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   BGH, 17.10.1961 - 1 StR 130/61   

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BGH, 17.10.1961 - 1 StR 130/61 (https://dejure.org/1961,419)
BGH, Entscheidung vom 17.10.1961 - 1 StR 130/61 (https://dejure.org/1961,419)
BGH, Entscheidung vom 17. Oktober 1961 - 1 StR 130/61 (https://dejure.org/1961,419)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsgemäßheit von § 401 Abgabenordnung (AbgO) a.F. - Möglichkeit tatunangemessener und schuldunangemessener Straffolgen durch den Zwang zur Einziehung und zum Wertersatz - Berücksichtigung allgemeiner Gründe der Strafmilderung und Strafminderung - Zugrundliegen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 16, 282
  • NJW 1962, 212
  • MDR 1962, 425
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerfG, 10.05.1957 - 1 BvR 550/52

    Strafvorschriften gegen männliche Homosexualität verstoßen nicht gegen

    Auszug aus BGH, 17.10.1961 - 1 StR 130/61
    Dort wird geltend gemacht: § 401 AbgO verstoße durch das zwingende Gebot der Einziehung (abgabenpflichtiger Ware) und des Wertersatzes gegen den Verfassungsgrundsatz der Rechtsstaatlichkeit; (Art. 20 Abs. 3, Art. 1 Abs. 3, Art. 28 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 GG; BVerfGE 1, 14, 45 [BVerfG 23.10.1951 - 2 BvG 1/51]; 2, 380 [BVerfG 30.06.1953 - 2 BvE 1/52]; 6, 389, 439 [BVerfG 10.05.1957 - 1 BvR 550/52]; 7, 89, 92), [BVerfG 24.07.1957 - 1 BvL 23/52]weil dem Richter keine Möglichkeit zu tat- und schuldangemessener Strafe gelassen sei.

    Dadurch verletze die Vorschrift zugleich das Grundrecht der Menschenwürde; denn sie zwinge den Richter unter Umständen zu übermäßig harter Strafe (Art. 1 Abs. 3 GG; BVerfGE 1, 332, 348 [BVerfG 13.06.1952 - 1 BvR 137/52]; 6, 389, 439) [BVerfG 10.05.1957 - 1 BvR 550/52].

    So hat das Bundesverfassungsgericht an gesetzlich festgesetzten Mindeststrafen keinen Anstoß genommen (BVerfGE 6, 389, 439) [BVerfG 10.05.1957 - 1 BvR 550/52].

    Mit ihm besteht sie vor der Verfassung, sofern sie nur nicht jedes gerechte Verhältnis zur Schwere der Tat und zur Schuld des Täters außer acht läßt, also schlechthin unangemessen ist (BVerfGE 6, 389, 439) [BVerfG 10.05.1957 - 1 BvR 550/52].

  • BGH, 26.02.1954 - 5 StR 720/53
    Auszug aus BGH, 17.10.1961 - 1 StR 130/61
    Sie sei außerdem in - sich widersprüchlich - und deswegen verfassungswidrig (BVerfGE 1, 14, 45) [BVerfG 23.10.1951 - 2 BvG 1/51] -, weil Einziehung und Wertersatz, allein nach dem Wert der einzuziehenden Ware festbestimmt, es nicht zuließen, die Schwere der Tat und das Maß der Schuld zu berücksichtigen, dies aber umgekehrt für die nachgiebige Geldsumme, die bei nicht zu ermittelndem Wert an die Stelle des Wertersatzes tritt, gerade vorgeschrieben sei (BGHSt 5, 352).

