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   BGH, 17.09.2019 - 3 StR 341/19   

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https://dejure.org/2019,35554
BGH, 17.09.2019 - 3 StR 341/19 (https://dejure.org/2019,35554)
BGH, Entscheidung vom 17.09.2019 - 3 StR 341/19 (https://dejure.org/2019,35554)
BGH, Entscheidung vom 17. September 2019 - 3 StR 341/19 (https://dejure.org/2019,35554)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 55 StGB; § 460 StPO
    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anwendbarkeit der nachträglichen Gesamtstrafenbildung (letzte tatrichterliche Sachentscheidung; Zurückverweisung nach Aufhebung in der Revision; abweichender Zeitpunkt bei Ermittlung des Vollstreckungsstandes); Entscheidung über ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 55 StGB, § 56 Abs. 1 StGB, § 58 Abs. 2 StGB, § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO, § 460 StPO

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung; Nachträgliche Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung; Verbot der reformatio in peius

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 55 ; StGB § 56 Abs. 1
    Voraussetzungen einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung; Nachträgliche Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung; Verbot der reformatio in peius

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2020, 7
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 22.02.2012 - 4 StR 22/12

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung und Verhältnis zum Beschlussverfahren

    Auszug aus BGH, 17.09.2019 - 3 StR 341/19
    Für die Anwendbarkeit dieser Vorschrift ist der Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Sachentscheidung zur Schuld- oder Straffrage maßgebend, auch wenn eine Sache nach (teilweiser) Aufhebung einer ersten Verurteilung vom Revisionsgericht zurückverwiesen worden ist (s. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2014 - 2 StR 558/13, NStZ-RR 2014, 242, 243; ferner BGH, Beschluss vom 22. Februar 2012 - 4 StR 22/12, NStZ-RR 2013, 7; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 55 Rn. 37 f.).

    Das gilt auch für das Tatgericht, das nach vom Revisionsgericht angeordneter (teilweiser) Aufhebung und Zurückverweisung mit der Sache befasst ist (s. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2012 - 4 StR 22/12, NStZ-RR 2013, 7).

  • BGH, 12.01.1993 - 5 StR 606/92

    Möglichkeit der strafmildernden Berücksichtigung einer langen Verfahrensdauer -

    Auszug aus BGH, 17.09.2019 - 3 StR 341/19
    Hinzu kommt, dass eine Strafaussetzung zur Bewährung in dem (teil-)aufgehobenen früheren Urteil die Anwendung des § 55 StGB ebenso wenig hindert, wenn die neu zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe nicht mehr aussetzungsfähig ist (s. BGH, Urteil vom 12. Januar 1993 - 5 StR 606/92, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Einbeziehung 2; Beschluss vom 22. November 2001 - 1 StR 488/01, juris Rn. 2; KK/Gericke, StPO, 8. Aufl., § 358 Rn. 19).
  • BGH, 05.07.2011 - 3 StR 188/11

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Zäsurwirkung); Bindungswirkung nicht

    Auszug aus BGH, 17.09.2019 - 3 StR 341/19
    Denn dem Angeklagten soll durch sein Rechtsmittel nicht der einmal erlangte Rechtsvorteil der nachträglichen Gesamtstrafenbildung genommen werden (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschlüsse vom 5. Juli 2011 - 3 StR 188/11, juris Rn. 5; vom 24. Juli 2018 - 3 StR 245/18, juris Rn. 9 mwN).
  • BGH, 07.07.2010 - 1 StR 212/10

    Gesamtstrafenbildung durch das Berufungsgericht bei wirksamer Beschränkung der

    Auszug aus BGH, 17.09.2019 - 3 StR 341/19
    Was indes dem Tatgericht im Beschlusswege erlaubt ist, kann ihm im Fall der - vorrangigen - Entscheidung durch Urteil nicht verwehrt sein (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2010 - 1 StR 212/10, BGHSt 55, 220, 228 Rn. 36).
  • BGH, 14.06.2018 - 3 StR 585/17

    Bildung und Befehlen von bewaffneten Gruppen (Anzahl notwendiger Mitglieder;

    Auszug aus BGH, 17.09.2019 - 3 StR 341/19
    Auf die Revision eines Mitangeklagten hat der Senat mit Urteil vom 14. Juni 2018 (3 StR 585/17) das landgerichtliche Urteil, soweit es den Angeklagten betraf, im Schuldspruch dahin geändert, dass er der Beihilfe zu zwei tateinheitlichen Fällen der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Beihilfe zu zwei tateinheitlichen Fällen der Bedrohung, mit Beihilfe zur Sachbeschädigung sowie mit Bildung bewaffneter Gruppen schuldig ist, und es im Strafausspruch aufgehoben.
  • BGH, 22.11.2001 - 1 StR 488/01

