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   BGH, 17.09.2020 - IX ZB 26/19   

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https://dejure.org/2020,31612
BGH, 17.09.2020 - IX ZB 26/19 (https://dejure.org/2020,31612)
BGH, Entscheidung vom 17.09.2020 - IX ZB 26/19 (https://dejure.org/2020,31612)
BGH, Entscheidung vom 17. September 2020 - IX ZB 26/19 (https://dejure.org/2020,31612)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Antrag auf inflationsbedingte Erhöhung der Vergütung des Insolvenzverwalters; Prognose- und Anpassungsspielraum des Verordnungsgebers für die Regelung der Vergütung von Insolvenzverwaltern; Bemessung der gesetzlichen Bestimmungen für die Insolvenzverwaltervergütung am ...

  • rewis.io

    Vergütung des Insolvenzverwalters: Inflationsausgleich bei Bemessung der Vergütung

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine inflationsbedingte Erhöhung der Regelsätze des § 2 Abs. 1 InsVV

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 04.12.2014 - IX ZB 60/13

    Vergütung des Insolvenzverwalters: Angemessenheit der Vergütungsfestsetzung nach

    Auszug aus BGH, 17.09.2020 - IX ZB 26/19
    a) Zutreffend ist der Ausgangspunkt der Rechtsbeschwerde, dass die gesetzlichen Bestimmungen für die Insolvenzverwaltervergütung am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG zu messen sind (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2014 - IX ZB 60/13, ZIP 2015, 138 Rn. 10 mwN; vom 12. September 2019 - IX ZB 2/19, ZIP 2019, 2021 Rn. 13).

    § 63 Abs. 1 Satz 1 InsO ist daher verfassungskonform dahin auszulegen, dass die dem Verwalter zustehende Vergütung insgesamt einen seiner Qualifikation und seiner Tätigkeit angemessenen Umfang erreichen muss (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2014, aaO mwN).

    Zudem hat der Bundesgerichtshof - wenn auch im Fall eines am 15. Oktober 2009 eröffneten Insolvenzverfahrens - bereits ausgesprochen, dass die Erhöhung des Verbraucherpreisindexes für Deutschland unter Zugrundelegung der Basiszahl 100 für das Jahr 2010 von Januar 1999 bis Juni 2014 von 83, 9 auf 106, 7 nicht genüge, um eine inflationsbedingte Anpassung der Vergütung zu rechtfertigen (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2014 - IX ZB 60/13, ZIP 2015, 138 Rn. 14).

  • BGH, 12.09.2019 - IX ZB 2/19

    Vergütung des Insolvenzverwalters: Gerichtliche Zuständigkeit der Kammer im

    Auszug aus BGH, 17.09.2020 - IX ZB 26/19
    a) Zutreffend ist der Ausgangspunkt der Rechtsbeschwerde, dass die gesetzlichen Bestimmungen für die Insolvenzverwaltervergütung am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG zu messen sind (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2014 - IX ZB 60/13, ZIP 2015, 138 Rn. 10 mwN; vom 12. September 2019 - IX ZB 2/19, ZIP 2019, 2021 Rn. 13).

    Anzuknüpfen ist dabei entsprechend allgemeinen Grundsätzen des Vergütungsrechts (vgl. § 61 RVG, § 134 Abs. 2 GNotKG, vgl. auch § 71 GKG, § 63 FamGKG) grundsätzlich an den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (BGH, Beschluss vom 12. September 2019 - IX ZB 2/19, aaO; vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. Januar 2004 - IX ZB 96/03, BGHZ 157, 282, 300 zur Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV in der bis 6. Oktober 2004 geltenden Fassung).

  • BGH, 17.09.2020 - IX ZB 29/19

    Insolvenzverwaltervergütung: Verletzung des Anspruchs auf eine angemessene

    Auszug aus BGH, 17.09.2020 - IX ZB 26/19
    Wie der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 17. September 2020 (IX ZB 29/19, zVb) für die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters im Jahr 2016 entschieden und näher begründet hat, genügen hierzu für sich genommen weder die Geldentwertung noch der von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Anstieg der Erzeugerpreise für Beratungsdienstleistungen.

    bb) Wie der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 17. September 2020 (IX ZB 29/19) für die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters im Jahr 2016 weiter ausgeführt und näher begründet hat, erfordert eine Überprüfung der Vergütungsregelungen im Hinblick auf den verfassungsrechtlich begründeten Anspruch auf eine angemessene Vergütung, dass dem Gericht Tatsachen zur Entwicklung der Einkommenssituation für Insolvenzverwalter unterbreitet werden.

  • BGH, 15.01.2004 - IX ZB 96/03

    Mindestvergütung des Insolvenzverwalters

    Auszug aus BGH, 17.09.2020 - IX ZB 26/19
    Anzuknüpfen ist dabei entsprechend allgemeinen Grundsätzen des Vergütungsrechts (vgl. § 61 RVG, § 134 Abs. 2 GNotKG, vgl. auch § 71 GKG, § 63 FamGKG) grundsätzlich an den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (BGH, Beschluss vom 12. September 2019 - IX ZB 2/19, aaO; vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. Januar 2004 - IX ZB 96/03, BGHZ 157, 282, 300 zur Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV in der bis 6. Oktober 2004 geltenden Fassung).
  • LG Köln, 13.05.2019 - 13 T 167/18

    Vergütungsanspruch eines Insolvenzverwalters für seine Geschäftsführung und

    Auszug aus BGH, 17.09.2020 - IX ZB 26/19
    Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung unter anderem in ZIP 2019, 1132 ff veröffentlicht ist, hat - soweit im Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse - ausgeführt, eine inflationsbedingte Anpassung der Vergütung komme nicht in Betracht.
  • BGH, 22.11.2018 - IX ZB 14/18

    Vergütung des Insolvenzverwalters: Verwirkung des Anspruchs bei Begehung einer

    Auszug aus BGH, 17.09.2020 - IX ZB 26/19
    Die Insolvenzverwaltervergütung ist als Tätigkeitsvergütung ausgestaltet (BGH, Beschluss vom 22. November 2018 - IX ZB 14/18, ZIP 2019, 82 Rn. 24 mwN), so dass für die Angemessenheit der Vergütung grundsätzlich nur die Verhältnisse bei Ausübung der Tätigkeit erheblich sein können.
  • BGH, 10.06.2021 - IX ZB 27/20

    A) Die Vergütung des Sonderverwalters in einem Gesamtvollstreckungsverfahren

    Tatsachen, die eine hierüber hinausgehende Erhöhung des Regelsatzes des § 3 Abs. 1 VergVO rechtfertigen könnten (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2014 - IX ZB 60/13, WM 2015, 134 Rn. 13; vom 17. September 2020 - IX ZB 29/19, WM 2020, 1977 Rn. 9; vom 17. September 2020 - IX ZB 26/19, ZVI 2020, 487 Rn. 9; BVerfG, ZIP 1989, 382, 383 zur VergVO), sind im Streitfall weder vorgetragen noch festgestellt.
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