    - Ebenfalls kann hier - her z.B. die Rechtsprechung gezählt werden, daß die Einziehung sich nicht allein gegen den Täter oder Teilnehmer richte, dem die Sache gehört, sondern als Strafe auch alle anderen an der Tat etwa Beteiligten treffen solle; und daß diese dann, wenn abgabepflichtige Ware bei ihrem Eigentümer nicht mehr einziehbar ist, gesamtschuldnerisch mit dem Eigentümer den Wert - als Strafe - zu ersetzen haben, aber wenn einer von ihnen den Wertersatz leistet, wie von einer bürgerlichrechtlichen Schuld befreit werden und untereinander sollen Geldausgleich suchen dürfen (§ 422 Abs. 1 Satz 1, § 426 BGB), sonst jedoch die Ersatzfreiheitsstrafe, und zwar jeder ganz, zu verbüßen haben (BGSt 62, 49, 51; 65, 283, 284; 68, 37; 72, 239, 240; BGHSt 5, 352, 354 [BGH 26.02.1954 - 5 StR 720/53]; 6, 4) [BGH 04.03.1954 - 3 StR 281/53].

    Bei dieser Sachlage wäre eine Wertersatzstrafe gegen den Angeklagten nach § 401 Abs. 2 AbgO ohne weiteres gerechtfertigt gewesen; denn diese trat stets ein, wenn die Einziehung, sei es aus tatsächlichen, sei es aus rechtlichen Gründen unausführbar war (BGHSt 4, 62, 64 [BGH 20.02.1953 - 2 StR 655/52]; 5, 352, 354, 8, 98, 99) [BGH 26.02.1954 - 5 StR 720/53].

  • BGH, 20.02.1953 - 2 StR 655/52
    Auszug aus BGH, 17.10.1961 - 1 StR 130/61
    Bei dieser Sachlage wäre eine Wertersatzstrafe gegen den Angeklagten nach § 401 Abs. 2 AbgO ohne weiteres gerechtfertigt gewesen; denn diese trat stets ein, wenn die Einziehung, sei es aus tatsächlichen, sei es aus rechtlichen Gründen unausführbar war (BGHSt 4, 62, 64 [BGH 20.02.1953 - 2 StR 655/52]; 5, 352, 354, 8, 98, 99) [BGH 26.02.1954 - 5 StR 720/53].

    Nach der Rechtsprechung zu dem früheren § 401 Abs. 2 AbgO löste zwar auch unverschuldeter Sachverlust die Wertersatzstrafe aus, so z.B. wenn die Sache dem Täter gestohlen wurde, ihm sonst abhanden kam oder durch Zufall unterging (BGHSt 4, 62, 64 [BGH 20.02.1953 - 2 StR 655/52]; vgl. RGSt 65, 175, 177).

  • RG, 23.02.1931 - III 907/30

    1. Steht die Rechtskraft des wegen Hinterziehung der Monopoleinnahme gegen einen

    Auszug aus BGH, 17.10.1961 - 1 StR 130/61
    Selbstverständlich kann sie nicht eingezogen werden; das gilt naturgesetzlich und ist, wie schon früher für § 401 AbgO (RGSt 52, 47, 48; 65, 175, 177; BGH NJW 1953, 1521 Nr. 20), so auch in § 414 AbgO n.F. teils ausdrücklich (Abs. 2 Nr. 1 und 2), teils stillschweigend (Abs. 2 Nr. 3 und 4) vorausgesetzt.

    Nach der Rechtsprechung zu dem früheren § 401 Abs. 2 AbgO löste zwar auch unverschuldeter Sachverlust die Wertersatzstrafe aus, so z.B. wenn die Sache dem Täter gestohlen wurde, ihm sonst abhanden kam oder durch Zufall unterging (BGHSt 4, 62, 64 [BGH 20.02.1953 - 2 StR 655/52]; vgl. RGSt 65, 175, 177).

  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

    Auszug aus BGH, 17.10.1961 - 1 StR 130/61
    Dort wird geltend gemacht: § 401 AbgO verstoße durch das zwingende Gebot der Einziehung (abgabenpflichtiger Ware) und des Wertersatzes gegen den Verfassungsgrundsatz der Rechtsstaatlichkeit; (Art. 20 Abs. 3, Art. 1 Abs. 3, Art. 28 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 GG; BVerfGE 1, 14, 45 [BVerfG 23.10.1951 - 2 BvG 1/51]; 2, 380 [BVerfG 30.06.1953 - 2 BvE 1/52]; 6, 389, 439 [BVerfG 10.05.1957 - 1 BvR 550/52]; 7, 89, 92), [BVerfG 24.07.1957 - 1 BvL 23/52]weil dem Richter keine Möglichkeit zu tat- und schuldangemessener Strafe gelassen sei.