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung; Einbeziehung

    Auszug aus BGH, 17.09.2019 - 3 StR 341/19
    Hinzu kommt, dass eine Strafaussetzung zur Bewährung in dem (teil-)aufgehobenen früheren Urteil die Anwendung des § 55 StGB ebenso wenig hindert, wenn die neu zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe nicht mehr aussetzungsfähig ist (s. BGH, Urteil vom 12. Januar 1993 - 5 StR 606/92, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Einbeziehung 2; Beschluss vom 22. November 2001 - 1 StR 488/01, juris Rn. 2; KK/Gericke, StPO, 8. Aufl., § 358 Rn. 19).
  • BGH, 03.07.1981 - 6 BJs 175/76

    Anfechtbarkeit eines Beschlusses über eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung mit

    Auszug aus BGH, 17.09.2019 - 3 StR 341/19
    Für das Nachverfahren gemäß § 460 StPO gilt, dass auch dann eine Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung in Betracht kommt, wenn in die Gesamtstrafe ausschließlich Freiheitsstrafen einbezogen sind, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt waren (s. BGH, Beschluss vom 3. Juli 1981 - StB 31/81, BGHSt 30, 168, 170; ferner LR/Graalmann-Scheerer, StPO, 26. Aufl., § 460 Rn. 38 f.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 460 Rn. 17, jeweils mwN).
  • BGH, 09.07.2003 - 2 StR 125/03

    Strafaussetzung zur Bewährung (Prognosezeitpunkt bei nachträglicher

    Auszug aus BGH, 17.09.2019 - 3 StR 341/19
    a) Für die nach § 56 Abs. 1 StGB zu treffende Prognose kommt es auf den für das aktuelle Urteil maßgebenden Zeitpunkt an; dies gilt auch im Fall einer nachträglich zu bildenden Gesamtfreiheitsstrafe (s. BGH, Urteil vom 9. Juli 2003 - 2 StR 125/03, BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 33; vgl. auch § 58 Abs. 2 StGB).
  • BGH, 24.07.2018 - 3 StR 245/18

    Darstellungsmangel in den Urteilsgründen zum Gesamtstrafenbeschluss (fehlende

    Auszug aus BGH, 17.09.2019 - 3 StR 341/19
    Denn dem Angeklagten soll durch sein Rechtsmittel nicht der einmal erlangte Rechtsvorteil der nachträglichen Gesamtstrafenbildung genommen werden (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschlüsse vom 5. Juli 2011 - 3 StR 188/11, juris Rn. 5; vom 24. Juli 2018 - 3 StR 245/18, juris Rn. 9 mwN).
  • BGH, 19.02.2014 - 2 StR 558/13

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (Zeitpunkt der früheren Verurteilung: letzte

    Auszug aus BGH, 17.09.2019 - 3 StR 341/19
    Für die Anwendbarkeit dieser Vorschrift ist der Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Sachentscheidung zur Schuld- oder Straffrage maßgebend, auch wenn eine Sache nach (teilweiser) Aufhebung einer ersten Verurteilung vom Revisionsgericht zurückverwiesen worden ist (s. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2014 - 2 StR 558/13, NStZ-RR 2014, 242, 243; ferner BGH, Beschluss vom 22. Februar 2012 - 4 StR 22/12, NStZ-RR 2013, 7; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 55 Rn. 37 f.).
  • BGH, 31.05.2022 - 3 StR 122/22

    Einziehung von Taterträgen und Tatmitteln; (erweiterte Einziehung von Bargeld;

    Bei der dem neuen Tatgericht obliegenden Gesamtstrafenbildung wird auf den Vollstreckungsstand zum Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils (3. Januar 2022) abzustellen sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Januar 2022 - 3 StR 325/21, juris Rn. 5; vom 17. September 2019 - 3 StR 341/19, NStZ-RR 2020, 7; vom 10. Januar 2017 - 3 StR 497/16, NStZ-RR 2017, 169; Fischer, StGB, 69. Aufl., § 55 Rn. 6a, 37; MüKoStGB/ v. Heintschel-Heinegg, 4. Aufl., § 55 Rn. 61 mwN).
  • BGH, 09.04.2024 - 5 StR 95/24
    Jedoch kommt diesem keine Zäsurwirkung mehr zu, da die dort verhängte Geldstrafe zum maßgeblichen Zeitpunkt der tatrichterlichen Sachentscheidung im hiesigen Verfahren (vgl. nur BGH, Beschluss vom 17. September 2019 - 3 StR 341/19) bereits im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt worden war.
  • BGH, 07.04.2020 - 3 StR 630/19

    Rechtsfehlerhaft unterbliebene Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe

    Vielmehr legen es die Urteilsgründe nahe, dass die Voraussetzungen einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 StGB zu dem - maßgeblichen - Zeitpunkt der tatrichterlichen Sachentscheidung (Senat, Beschluss vom 17. September 2019 - 3 StR 341/19 -, juris Rdn. 7) bestanden haben.

    Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen ist die Anwendung des § 55 StGB zwingend (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 17. September 2019 - 3 StR 341/19 -, juris Rdn. 12; Fischer, StGB, 67. Aufl., § 55 Rdn. 34 m.w.N.).

  • BGH, 10.06.2020 - 3 StR 135/20

    Verhängung einer Freiheitsstrafe unter sechs Monaten; nachträgliche

    Die nunmehr zur Entscheidung berufene allgemeine Strafkammer wird hinsichtlich einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung zu beachten haben, dass insoweit der Vollstreckungsstand zum Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils (2. Dezember 2019) maßgebend ist (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 5. Juli 2011 - 3 StR 188/11, juris Rn. 5; vom 17. September 2019 - 3 StR 341/19, NStZ-RR 2020, 7).
  • BGH, 03.05.2022 - 3 StR 85/22

    Einbeziehung einer Vorverurteilung im Jugendstrafrecht (Absehen von der

    Wie bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 StGB (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. September 2019 - 3 StR 341/19, NStZ-RR 2020, 7; vom 10. Juni 2020 - 3 StR 135/20, juris Rn. 13) hat das nunmehr zur Entscheidung berufene Tatgericht auf den Vollstreckungsstand zum Zeitpunkt der Tatsachenverhandlung im ersten Rechtsgang abzustellen (s. BGH, Beschlüsse vom 13. November 1991 - 2 StR 463/91, BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 6; vom 31. März 2011 - 2 StR 8/11, StraFo 2011, 288 f.; Schatz in Diemer/Schatz/Sonnen, JGG, 8. Aufl., § 31 Rn. 25).
  • BGH, 20.09.2022 - 3 StR 200/22

    Hinweispflicht des Gerichts bei Veränderung der Tatsachengrundlage

    Jedenfalls wird die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer Gelegenheit haben, ergänzende Feststellungen zu der im Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 4. November 2019 festgestellten Tatzeit und der Vollstreckung der mit diesem Erkenntnis verhängten Strafe zu treffen (zum insoweit maßgebenden Zeitpunkt vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. September 2019 - 3 StR 341/19, NStZ-RR 2020, 7; vom 10. Juni 2020 - 3 StR 135/20, juris Rn. 13).
  • BGH, 15.09.2023 - 5 StR 134/23

    Bildung der Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe

    Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: Das Urteil verhält sich nicht zum Vollstreckungsstand des Urteils des Amtsgerichts Hannover vom 13. Oktober 2021 (hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunkts vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2019 - 3 StR 341/19, NStZ-RR 2020, 7 f.).
  • BGH, 26.05.2021 - 3 StR 67/20

    Verwerfung der Anhörungsrüge

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass es für die Anwendbarkeit des § 55 StGB auf den Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Sachentscheidung zur Schuld- oder Straffrage ankommt (s. etwa BGH, Beschluss vom 17. September 2019 - 3 StR 341/19, NStZ-RR 2020, 7 mwN).
  • BGH, 16.03.2021 - 2 StR 37/21

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Gesamtstrafenbildung nach

    Die Gesamtstrafenbildung ist nach Zurückverweisung einer Strafsache durch das Revisionsgericht in der neuen Verhandlung nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten tatrichterlichen Verhandlung vorzunehmen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 17. September 2019 ? 3 StR 341/19, NStZ-RR 2020, 7; Senat, Beschluss vom 19. Februar 2014 ? 2 StR 558/13, NStZ-RR 2014, 242, 243, je mwN).
  • BGH, 28.09.2021 - 2 StR 265/21

    Verwerfung der Revision als unbegründet; Gesamtstrafenbildung

    Das Landgericht hat übersehen, dass für den Vollstreckungsstand einer für die nachträgliche Gesamtstrafenbildung in Betracht kommenden Vorstrafe auf den Zeitpunkt des früheren, in der Revisionsinstanz (teil-)aufgehobenen Urteils abzustellen ist, sofern die Strafe nach diesem Zeitpunkt vollstreckt worden ist; denn dem Angeklagten soll durch sein Rechtsmittel nicht der Rechtsvorteil der nachträglichen Gesamtstrafenbildung genommen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2019 ? 3 StR 343/19, NStZ-RR 2020, 7; Senat, Beschluss vom 22. Juli 2009 ? 2 StR 191/09, jeweils mwN).
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