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   BGH, 17.10.1951 - II ZR 105/50   

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https://dejure.org/1951,156
BGH, 17.10.1951 - II ZR 105/50 (https://dejure.org/1951,156)
BGH, Entscheidung vom 17.10.1951 - II ZR 105/50 (https://dejure.org/1951,156)
BGH, Entscheidung vom 17. Oktober 1951 - II ZR 105/50 (https://dejure.org/1951,156)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • BGHZ 3, 238
  • NJW 1952, 21
  • MDR 1952, 34
  • DB 1951, 934
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BGH, 19.10.1987 - II ZR 9/87

    Handeln einer Bank bewußt zum Nachteil des Scheckausstellers; Schädigung der Bank

    Zwar ist der Scheckaussteller grundsätzlich verpflichtet, sich im Hinblick auf die Bindung aus dem Scheckbegebungsvertrag die Einlösung des Schecks störender Eingriffe zu enthalten (BGHZ 3, 238, 241 [BGH 17.10.1951 - II ZR 105/50]; BGH Urt. vom 21. Juni 1976 - II ZR 85/75, WM 1976, 903).
  • BGH, 19.12.1953 - II ZR 201/32

    Rechtsmittel

    Soweit durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Oktober 1951 - II ZR 105/50 - über die Kosten nicht entschieden ist, hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; jedoch hat die Beklagte zu den Kosten einen Beitrag von DM 50,- zu leisten.

    Auf die Revision der Klägerin hat der BGH durch Urteil des erkennenden Senats vom 17. Oktober 1951 - II ZR 105/50 - dem Hauptanspruch aus dem Gesichtspunkt der Scheckbereicherungshaftung (Art. 58 ScheckG) stattgegeben.

    Daraus folgt nicht nur, dass gegenüber diesen Ansprüchen der Einwand des Wegfalls der Bereicherung nicht erhoben werden kann, wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 17. Oktober 1951 - II ZR 105/50 - ausdrücklich entschieden hat, sondern dass diese Ansprüche auch den allgemeinen Bestimmungen über den Eintritt und die Folgen des Schuldnerverzuges unterliegen müssen.

  • BGH, 05.06.1985 - IVb ZR 27/84

    Anspruch auf Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses nach Beendigung des Prozesses

    b) Ein anderes Ergebnis kommt auch nicht deshalb in Betracht, weil die - mittellose - Ehefrau des Beklagten nach der Beendigung des Rechtsstreits weiterhin mit den Kosten für die Inanspruchnahme der Kläger belastet bleibt (§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO , § 16 BRAGO ; ein Fall des § 364 Abs. 1 BGB liegt nicht vor, vgl. BGHZ 3, 238, 242; BGB -RGRK/Weber aaO. § 364 Rdn. 4, 5).
  • BGH, 07.03.1989 - XI ZR 146/88

    Voraussetzungen des Rückgriffsanspruchs wegen Nichteinlösung des Schecks;

    Eine derartige Umdeutung präjudizierter Schecks würde die Regelung des Art. 40 ScheckG aushöhlen (BGHZ 3, 238, 239 [BGH 17.10.1951 - II ZR 105/50] m. w. Nachw.).
  • BGH, 21.10.1976 - VII ZR 335/75

    Bauhandwerker als Vergleichsgläubiger

    Denn der Wechsel war, wie das im Zweifel immer geschieht (§ 364 Abs. 2 BGB), nur erfüllungshalber begeben worden (BGHZ 3, 238, 242; RGZ 153, 179, 182; 158, 315, 317).
  • BGH, 21.06.1976 - II ZR 85/75

    Befreiungswirkung einer Scheckhingabe gemäß § 407 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

    Wenn auch der Scheckaussteller grundsätzlich verpflichtet ist, sich die Einlösung des Schecks störender Eingriffe zu enthalten (BGHZ 3, 238, 241), so gilt dies doch nur, solange die Befriedigung des Schecknehmers durch das zwischen ihm und dem Aussteller bestehende Rechtsverhältnis gerechtfertigt ist.
  • OLG Koblenz, 04.10.1988 - 3 U 653/87

    Anforderungen an die wirksame Annahme einer Zahlungsanweisung; Willenserklärung

    Regelmäßig wird hierfür schon kein praktisches Bedürfnis bestehen, weil der durch eine Anweisung Begünstigte selbst dafür zu sorgen hat, daß der Angewiesene ihm ein unmittelbares Forderungsrecht einräumt (BGHZ 3, 240 [BGH 17.10.1951 - II ZR 105/50] /241).
  • LAG Hessen, 20.05.1985 - 2 Sa 1316/84

    Umdeutung eines nichtigen Schecks in ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis

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  • BGH, 26.03.1953 - III ZR 206/52

    Rechtsmittel

    Der Grundrechtsteil des Grundgesetzes gilt auch in Westberlin (vgl. Bundesverfassungsgericht in JZ 1952, 78).
  • OLG Bremen, 27.02.1997 - 2 U 140/96
    Der Bundesgerichtshof hat indessen in seinem Urteil vom 17. Oktober 1951 - II ZR 105/50 - BGHZ 3, 238, 239f. = NJW 1952, 21/22 [unter III 1], das auch in der neueren Literatur in diesem Zusammenhang zitiert wird (vgl. Palandt-Thomas, aaO, § 783 Rand-Nr. 2; Hüffer in Münchener Kommentar, 2. Auflage, 1986, § 783 Rand-Nr. 19 Fußnote 25), folgendes ausgeführt:.
  • AG Duisburg, 22.08.1983 - 42 III 40/83

    Grenzen des Rechts der Eltern zur Wahl des Vornamens ihres Kindes; Recht der

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