    Sie sei außerdem in - sich widersprüchlich - und deswegen verfassungswidrig (BVerfGE 1, 14, 45) [BVerfG 23.10.1951 - 2 BvG 1/51] -, weil Einziehung und Wertersatz, allein nach dem Wert der einzuziehenden Ware festbestimmt, es nicht zuließen, die Schwere der Tat und das Maß der Schuld zu berücksichtigen, dies aber umgekehrt für die nachgiebige Geldsumme, die bei nicht zu ermittelndem Wert an die Stelle des Wertersatzes tritt, gerade vorgeschrieben sei (BGHSt 5, 352).

  • BGH, 16.08.1961 - 4 StR 439/60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 17.10.1961 - 1 StR 130/61
    Sie liegt auch dem (jüngsten) Beschluß des 4. Strafsenats vom 16. August 1961 - 4 StR 439/60 - zugrunde, durch den der Senat die von dem Oberlandesgericht Hamm vorgelegte Sache (NJW 1960, 1976 Nr. 33) diesem Gericht zur eigenen Entscheidung zurücküberwiesen hat, weil § 401 AbgO inzwischen durch Art. 17 Nr. 16 SteuerÄndG 1961 (BGBl 1, 981) gestrichen worden ist und sich Einziehung und Wertersatz im Steuerstrafrecht nunmehr nach (dem neugefaßten) § 414 AbgO und (dem neueingefügten) § 414 a AbgO bestimmen (Art. 17 Nr. 17 SteuerÄndG 1961).

    Zweifelsfrei sind sie allgemein milder als das frühere Recht; das hat schon der 4. Strafsenat in dem o.a. Beschluß vom 16. August 1961 - 4 StR 439/60 - angenommen.

  • BGH, 16.04.1953 - 3 StR 920/52
    Auszug aus BGH, 17.10.1961 - 1 StR 130/61
    Selbstverständlich kann sie nicht eingezogen werden; das gilt naturgesetzlich und ist, wie schon früher für § 401 AbgO (RGSt 52, 47, 48; 65, 175, 177; BGH NJW 1953, 1521 Nr. 20), so auch in § 414 AbgO n.F. teils ausdrücklich (Abs. 2 Nr. 1 und 2), teils stillschweigend (Abs. 2 Nr. 3 und 4) vorausgesetzt.
  • BGH, 16.12.1958 - 1 StR 431/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 17.10.1961 - 1 StR 130/61
    Handhabt man die Vorschrift mit Zurückhaltung, wägt man die Schwere der Tat und die Schuld des Täters auch nach der allgemeinen und seiner besonderen Einstellung gegenüber dem Steuerrecht und weiter danach, daß das schlechte Beispiel hier bereitwilliger Nachahmung findet als sonst im allgemeinen Strafrecht - was dem Wirtschaftsstrafrecht als Merkmal der Strafbarkeit sonst nur ordnungswidrigen Verhaltens gilt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 WiStGaF, § 3 Abs. 1 Nr. 1 WiStG 1954; BGHSt 2, 358; 12, 273, 275) [BGH 16.12.1958 - 1 StR 431/58]- so kann nichts Rechtsstaatswidriges darin gefunden werden, daß § 401 AbgO die Einziehung zwingend vorschreibt und den Ausgleich von Härten in den Gnadenweg verweist.
  • BGH, 08.05.1952 - 4 StR 990/51
    Auszug aus BGH, 17.10.1961 - 1 StR 130/61
    Handhabt man die Vorschrift mit Zurückhaltung, wägt man die Schwere der Tat und die Schuld des Täters auch nach der allgemeinen und seiner besonderen Einstellung gegenüber dem Steuerrecht und weiter danach, daß das schlechte Beispiel hier bereitwilliger Nachahmung findet als sonst im allgemeinen Strafrecht - was dem Wirtschaftsstrafrecht als Merkmal der Strafbarkeit sonst nur ordnungswidrigen Verhaltens gilt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 WiStGaF, § 3 Abs. 1 Nr. 1 WiStG 1954; BGHSt 2, 358; 12, 273, 275) [BGH 16.12.1958 - 1 StR 431/58]- so kann nichts Rechtsstaatswidriges darin gefunden werden, daß § 401 AbgO die Einziehung zwingend vorschreibt und den Ausgleich von Härten in den Gnadenweg verweist.
  • RG, 25.10.1917 - I 373/17

