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   BGH, 17.10.2013 - I ZB 65/12   

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https://dejure.org/2013,27982
BGH, 17.10.2013 - I ZB 65/12 (https://dejure.org/2013,27982)
BGH, Entscheidung vom 17.10.2013 - I ZB 65/12 (https://dejure.org/2013,27982)
BGH, Entscheidung vom 17. Oktober 2013 - I ZB 65/12 (https://dejure.org/2013,27982)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3, § 50 Abs. 1 und 2 Satz 1

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Test - Der Zeitpunkt der Anmeldung der Marke ist grundsätzlich im Eintragungs- und Löschungsverfahren für die Prüfung maßgeblich, ob das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG durch Verkehrsdurchsetzung gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG überwunden worden ist.

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF

    test

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Test

    § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 8 Abs 3 MarkenG, § 37 Abs 2 MarkenG, § 50 Abs 1 MarkenG
    Markeneintragungs- oder -löschungsverfahren: Prüfung des Wegfalls des absoluten Schutzhindernisses fehlender Unterscheidungskraft sowie Freihaltungsbedürfnisses durch Verkehrsdurchsetzung; Berücksichtigung einer Fehlertoleranz bei einem Meinungsforschungsgutachten; ...

  • IWW
  • JurPC

    "test"

  • Wolters Kluwer

    Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Anmeldung der Marke für die Prüfung des Überwindens des Schutzhindernisses durch Verkehrsdurchsetzung; Meinungsforschungsgutachten als Grundlage für die Prüfung der Verkehrsdurchsetzung im Eintragungsverfahren und Löschungsverfahren

  • kanzlei.biz

    Test

  • rewis.io

    Markeneintragungs- oder -löschungsverfahren: Prüfung des Wegfalls des absoluten Schutzhindernisses fehlender Unterscheidungskraft sowie Freihaltungsbedürfnisses durch Verkehrsdurchsetzung; Berücksichtigung einer Fehlertoleranz bei einem Meinungsforschungsgutachten; ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Anmeldung der Marke für die Prüfung des Überwindens des Schutzhindernisses durch Verkehrsdurchsetzung; Meinungsforschungsgutachten als Grundlage für die Prüfung der Verkehrsdurchsetzung im Eintragungsverfahren und Löschungsverfahren

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Test

  • datenbank.nwb.de

    Markeneintragungs- oder -löschungsverfahren: Prüfung des Wegfalls des absoluten Schutzhindernisses fehlender Unterscheidungskraft sowie Freihaltungsbedürfnisses durch Verkehrsdurchsetzung; Berücksichtigung einer Fehlertoleranz bei einem Meinungsforschungsgutachten; ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (26)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof entscheidet im Streit um Löschung der Marke "test"

  • MIR - Medien Internet und Recht (Kurzmitteilung)

    Rechtsstreit um Löschung der Marke "test" geht zurück zum Bundespatentgericht

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    "test” schlug fehl: Zur Verkehrsdurchsetzung einer nicht eintragungsfähigen Marke

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Die Marke "test" ist für Testermagazine von rein beschreibender Natur und damit zu löschen / Fehlende Verkehrsdurchsetzung

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Wort-Bild-Marke "test" der Stiftung Warentest fehlt Unterscheidungskraft - Verkehrsdurchsetzung fraglich

  • ra-plutte.de (Kurzinformation)

    Löschung der Marke "test” von Stiftung Warentest

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Marke "test" auf Prüfstand

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    "test"-Marke

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Verkehrsdurchsetzung einer Marke - die Wort-Bild-Marke 'test'

  • lto.de (Kurzinformation)

    Streit um Marke "test" - Stiftung Warentest wehrt sich gegen Axel Springer Verlag

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Zur Rechtsbeständigkeit der Eintragung der Wort-Bild-Marke "test" der Stiftung Warentest

  • Jurion (Pressemitteilung)

    Streit um Löschung der Marke "test"

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Rechtsbeständigkeit der Eintragung der Wort-Bild-Marke "test" der Stiftung Warentest

  • Jurion (Kurzinformation)

    Eintragung der Marke "test" ist wegen Schutzhindernissen teilweise zu löschen

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Tauziehen um Waren-"Test" - Wurde die Marke "test" zu Unrecht ins Markenregister eingetragen?

