Rechtsprechung
BGH, 17.10.1966 - II ZR 163/64 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Revision gegen eine Entscheidung des Rheinschifffahrtsgerichts sowie des Rheinschifffahrtsobergerichts - Frage des für einen Unfall ursächlichen Verschuldens bei der Führung eines Schiffes - Unfallursächliches Verschulden der Schiffsführung mit der Konsequenz einer ...
- Institut für Transport- und Verkehrsrecht
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 27.02.1964 - II ZR 179/62
Haftung des Schiffsführers gegenüber Dritten bei Beschränkung der Haftung im …
Auszug aus BGH, 17.10.1966 - II ZR 163/64
Im übrigen ist der Aufdrehende (§ 46 RhSchPVO) nach der Rechtsprechung des Senats (VersR 1964, 502, 503 [BGH 27.02.1964 - II ZR 179/62]; vgl. VersR 1965, 659, 660) [BGH 08.04.1965 - II ZR 146/63], von der abzugehen kein Anlaß besteht, dafür beweispflichtig, daß der übrige Verkehr, hier der Bergzug, das Aufdrehen zuläßt, daß also der Abstand zwischen den beiden Schleppzügen bei Wendebeginn für ein gefahrloses Aufdrehen ausreicht, wenn der Gegenfahrer seiner gesetzlichen Pflicht entsprechend seine Geschwindigkeit vermindert oder (und) seinen Kurs ändert. - BGH, 08.04.1965 - II ZR 146/63
Anforderungen an die Klärung des Hergangs eines Bootsunfalls - Voraussetzungen …
Auszug aus BGH, 17.10.1966 - II ZR 163/64
Im übrigen ist der Aufdrehende (§ 46 RhSchPVO) nach der Rechtsprechung des Senats (VersR 1964, 502, 503 [BGH 27.02.1964 - II ZR 179/62]; vgl. VersR 1965, 659, 660) [BGH 08.04.1965 - II ZR 146/63], von der abzugehen kein Anlaß besteht, dafür beweispflichtig, daß der übrige Verkehr, hier der Bergzug, das Aufdrehen zuläßt, daß also der Abstand zwischen den beiden Schleppzügen bei Wendebeginn für ein gefahrloses Aufdrehen ausreicht, wenn der Gegenfahrer seiner gesetzlichen Pflicht entsprechend seine Geschwindigkeit vermindert oder (und) seinen Kurs ändert. - BGH, 19.10.1964 - II ZR 26/63
Auszug aus BGH, 17.10.1966 - II ZR 163/64
Die allgemeine nautische Sorgfaltspflicht kann es sehr wohl gebieten, über die in der bezeichneten Vorschrift enthaltenen Pflichten hinaus weitere Maßnahmen zu ergreifen (BGH VersR 1964, 1290, 1291) [BGH 19.10.1964 - II ZR 26/63].