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   BGH, 17.10.2017 - XI ZR 157/16   

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https://dejure.org/2017,44261
BGH, 17.10.2017 - XI ZR 157/16 (https://dejure.org/2017,44261)
BGH, Entscheidung vom 17.10.2017 - XI ZR 157/16 (https://dejure.org/2017,44261)
BGH, Entscheidung vom 17. Oktober 2017 - XI ZR 157/16 (https://dejure.org/2017,44261)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW

    § ... 199 Abs. 4 BGB, § 488 Abs. 1 BGB, § 307 BGB, § 491 Abs. 2 Nr. 4 BGB, § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB, § 305c Abs. 2 BGB, § 491 Abs. 2 Nr. 2 BGB, Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 312a Abs. 3 BGB, § 307 Abs. 1 BGB, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 214 Abs. 1 BGB, § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 195 BGB, § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, § 253 Abs. 1, § 167 ZPO, § 563 Abs. 3 ZPO, § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 818 Abs. 1 BGB, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Inhaltskontrolle der formularmäßigen Bestimmung einer laufzeitunabhängigen "Kostenbeteiligung" in einem Darlehensvertrag; Gewährung des Darlehens zu einem unter Marktpreisniveau liegenden Zins; Einordnung der "Kostenbeteiligung" als kontrollfähige Preisnebenabrede; ...

  • rewis.io

    Darlehensvertrag: Wirksamkeit der formularmäßigen Bestimmung einer laufzeitunabhängigen "Kostenbeteiligung"

  • ra.de
  • rewis.io

    Darlehensvertrag: Wirksamkeit der formularmäßigen Bestimmung einer laufzeitunabhängigen "Kostenbeteiligung"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Inhaltskontrolle der formularmäßigen Bestimmung einer laufzeitunabhängigen "Kostenbeteiligung" in einem Darlehensvertrag; Gewährung des Darlehens zu einem unter Marktpreisniveau liegenden Zins; Einordnung der "Kostenbeteiligung" als kontrollfähige Preisnebenabrede; ...

  • rechtsportal.de

    Inhaltskontrolle der formularmäßigen Bestimmung einer laufzeitunabhängigen "Kostenbeteiligung" in einem Darlehensvertrag; Gewährung des Darlehens zu einem unter Marktpreisniveau liegenden Zins; Einordnung der "Kostenbeteiligung" als kontrollfähige Preisnebenabrede; ...

  • datenbank.nwb.de

    Darlehensvertrag: Wirksamkeit der formularmäßigen Bestimmung einer laufzeitunabhängigen "Kostenbeteiligung"

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    "Kostenbeteiligung" des Kreditnehmers als AGB unwirksam

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Wirksamkeit einer formularmäßigen Bestimmung einer laufzeitunabhängigen "Kostenbeteiligung" in Darlehensvertrag mit unter Marktpreisniveau liegendem Zins

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Zur Wirksamkeit einer formularmäßigen Bestimmung einer laufzeitunabhängigen "Kostenbeteiligung" in Darlehensvertrag mit unter Marktpreisniveau liegendem Zins

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    "Kostenbeteiligung" in Darlehensvertrag als Preisnebenabrede unwirksam

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei) (Leitsatz)
  • der-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Unwirksame Kostenbeteiligung an einem Darlehensvertrag

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 383
  • ZIP 2017, 2343
  • MDR 2018, 219
  • WM 2017, 2308
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (27)

  • BGH, 13.05.2014 - XI ZR 405/12

    Allgemeine Geschäftsbedingungen über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite

    Auszug aus BGH, 17.10.2017 - XI ZR 157/16
    Außer Betracht bleiben nur solche Auslegungsmöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (Senatsurteile vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 25, vom 16. Februar 2016 - XI ZR 454/14, BGHZ 209, 71 Rn. 24 und vom 4. Juli 2017 - XI ZR 562/15, WM 2017, 1643 Rn. 25).

    Denn der Abschluss eines Vertrags bildet erst die Grundlage für das Entstehen der wechselseitigen Hauptleistungspflichten und löst vertragliche Vergütungsansprüche aus (Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 54).

    Die Klausel weicht nach den vom Senat angewandten Grundsätzen (Senatsurteile vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 66 ff. und XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 71 ff.) von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab.

    a) Die Klausel dient - wie oben ausgeführt - der Abdeckung von Aufwand des Beklagten für Tätigkeiten, die dieser im eigenen Interesse erbringt, und wälzt folglich Kosten auf die Kläger ab, die für die Erfüllung der Hauptleistungspflicht des Beklagten anfallen (vgl. Senatsurteile vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 66 und vom 16. Februar 2016 - XI ZR 454/14, BGHZ 209, 71 Rn. 40).

    b) Unabhängig davon weicht die Klausel durch die Festlegung eines laufzeitunabhängigen Kostenbeitrags von wesentlichen Grundgedanken des gesetzlichen Leitbilds in § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ab, das ein laufzeitabhängiges Entgelt für die Darlehensgewährung vorsieht (vgl. Senatsurteile vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 67 f. und vom 16. Februar 2016 - XI ZR 454/14, BGHZ 209, 71 Rn. 38 ff.).

    aa) Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners wird indiziert, wenn eine klauselmäßige Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung gegeben ist (Senatsurteile vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 390 und vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 69).