    1. Können im selbständigen Einziehungsverfahren (§ 477 StPO.) Weinvorräte

    Auszug aus BGH, 17.10.1961 - 1 StR 130/61
    Selbstverständlich kann sie nicht eingezogen werden; das gilt naturgesetzlich und ist, wie schon früher für § 401 AbgO (RGSt 52, 47, 48; 65, 175, 177; BGH NJW 1953, 1521 Nr. 20), so auch in § 414 AbgO n.F. teils ausdrücklich (Abs. 2 Nr. 1 und 2), teils stillschweigend (Abs. 2 Nr. 3 und 4) vorausgesetzt.
  • BVerfG, 30.06.1953 - 2 BvE 1/52

    Kehler Hafen

  • BVerfG, 17.05.1960 - 2 BvL 11/59

    Nachkonstitutioneller Bestätigungswille

  • BVerfG, 24.07.1957 - 1 BvL 23/52

    Hamburgisches Hundesteuergesetz

  • BVerfG, 01.07.1953 - 1 BvL 23/51

    Haftentschädigung

  • BGH, 23.05.1952 - 4 StR 6/51
  • BVerfG, 13.06.1952 - 1 BvR 137/52

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Vollstreckung eines sowjetzonalen

  • BGH, 16.10.1952 - 4 StR 247/52

    Zulässige Auslegung - Unzulässige Analogie

  • BGH, 04.03.1954 - 3 StR 281/53
  • BGH, 05.03.1954 - 2 StR 463/52

    Rechtsmittel

  • BGH, 14.04.1958 - III ZR 189/56

    Einziehung im Steuerstrafverfahren

  • BGH, 09.06.1959 - 1 StR 4/58

    Strafdrohung - Gesetzesbestimmtheit - Angedrohte Strafe - Strafrahmen - Geringste

  • BGH, 25.11.1959 - 2 StR 464/59
  • BGH, 02.06.1961 - 5 StR 70/61
  • BGH, 23.08.1956 - 1 StR 60/56

    Rechtsmittel

  • OLG Stuttgart, 04.09.1959 - 2 Ws (B) 238/59
  • BGH, 20.02.1963 - 4 StR 411/62

    Verletzung der Pflicht zur Anmeldung von den in der sowjetischen Besatzungszone

    Das in § 401 AbgO a.F. und § 123 BranntwMonG in der Fassung des Gesetzes vom 25. März 1939 (RGBl. I, 604) ausgesprochene Einziehungsgebot ist nicht grundgesetzwidrig (im Anschluß an die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, besonders BGHSt 16, 282).

    Das in § 401 AbgO a.F. und § 123 BranntwMonG in der Fassung des Gesetzes vom 25. März 1939 (RGBl. I, 604) ausgesprochene Einziehungsgebot ist nicht grundgesetzwidrig (im Anschluß an die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, besonders BGHSt 16, 282).

    Das Oberlandesgericht in Hamm sieht sich an der von ihm beabsichtigen Entscheidung gehindert durch die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der zwar zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 123 BranntwMonG noch nicht Stellung genommen, wohl aber die inhaltlich gleiche Rechtsfrage entschieden hat, daß die in § 401 AbgO a.F. zwingend vorgeschriebene Einziehung verfassungsgemäß sei (so zuletzt BGHSt 16, 282 ff).

