/18
Wirksame Patientenverfügung zum Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen
Dem Betreuer obliegt es in diesem Fall nach § 1901 a Abs. 1 Satz 2 BGB nur noch, dem in der Patientenverfügung niedergelegten Willen des Betroffenen Ausdruck und Geltung zu verschaffen (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 214, 62 = FamRZ 2017, 748 Rn. 14 und BGHZ 202, 226 = FamRZ 2014, 1909 Rn. 13 f.).Unmittelbare Bindungswirkung entfaltet eine Patientenverfügung im Sinne des § 1901 a Abs. 1 BGB allerdings nur dann, wenn ihr konkrete Entscheidungen des Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen entnommen werden können (Senatsbeschluss BGHZ 202, 226 = FamRZ 2014, 1909 Rn. 29).
Vorausgesetzt werden kann nur, dass der Betroffene umschreibend festlegt, was er in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation will und was nicht (Senatsbeschluss BGHZ 202, 226 = FamRZ 2014, 1909 Rn. 29).
Insbesondere kann nicht ein gleiches Maß an Präzision verlangt werden, wie es bei der Willenserklärung eines einwilligungsfähigen Kranken in die Vornahme einer ihm angebotenen Behandlungsmaßnahme erreicht werden kann (…Senatsbeschlüsse BGHZ 214, 62 = FamRZ 2017, 748 Rn. 18; BGHZ 202, 226 = FamRZ 2014, 1909 Rn. 29 …und vom 6. Juli 2016 - XII ZB 61/16 - FamRZ 2016, 1671 Rn. 46).
Nicht ausreichend sind jedoch allgemeine Anweisungen, wie die Aufforderung, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen oder zuzulassen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist (Senatsbeschlüsse BGHZ 214, 62 = FamRZ 2017, 748 Rn. 19 und BGHZ 202, 226 = FamRZ 2014, 1909 Rn. 29 mwN).
Das Beschwerdegericht hat daher zu Recht ein sogenanntes Negativattest erteilt (Senatsbeschlüsse BGHZ 214, 62 = FamRZ 2017, 748 Rn. 26 und BGHZ 202, 226 = FamRZ 2014, 1909 Rn. 20).
- VG Köln, 19.11.2019 - 7 K 8461/18
Recht auf Selbsttötung in Fällen schwerer Krankheit: Bundesverfassungsgericht …
Gegen den tatsächlich geäußerten oder mutmaßlichen Willen des nicht mehr einwilligungsfähigen Patienten dürfen lebenserhaltende oder -verlängernde Maßnahmen nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden, vgl. BGH, Urteil vom 25.06.2010 - 2 StR 454/09 -, juris, Rn. 25; Beschlüsse vom 17.09.2014 - XII ZB 202/13 -, juris, Rn. 14 und vom 06.07.2016 - XII ZB 61/16 -, juris, Rn. 42. - BGH, 11.03.2015 - IV ZR 400/14
Erbunwürdigkeit des betreuenden Ehegatten und Testamentserben: Versuchte Tötung …
In dieser Lage bedarf die vom Betreuer beabsichtigte Einwilligung in den Abbruch der künstlichen Ernährung des einwilligungsunfähigen Betroffenen nach § 1904 Abs. 2 BGB grundsätzlich der betreuungsgerichtlichen Genehmigung (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2014 - XII ZB 202/13, NJW 2014, 3572 Rn. 11 f.).Dies ist der Fall, wenn der Täter, weil er einen vermeintlichen Willen des Erblassers vollziehen will oder die gesundheitliche Lage des Erblassers für aussichtslos oder unwürdig hält, ohne Rücksprache mit Ärzten, Betreuungsgericht etc. die Dinge selbst in die Hand nimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2014 - XII ZB 202/13, NJW 2014, 3572 Rn. 18).
- BGH, 30.01.2019 - 2 StR 325/17
Totschlag durch das Verabreichen von Betäubungsmitteln (indirekte Sterbehilfe; …
- BSG, 04.12.2014 - B 2 U 18/13 R
Gesetzliche Unfallversicherung - Hinterbliebenenrente - kein Leistungsausschluss …
- BVerfG, 08.06.2021 - 2 BvR 1866/17
Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerden zu Zwangsbehandlungen bei …
- BVerfG, 02.11.2021 - 1 BvR 1575/18
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Vorschriften zum Ausschluss der ambulanten …
- VG Köln, 19.11.2019 - 7 K 13803/17
Recht auf Selbsttötung in Fällen schwerer Krankheit: Bundesverfassungsgericht …
- VG Köln, 19.11.2019 - 7 K 583/19
Recht auf Selbsttötung in Fällen schwerer Krankheit: Bundesverfassungsgericht …
- VG Köln, 19.11.2019 - 7 K 8560/18
Recht auf Selbsttötung in Fällen schwerer Krankheit: Bundesverfassungsgericht …
- VG Köln, 19.11.2019 - 7 K 1410/18
Recht auf Selbsttötung in Fällen schwerer Krankheit: Bundesverfassungsgericht …
- VG Köln, 19.11.2019 - 7 K 14642/17
Recht auf Selbsttötung in Fällen schwerer Krankheit: Bundesverfassungsgericht …
- AG Ludwigsburg, 30.09.2016 - 2 XVII 446/16
- AG Brandenburg, 09.08.2021 - 85 XVII 110/21
Nicht-Einwilligung Bevollmächtigten in ärztlichen Eingriff