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Wort-Bild-Marke "test" nicht eintragungsfähig

  • ipweblog.de (Kurzinformation)

    Test

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Streit um Löschung der Marke "test"

  • angster.net (Kurzinformation)

    Wohl keine Rechtsbeständigkeit der Wort-Bild-Marke "test” der Stiftung Warentest

  • diekmann-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Marke "Test" der Stiftung Warentest ist mangels Verkehrsdurchsetzung zu löschen

  • e-recht24.de (Kurzinformation)

    Markenrecht: Bundesgerichtshof entscheidet über die Marke test

  • kweber-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Zur Unterscheidungskraft der Marke "test”

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Verkehrsdurchsetzung der Marke "test" ist fraglich

  • onlinehaendler-news.de (Kurzinformation)

    Stiftung Warentest muss Löschung der Marke "test" befürchten

  • bista.de (Kurzinformation)

    Löschungsstreit der Marke "test"

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Löschung der Marke test

Besprechungen u.ä.

  • deutscheranwaltspiegel.de (Entscheidungsbesprechung)

    Marke "test" der Stiftung Warentest nach dem Maßstab der Verkehrsdurchsetzung bewertet

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2013, 87
  • GRUR 2014, 483
  • MIR 2014, Dok. 037
 
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Wird zitiert von ... (146)Neu Zitiert selbst (29)

  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

    Auszug aus BGH, 17.10.2013 - I ZB 65/12
    Die Frage, ob eine Marke sich infolge ihrer Benutzung im Verkehr im Sinne von § 8 Abs. 3 MarkenG durchgesetzt hat, ist aufgrund einer Gesamtschau aller Gesichtspunkte zu beurteilen, die zeigen können, dass die Marke die Eignung erlangt hat, die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese damit von den Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden (EuGH, Urteil vom 4. Mai 1999 - C108 und 109/97, Slg. 1999, I2779 = GRUR 1999, 723 Rn. 54 - Windsurfing Chiemsee; BGH, Beschluss vom 19. Januar 2006 - I ZB 11/04, GRUR 2006, 760 Rn. 20 = WRP 2006, 1130 - LOTTO).

    Daneben können auch der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geographische Verbreitung, die Dauer der Benutzung der Marke, der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke sowie Erklärungen von Industrie- und Handelskammern und von anderen Berufsverbänden berücksichtigt werden (EuGH, GRUR 1999, 723 Rn. 51 - Windsurfing Chiemsee; BGH, Beschluss vom 21. Februar 2008 - I ZB 24/05, GRUR 2008, 710 Rn. 28 = WRP 2008, 1087 - VISAGE).

    Wenn die Beurteilung der Verkehrsdurchsetzung besondere Schwierigkeiten bereitet, verbietet es das Unionsrecht nicht, die Frage der Unterscheidungskraft der Marke durch eine Verbraucherbefragung klären zu lassen (EuGH, GRUR 1999, 723 Rn. 53 - Windsurfing Chiemsee; BGH, GRUR 2010, 138 Rn. 38 - ROCHER-Kugel), die häufig das zuverlässigste Beweismittel zur Feststellung der Verkehrsdurchsetzung darstellt.

    Entscheidend ist, dass ein erheblicher Teil der beteiligten Verkehrskreise das Zeichen nicht mehr nur als beschreibende oder übliche Angabe, sondern zumindest auch als Herkunftshinweis ansieht (EuGH, GRUR 1999, 723 Rn. 54 - Windsurfing Chiemsee).

    Die Anforderungen sind umso höher, je weniger sich das betreffende Zeichen nach seinem spezifischen Charakter als Herkunftshinweis eignet (EuGH, GRUR 1999, 723 Rn. 50 - Windsurfing Chiemsee; BGH, GRUR 2010, 138 Rn. 41 - ROCHER-Kugel; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl., § 8 Rn. 342; Ströbele in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Aufl., § 8 Rn. 509).

