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   BGH, 17.09.2018 - AnwZ (Brfg) 30/18   

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BGH, 17.09.2018 - AnwZ (Brfg) 30/18 (https://dejure.org/2018,36906)
BGH, Entscheidung vom 17.09.2018 - AnwZ (Brfg) 30/18 (https://dejure.org/2018,36906)
BGH, Entscheidung vom 17. September 2018 - AnwZ (Brfg) 30/18 (https://dejure.org/2018,36906)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, § ... 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO, § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 60 Abs. 1 VwGO, § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO, § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO, § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, § 60 Abs. 2 VwGO, § 60 VwGO, § 26 Abs. 2 InsO, § 882b ZPO, § 154 Abs. 2 VwGO, § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO

  • Wolters Kluwer

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Gewährung der Wiedereinsetzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Gewährung der Wiedereinsetzung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 18.06.2018 - AnwZ (Brfg) 9/18

    Erfolgsaussichten eines Antrags auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des

    Auszug aus BGH, 17.09.2018 - AnwZ (Brfg) 30/18
    Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 18. Juni 2018 - AnwZ (Brfg) 9/18, juris Rn. 3 und vom 3. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 26/18, juris Rn. 3; jeweils mwN).

    c) Zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls hat ein Rechtsanwalt bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und seiner Verbindlichkeiten vorzulegen und - ggfs. unter Mitteilung eines realistischen Tilgungsplans - konkret in nachprüfbarer Weise darzulegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 25. August 2016, aaO Rn. 7; vom 24. März 2017 - AnwZ (Brfg) 60/16, juris Rn. 6; vom 18. Juni 2018, aaO Rn. 4 und vom 3. Juli 2018, aaO Rn. 6).

    Insbesondere genügt es nicht, wenn lediglich zu den der Eintragung zugrundeliegenden Verbindlichkeiten Stellung genommen wird (siehe auch Senat, Beschlüsse vom 24. März 2017, aaO Rn. 7 und vom 18. Juni 2018, aaO Rn. 5).

  • BGH, 03.07.2018 - AnwZ (Brfg) 26/18

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Vermutung

    Auszug aus BGH, 17.09.2018 - AnwZ (Brfg) 30/18
    Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 18. Juni 2018 - AnwZ (Brfg) 9/18, juris Rn. 3 und vom 3. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 26/18, juris Rn. 3; jeweils mwN).

    c) Zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls hat ein Rechtsanwalt bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und seiner Verbindlichkeiten vorzulegen und - ggfs. unter Mitteilung eines realistischen Tilgungsplans - konkret in nachprüfbarer Weise darzulegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 25. August 2016, aaO Rn. 7; vom 24. März 2017 - AnwZ (Brfg) 60/16, juris Rn. 6; vom 18. Juni 2018, aaO Rn. 4 und vom 3. Juli 2018, aaO Rn. 6).

    Im vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden kann sie nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt die Feststellungslast trifft (st. Senatsrechtsprechung; vgl. nur Beschlüsse vom 25. Juni 2018, aaO Rn. 7 und vom 3. Juli 2018, aaO Rn. 8; jeweils mwN).

  • BGH, 24.03.2017 - AnwZ (Brfg) 60/16

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Auszug aus BGH, 17.09.2018 - AnwZ (Brfg) 30/18
    c) Zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls hat ein Rechtsanwalt bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und seiner Verbindlichkeiten vorzulegen und - ggfs. unter Mitteilung eines realistischen Tilgungsplans - konkret in nachprüfbarer Weise darzulegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 25. August 2016, aaO Rn. 7; vom 24. März 2017 - AnwZ (Brfg) 60/16, juris Rn. 6; vom 18. Juni 2018, aaO Rn. 4 und vom 3. Juli 2018, aaO Rn. 6).

    Insbesondere genügt es nicht, wenn lediglich zu den der Eintragung zugrundeliegenden Verbindlichkeiten Stellung genommen wird (siehe auch Senat, Beschlüsse vom 24. März 2017, aaO Rn. 7 und vom 18. Juni 2018, aaO Rn. 5).

  • BGH, 25.06.2018 - AnwZ (Brfg) 18/18

    Begründetheit eines Antrags auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des

    Auszug aus BGH, 17.09.2018 - AnwZ (Brfg) 30/18
    Zwar kommt die Vermutung nicht zur Geltung, wenn der Rechtsanwalt nachweist, dass die den Eintragungen zugrunde liegenden Forderungen im maßgeblichen Zeitpunkt bereits vollständig getilgt waren (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 25. August 2016 - AnwZ (Brfg) 30/16, juris Rn. 6; vom 8. Januar 2018 - AnwZ (Brfg) 10/17, juris Rn. 10 und vom 25. Juni 2018 - AnwZ (Brfg) 18/18, juris Rn. 5).

    Im vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden kann sie nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt die Feststellungslast trifft (st. Senatsrechtsprechung; vgl. nur Beschlüsse vom 25. Juni 2018, aaO Rn. 7 und vom 3. Juli 2018, aaO Rn. 8; jeweils mwN).