    Zu demselben Ergebnis kam mit ausführlicher Begründung der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung BGHSt 16, 282 ff. Der beschließende Senat stimmt dieser Auffassung zu.

    Mit den vom vorlegenden Oberlandesgericht angeführten Gründen hat sich bereits der 1. Strafsenat in der Entscheidung BGHSt 16, 282 auseinandergesetzt.

  • BGH, 26.04.1983 - 1 StR 28/83

    Einziehung - Nebenstrafe - Strafzumessung - Gesamtbetrachtung

    Zwar war schon unter der Geltung des § 40 StGB a.F. anerkannt, daß der Tatrichter, wenn er Einziehung erwägt, "eingehend prüfen (muß), ob sie nach den gesamten Umständen als Ergänzung der Hauptstrafe zur Sühne des Unrechtsgehalts der Tat unter angemessener Berücksichtigung der übrigen Strafzwecke erforderlich ist" (BGHSt 10, 337, 338), ferner, daß selbst eine zwingend vorgeschriebene Einziehung dann zu unterbleiben hatte, wenn sie im Einzelfall für den Angeklagten eine übermäßige Härte bedeutet hätte (BGHSt 16, 282, 290).

    In der Rechtsprechung wird diese Auffassung vom OLG Saarbrücken (NJW 1975, 65) vertreten, während die Entscheidung BGHSt 16, 282, 288 sich auf die Erwägung beschränkt, es sei "unbedenklich... zulässig, im Rahmen der Hauptstrafe... Härten auszugleichen, die eine zwingend vorgeschriebene Nebenstrafe etwa mit sich bringt.".

  • BGH, 27.01.1965 - 2 StR 460/63

    Möglichkeit der Verwertung von Niederschriften über Vernehmungen von Angeklagten

    Die Aufhebung des Urteils ist nach § 357 StPO nicht zu erstrecken auf Mitangeklagte, die zwar Mitbetroffene sind, aber keine Revision eingelegt haben; denn sie beruht nicht auf einer falschen Anwendung des Strafgesetzes, sondern auf einer nach dem Erlaß des tatrichterlichen Urteils ergangenen Gesetzesänderung (BGHSt 16, 282, 291 [BGH 17.10.1961 - 1 StR 130/61]; 20, 77 [BGH 09.10.1964 - 3 StR 32/64]; ebenso 5 StR 458/64 - Urteil vom 1. Dezember 1964).
  • BGH, 01.12.1964 - 5 StR 458/64

    Rechtsmittel

    Auf die Entscheidung BGHSt 16, 282, 291 ff [BGH 17.10.1961 - 1 StR 130/61] wird in diesem Zusammenhange verwiesen.
  • BGH, 01.12.1964 - 5 StR 457/64

    Rechtsmittel

    Soweit über die Einziehung des Verwertungserlöses und die Wertersatzstrafen zu befinden ist, war die Sache daher an das Landgericht zurückzuverweisen, das in diesem Zusammenhange auf BGHSt 16, 282, 291 ff [BGH 17.10.1961 - 1 StR 130/61] hingewiesen wird.
  • BGH, 02.10.1963 - 2 StR 314/63

    Verurteilung wegen vorsätzlicher Abgabenhinterziehung - Verurteilung zu

    Einziehung zollpflichtiger Waren (§ 414) und Einziehung des Wertes (§ 414 a) sind entgegen der bisherigen Regelung nicht mehr zwingend vorgeschrieben, sondern in das pflichtmäßige Ermessen des Richters gestellte Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB sind sie schon aus diesem Grund als die milderen Vorschriften nunmehr anzuwenden (vgl. BGHSt 16, 282, 291) [BGH 17.10.1961 - 1 StR 130/61].
  • BGH, 08.05.1962 - 1 StR 104/62

    Rechtsmittel

    Die vom Senat in BGHSt 16, 282, 292 ff [BGH 17.10.1961 - 1 StR 130/61] entschiedene Rechtsfrage ist auf die im vorliegenden Falle zu entscheidende Frage ohne Einfluß.
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