    Die Beantwortung der Frage, ob die konkrete Streitmarke die entsprechenden Anforderungen erfüllt, ist Aufgabe der mit dem Eintragungs- und Löschungsverfahren befassten Ämter und Gerichte der Mitgliedstaaten (vgl. EuGH, GRUR 1999, 723 Rn. 51 ff. - Windsurfing Chiemsee; vgl. auch EuGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - C488/06, Slg. 2008, I5725 = GRUR Int. 2008, 830 Rn. 4855 - Aire Limpio/ARBRE MAGIQUE zur Abgrenzung von Tat - und Rechtsfragen).

  • BGH, 09.07.2009 - I ZB 88/07

    ROCHER-Kugel

    Auszug aus BGH, 17.10.2013 - I ZB 65/12
    Voraussetzung für die Annahme einer Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs. 3 MarkenG ist die Verwendung des Zeichens als Marke (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Juli 2005 - C353/03, Slg. 2005, I6135 = GRUR 2005, 763 Rn. 26, 29 - Nestlé/Mars zu Art. 3 Abs. 3 MarkenRL; BGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 - I ZB 88/07, GRUR 2010, 138 Rn. 33 = WRP 2010, 260 - ROCHER-Kugel zu § 8 Abs. 3 MarkenG).

    Wenn die Beurteilung der Verkehrsdurchsetzung besondere Schwierigkeiten bereitet, verbietet es das Unionsrecht nicht, die Frage der Unterscheidungskraft der Marke durch eine Verbraucherbefragung klären zu lassen (EuGH, GRUR 1999, 723 Rn. 53 - Windsurfing Chiemsee; BGH, GRUR 2010, 138 Rn. 38 - ROCHER-Kugel), die häufig das zuverlässigste Beweismittel zur Feststellung der Verkehrsdurchsetzung darstellt.

    Die Anforderungen sind umso höher, je weniger sich das betreffende Zeichen nach seinem spezifischen Charakter als Herkunftshinweis eignet (EuGH, GRUR 1999, 723 Rn. 50 - Windsurfing Chiemsee; BGH, GRUR 2010, 138 Rn. 41 - ROCHER-Kugel; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl., § 8 Rn. 342; Ströbele in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Aufl., § 8 Rn. 509).

    Die Berücksichtigung der Fehlertoleranz zugunsten des Markeninhabers im Löschungsverfahren würde die Beweisführung des Antragstellers unzumutbar erschweren und stünde dem vom Senat wiederholt hervorgehobenen Umstand entgegen, dass dem Antragsteller, den die Feststellungslast für die Voraussetzungen des Löschungstatbestands trifft, keine nahezu unüberbrückbaren Beweisanforderungen auferlegt werden dürfen (vgl. BGH, GRUR 2009, 669 Rn. 31 - POST II; GRUR 2010, 138 Rn. 48 - ROCHER-Kugel).

  • BGH, 13.09.2012 - I ZB 68/11

    Deutschlands schönste Seiten

    Auszug aus BGH, 17.10.2013 - I ZB 65/12
    a) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und die Waren oder Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Januar 2010 - C398/08, Slg. 2010, I535 = GRUR 2010, 228 Rn. 33 - Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; Urteil vom 12. Juli 2012 - C311/11, GRUR Int. 2012, 914 Rn. 23 - Smart/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; BGH, Beschluss vom 13. September 2012 - I ZB 68/11, GRUR 2013, 522 Rn. 8 = WRP 2013, 503 - Deutschlands schönste Seiten; Beschluss vom 22. November 2012 - I ZB 72/11, GRUR 2013, 731 Rn. 11 = WRP 2013, 909 - Kaleido).

    Dabei ist auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen (EuGH, Urteil vom 8. Mai 2008 - C304/06, Slg. 2008, I3297 = GRUR 2008, 608 Rn. 67 - EUROHYPO; BGH, Beschluss vom 8. März 2012 - I ZB 13/11, BGHZ 193, 21 Rn. 9 - Neuschwanstein; BGH, GRUR 2013, 522 Rn. 8 - Deutschlands schönste Seiten).

    Regelmäßig wird sich der für Druckschriften beschreibende Begriffsinhalt gleichermaßen auf die Dienstleistung der "Veröffentlichung und Herausgabe von Druckschriften" beziehen (vgl. BGH, GRUR 2013, 522 Rn. 17 - Deutschlands schönste Seiten).