  • BGH, 25.08.2016 - AnwZ (Brfg) 30/16

    Rechtmäßiger Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Auszug aus BGH, 17.09.2018 - AnwZ (Brfg) 30/18
    Zwar kommt die Vermutung nicht zur Geltung, wenn der Rechtsanwalt nachweist, dass die den Eintragungen zugrunde liegenden Forderungen im maßgeblichen Zeitpunkt bereits vollständig getilgt waren (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 25. August 2016 - AnwZ (Brfg) 30/16, juris Rn. 6; vom 8. Januar 2018 - AnwZ (Brfg) 10/17, juris Rn. 10 und vom 25. Juni 2018 - AnwZ (Brfg) 18/18, juris Rn. 5).

    c) Zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls hat ein Rechtsanwalt bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und seiner Verbindlichkeiten vorzulegen und - ggfs. unter Mitteilung eines realistischen Tilgungsplans - konkret in nachprüfbarer Weise darzulegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 25. August 2016, aaO Rn. 7; vom 24. März 2017 - AnwZ (Brfg) 60/16, juris Rn. 6; vom 18. Juni 2018, aaO Rn. 4 und vom 3. Juli 2018, aaO Rn. 6).

  • BGH, 17.10.2017 - AnwZ (Brfg) 37/17

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

    Auszug aus BGH, 17.09.2018 - AnwZ (Brfg) 30/18
    Dass sich bei einer Verhandlung in Abwesenheit im Nachhinein nicht feststellen lässt, wie die Verhandlung im Fall der Anwesenheit verlaufen wäre beziehungsweise ob sich aus dem Rechtsgespräch zwischen Gericht und Partei nicht doch noch entscheidungserhebliche Aspekte ergeben hätten (vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 124 Rn. 223 unter Hinweis u.a. auf BVerwG, NJW 1992, 3185, 3186), spielt im vorliegenden Fall einer unzulässigen Klage keine Rolle, zumal die Tatsachen, die zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags dienen sollen, innerhalb der Antragsfrist (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 60 Abs. 2 VwGO) vorgebracht werden müssen (vgl. nur BVerwGE 49, 252, 254; BVerwG in Buchholz, Nr. 310 § 60 VwGO Nr. 183; siehe auch Senat, Beschluss vom 17. Oktober 2017 - AnwZ (Brfg) 37/17, juris Rn. 7) und neuer Vortrag damit ausgeschlossen ist.
  • BGH, 08.01.2018 - AnwZ (Brfg) 10/17

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Erwirkung

    Auszug aus BGH, 17.09.2018 - AnwZ (Brfg) 30/18
    Zwar kommt die Vermutung nicht zur Geltung, wenn der Rechtsanwalt nachweist, dass die den Eintragungen zugrunde liegenden Forderungen im maßgeblichen Zeitpunkt bereits vollständig getilgt waren (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 25. August 2016 - AnwZ (Brfg) 30/16, juris Rn. 6; vom 8. Januar 2018 - AnwZ (Brfg) 10/17, juris Rn. 10 und vom 25. Juni 2018 - AnwZ (Brfg) 18/18, juris Rn. 5).
  • BGH, 20.03.2018 - AnwZ (Brfg) 8/17

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Auszug aus BGH, 17.09.2018 - AnwZ (Brfg) 30/18
    Denn eine Zulassung der Berufung scheidet aus, wenn sicher ausgeschlossen werden kann, dass die angefochtene Entscheidung hierauf beruht (vgl. Senat, Beschluss vom 20. März 2018 - AnwZ (Brfg) 8/17, juris Rn. 23 f. zu einer ebenfalls unzulässigen Klage gegen einen Widerrufsbescheid; siehe auch Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/ Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 112e Rn. 47 mwN).
  • BVerwG, 03.07.1992 - 8 C 58.90

    Mündliche Verhandlung - Wiedereröffnung

    Auszug aus BGH, 17.09.2018 - AnwZ (Brfg) 30/18
    Dass sich bei einer Verhandlung in Abwesenheit im Nachhinein nicht feststellen lässt, wie die Verhandlung im Fall der Anwesenheit verlaufen wäre beziehungsweise ob sich aus dem Rechtsgespräch zwischen Gericht und Partei nicht doch noch entscheidungserhebliche Aspekte ergeben hätten (vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 124 Rn. 223 unter Hinweis u.a. auf BVerwG, NJW 1992, 3185, 3186), spielt im vorliegenden Fall einer unzulässigen Klage keine Rolle, zumal die Tatsachen, die zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags dienen sollen, innerhalb der Antragsfrist (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 60 Abs. 2 VwGO) vorgebracht werden müssen (vgl. nur BVerwGE 49, 252, 254; BVerwG in Buchholz, Nr. 310 § 60 VwGO Nr. 183; siehe auch Senat, Beschluss vom 17. Oktober 2017 - AnwZ (Brfg) 37/17, juris Rn. 7) und neuer Vortrag damit ausgeschlossen ist.
  • BGH, 29.06.2011 - AnwZ (Brfg) 11/10

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Maßgeblicher Zeitpunkt für die

    Auszug aus BGH, 17.09.2018 - AnwZ (Brfg) 30/18
    Hierbei ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (ständige Senatsrechtsprechung seit Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.).
  • BVerwG, 21.10.1975 - VI C 170.73

    Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Fristgemäße

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