    Für den Fall, dass das Bundespatentgericht im Beschwerdeverfahren erneut zu dem Ergebnis gelangt, dass die angegriffene Marke für die eingetragenen Waren der Klasse 16 das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG kraft Verkehrsdurchsetzung überwunden hat, begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, im Rahmen der dem Bundespatentgericht nach § 78 Abs. 1 MarkenG obliegenden freien Beweiswürdigung aufgrund des besonders engen sachlichen und wirtschaftlichen Zusammenhangs eine Verkehrsdurchsetzung auch für die Dienstleistungen "Herausgabe von Testzeitschriften und Verbraucherinformationen; Veröffentlichung von Warentests und Dienstleistungsuntersuchungen" anzunehmen (vgl. zum Schluss vom Fehlen der Unterscheidungskraft für einen Zeitschriftentitel auf die korrespondierende Verlagsdienstleistung BGH, GRUR 2013, 522 Rn. 17 f. - Deutschlands schönste Seiten).

  • BGH, 19.01.2006 - I ZB 11/04

    LOTTO

    Auszug aus BGH, 17.10.2013 - I ZB 65/12
    Die Frage, ob eine Marke sich infolge ihrer Benutzung im Verkehr im Sinne von § 8 Abs. 3 MarkenG durchgesetzt hat, ist aufgrund einer Gesamtschau aller Gesichtspunkte zu beurteilen, die zeigen können, dass die Marke die Eignung erlangt hat, die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese damit von den Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden (EuGH, Urteil vom 4. Mai 1999 - C108 und 109/97, Slg. 1999, I2779 = GRUR 1999, 723 Rn. 54 - Windsurfing Chiemsee; BGH, Beschluss vom 19. Januar 2006 - I ZB 11/04, GRUR 2006, 760 Rn. 20 = WRP 2006, 1130 - LOTTO).

    Deshalb kann - sofern nicht besondere Umstände eine abweichende Beurteilung rechtfertigen - die untere Grenze für die Annahme einer Verkehrsdurchsetzung nicht unterhalb von 50% angesetzt werden (BGH, Beschluss vom 1. März 2001 - I ZB 54/98, GRUR 2001, 1042, 1043 = WRP 2001, 1205 - REICH UND SCHOEN; GRUR 2006, 760 Rn. 20 - LOTTO; GRUR 2008, 710 Rn. 26 - VISAGE).

  • BGH, 23.10.2008 - I ZB 48/07

    POST II

    Auszug aus BGH, 17.10.2013 - I ZB 65/12
    Handelt es sich um einen Begriff, der die fraglichen Waren oder Dienstleistungen ihrer Gattung nach glatt beschreibt, kommt damit eine Verkehrsdurchsetzung erst bei einem höheren Durchsetzungsgrad in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - I ZB 48/07, GRUR 2009, 669 Rn. 25 = WRP 2009, 815 - POST II).

    Die Berücksichtigung der Fehlertoleranz zugunsten des Markeninhabers im Löschungsverfahren würde die Beweisführung des Antragstellers unzumutbar erschweren und stünde dem vom Senat wiederholt hervorgehobenen Umstand entgegen, dass dem Antragsteller, den die Feststellungslast für die Voraussetzungen des Löschungstatbestands trifft, keine nahezu unüberbrückbaren Beweisanforderungen auferlegt werden dürfen (vgl. BGH, GRUR 2009, 669 Rn. 31 - POST II; GRUR 2010, 138 Rn. 48 - ROCHER-Kugel).

  • BGH, 21.02.2008 - I ZB 24/05

    VISAGE

    Auszug aus BGH, 17.10.2013 - I ZB 65/12
    Daneben können auch der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geographische Verbreitung, die Dauer der Benutzung der Marke, der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke sowie Erklärungen von Industrie- und Handelskammern und von anderen Berufsverbänden berücksichtigt werden (EuGH, GRUR 1999, 723 Rn. 51 - Windsurfing Chiemsee; BGH, Beschluss vom 21. Februar 2008 - I ZB 24/05, GRUR 2008, 710 Rn. 28 = WRP 2008, 1087 - VISAGE).

    Deshalb kann - sofern nicht besondere Umstände eine abweichende Beurteilung rechtfertigen - die untere Grenze für die Annahme einer Verkehrsdurchsetzung nicht unterhalb von 50% angesetzt werden (BGH, Beschluss vom 1. März 2001 - I ZB 54/98, GRUR 2001, 1042, 1043 = WRP 2001, 1205 - REICH UND SCHOEN; GRUR 2006, 760 Rn. 20 - LOTTO; GRUR 2008, 710 Rn. 26 - VISAGE).

  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 54/98

    REICH UND SCHOEN; Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfnis einer Wortfolge

    Auszug aus BGH, 17.10.2013 - I ZB 65/12
    Deshalb kann - sofern nicht besondere Umstände eine abweichende Beurteilung rechtfertigen - die untere Grenze für die Annahme einer Verkehrsdurchsetzung nicht unterhalb von 50% angesetzt werden (BGH, Beschluss vom 1. März 2001 - I ZB 54/98, GRUR 2001, 1042, 1043 = WRP 2001, 1205 - REICH UND SCHOEN; GRUR 2006, 760 Rn. 20 - LOTTO; GRUR 2008, 710 Rn. 26 - VISAGE).
  • BGH, 22.03.2012 - I ZR 102/10

    Stimmt's?

    Auszug aus BGH, 17.10.2013 - I ZB 65/12
    Einen Hinweis auf den Hersteller oder Inhaber des Werks stellen sie regelmäßig nicht dar (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2012 - I ZR 102/10, GRUR 2012, 1265 Rn. 23 = WRP 2012, 1526 - Stimmt's?).
  • EuGH, 18.04.2013 - C-12/12

    Colloseum Holding - 'Marken - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 15 Abs. 1 -

    Auszug aus BGH, 17.10.2013 - I ZB 65/12
    Entsprechende Feststellungen sind aber erforderlich, um von der Benutzung des zusammengesetzten Zeichens darauf zu schließen, dass die Marke - obwohl sie in dem zusammengesetzten Zeichen aufgeht - weiterhin als Hinweis auf die Herkunft der Waren und Dienstleistungen wahrgenommen wird (vgl. EuGH, Urteil vom 18. April 2013 - C12/12, GRUR 2013, 722 Rn. 2735 = WRP 2013, 761 - Colloseum/Levi Strauss).
  • BGH, 18.04.2013 - I ZB 71/12

    Aus Akten werden Fakten

    Auszug aus BGH, 17.10.2013 - I ZB 65/12
    Dieser Zeitpunkt ist nicht nur für die Beurteilung im Eintragungs- und Löschungsverfahren maßgeblich, ob das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorlag (vgl. BGH, Beschluss vom 18. April 2013 - I ZB 71/12, GRUR 2013, 1143 Rn. 15 = WRP 2013, 1478 - Aus Akten werden Fakten), sondern auch für die Prüfung, ob das Schutzhindernis durch Verkehrsdurchsetzung im Sinne von § 8 Abs. 3 MarkenG überwunden worden ist.
  • EuGH, 07.07.2005 - C-353/03

    DIE FÜR DIE EINTRAGUNG EINER MARKE ERFORDERLICHE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT KANN DURCH

  • BGH, 20.09.2007 - I ZR 94/04

    Kinderzeit

  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

  • BGH, 29.04.1999 - I ZR 152/96

    SZENE; Verwechslungsgefahr

  • EuGH, 17.07.2008 - C-488/06

    L & D / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

  • BGH, 24.06.2010 - I ZB 115/08

    TOOOR!

  • BGH, 04.04.2012 - I ZB 22/11

    Starsat

  • BGH, 02.04.2009 - I ZB 94/06

    Kinder III

  • BGH, 28.06.2001 - I ZB 58/98

    Anti KALK; Unterscheidungskraft einer farbigen Bildmarke mit Wortfolge

  • EuGH, 21.01.2010 - C-398/08

    Audi / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

  • BGH, 14.01.2010 - I ZB 32/09

    hey!

  • BGH, 21.12.2011 - I ZB 56/09

    Link economy

  • BPatG, 27.06.2012 - 29 W (pat) 22/11

    Markenlöschungsverfahren - "test (Wort-Bildmarke)" - teilweise fehlende

  • BGH, 22.11.2012 - I ZB 72/11

    Kaleido

  • BGH, 16.07.2009 - I ZB 53/07

    Legostein

  • BGH, 06.07.1995 - I ZB 27/93

    "Füllkörper" - wirksame Inanspruchnahme des telle-quelle-Schutzes

  • BGH, 08.03.2012 - I ZB 13/11

    Neuschwanstein

  • EuGH, 08.05.2008 - C-304/06

    Eurohypo / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

  • EuGH, 12.07.2012 - C-311/11

    Smart Technologies / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG)

  • BGH, 18.10.2017 - I ZB 105/16

    Zur Schutzfähigkeit von dreidimensionalen quadratischen Verpackungsmarken für

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und der des Senats ist für die im Eintragungsverfahren (§ 37 Abs. 1, § 41 Abs. 1 MarkenG) und im Nichtigkeitsverfahren (§ 50 Abs. 1 MarkenG) vorzunehmende Prüfung eines Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auf den Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens und nicht auf denjenigen der Entscheidung über den Eintragungsantrag abzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. April 2013 - I ZB 71/12, GRUR 2013, 1143 Rn. 15 = WRP 2013, 1478 - Aus Akten werden Fakten; Beschluss vom 17. Oktober 2013 - I ZB 65/12, GRUR 2014, 483 Rn. 22 = WRP 2014, 438 - test; Beschluss vom 10. Juli 2014 - I ZB 18/13, GRUR 2014, 872 Rn. 10 = WRP 2014, 1062 - Gute Laune Drops; Beschluss vom 21. Juli 2016 - I ZB 52/15, BGHZ 211, 268 Rn. 22 - Sparkassen-Rot).
  • BGH, 21.07.2016 - I ZB 52/15

    Bestand der roten Farbmarke der Sparkassen

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist für die im Eintragungsverfahren (§ 37 Abs. 1, § 41 Satz 1 MarkenG) und im Nichtigkeitsverfahren (§ 50 Abs. 1 MarkenG) vorzunehmende Prüfung der Schutzhindernisse auf den Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens und das zu diesem Zeitpunkt bestehende Verkehrsverständnis abzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. April 2013 - I ZB 71/12, GRUR 2013, 1143 Rn. 15 = WRP 2013, 1478 - Aus Akten werden Fakten; Beschluss vom 17. Oktober 2013 - I ZB 65/12, GRUR 2014, 483 Rn. 21 = WRP 2014, 438 - test; BGH, GRUR 2015, 1012 Rn. 10 - Nivea-Blau).

    Wenn die Beurteilung der Verkehrsdurchsetzung besondere Schwierigkeiten aufwirft, verbietet es das Unionsrecht nicht, die Frage der Unterscheidungskraft der Marke durch eine Verbraucherbefragung klären zu lassen (EuGH, GRUR 1999, 723 Rn. 53 - Windsurfing Chiemsee; BGH, GRUR 2010, 138 Rn. 38 - ROCHER-Kugel), die häufig das zuverlässigste Beweismittel zur Feststellung der Verkehrsdurchsetzung ist (vgl. BGH, GRUR 2014, 483 Rn. 32 - test).

  • BGH, 09.07.2015 - I ZB 65/13

    Abstrakte Farbmarke - Nivea-Blau

    Der Senat hat jedoch nach dem angefochtenen Beschluss des Bundespatentgerichts entschieden, dass für die im Eintragungsverfahren (§ 37 Abs. 1, § 41 Satz 1 MarkenG) und im Nichtigkeitsverfahren (§ 50 Abs. 1 MarkenG) vorzunehmende Prüfung der Schutzhindernisse auf den Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens und das zu diesem Zeitpunkt bestehende Verkehrsverständnis abzustellen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18. April 2013 - I ZB 71/12, GRUR 2013, 1143 Rn. 15 = WRP 2013, 1478 - Aus Akten werden Fakten; Beschluss vom 17. Oktober 2013 - I ZB 65/12, GRUR 2014, 483 Rn. 21 = WRP 2014, 438 - test).

    Daraus folgt ein Durchsetzungsgrad von 57, 95% (1.159 : 2.000 x 100), von dem die Fehlertoleranz von 3, 1% - anders als vom Bundespatentgericht angenommen - nicht abzusetzen ist (vgl. BGH, GRUR 2014, 483 Rn. 38 - test).

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