    Wie der Senat wiederholt ausgeführt hat, ist vom Gesetzgeber mit der Schaffung von § 312a Abs. 3 BGB in der seit dem 13. Juni 2014 geltenden Fassung nicht zum Ausdruck gebracht worden, dass er Bearbeitungsentgelte generell für zulässig erachtet (Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 72).

  • BGH, 16.02.2016 - XI ZR 454/14

    Zu Formularklauseln über Abzugsbeträge bei Förderdarlehen (KfW-Darlehen)

    Auszug aus BGH, 17.10.2017 - XI ZR 157/16
    Zur Inhaltskontrolle der formularmäßigen Bestimmung einer laufzeitunabhängigen "Kostenbeteiligung" in einem Darlehensvertrag bei Gewährung des Darlehens zu einem unter Marktpreisniveau liegenden Zins (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 16. Februar 2016, XI ZR 454/14, BGHZ 209, 71 Rn. 47).

    Außer Betracht bleiben nur solche Auslegungsmöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (Senatsurteile vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 25, vom 16. Februar 2016 - XI ZR 454/14, BGHZ 209, 71 Rn. 24 und vom 4. Juli 2017 - XI ZR 562/15, WM 2017, 1643 Rn. 25).

    a) Die Klausel dient - wie oben ausgeführt - der Abdeckung von Aufwand des Beklagten für Tätigkeiten, die dieser im eigenen Interesse erbringt, und wälzt folglich Kosten auf die Kläger ab, die für die Erfüllung der Hauptleistungspflicht des Beklagten anfallen (vgl. Senatsurteile vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 66 und vom 16. Februar 2016 - XI ZR 454/14, BGHZ 209, 71 Rn. 40).

    b) Unabhängig davon weicht die Klausel durch die Festlegung eines laufzeitunabhängigen Kostenbeitrags von wesentlichen Grundgedanken des gesetzlichen Leitbilds in § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ab, das ein laufzeitabhängiges Entgelt für die Darlehensgewährung vorsieht (vgl. Senatsurteile vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 67 f. und vom 16. Februar 2016 - XI ZR 454/14, BGHZ 209, 71 Rn. 38 ff.).

    (1) Der Senat hat allerdings entschieden, dass Darlehensnehmer durch laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelte dann nicht unangemessen benachteiligt werden, wenn es sich um die zweckgebundene Gewährung besonders günstiger Mittel zur Förderung wirtschaftspolitischer Ziele handelt und das streitige Bearbeitungsentgelt Teil dabei vorgegebener Förderbedingungen ist (Senatsurteil vom 16. Februar 2016 - XI ZR 454/14, BGHZ 209, 71 Rn. 47).

    Erforderlich ist zusätzlich, dass das Darlehen der Umsetzung staatlicher Wirtschaftsförderung dient und die streitige Klausel dem Klauselverwender durch Förderbedingungen vorgegeben worden ist (vgl. dazu Senatsurteile vom 16. Februar 2016 - XI ZR 454/14, BGHZ 209, 71 Rn. 46 ff. und von 5. Juli 2016 - XI ZR 101/16, BKR 2016, 470 Rn. 25 ff.).

  • BGH, 13.05.2014 - XI ZR 170/13

    Allgemeine Geschäftsbedingungen über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite

    Auszug aus BGH, 17.10.2017 - XI ZR 157/16
    Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass der bezifferte Entgeltbetrag anhand der Daten des einzelnen Darlehensvertrags errechnet und sodann in die Vertragsurkunde eingetragen worden ist (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 21).

    Die Klausel weicht nach den vom Senat angewandten Grundsätzen (Senatsurteile vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 66 ff. und XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 71 ff.) von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab.

    Denn Klauseln in Verbraucherdarlehensverträgen, die laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelte vorsehen, sind nicht deswegen angemessen, weil der Darlehensgeber eine gegebenenfalls anfallende Vorfälligkeitsentschädigung zur Deckung seiner Vertragskosten nicht für auskömmlich erachtet (vgl. dazu Senatsurteil vom 13. Mai 2014, aaO Rn. 74 ff.).

    Hätte der Beklagte als Darlehensgeber hingegen diese Kosten in den laufenden Zins einkalkuliert, stünde ihm zum Ausgleich seiner Vertragskosten und sonstigen Schäden lediglich im Falle einer vom Darlehensnehmer zu vertretenden Vertragsbeendigung eine entsprechende Vorfälligkeitsentschädigung zu (vgl. dazu Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 86).

    Eine zeitnahe Kündigung kann zudem den im Darlehensvertrag genannten effektiven Jahreszins beträchtlich ansteigen lassen (vgl. dazu Senatsurteil vom 13. Mai 2014, aaO Rn. 87).

  • BGH, 26.10.1994 - VIII ARZ 3/94

    Formularmäßiger Aufrechnungsausschluß bei Vorleistungspflicht im Rahmen eines

    Auszug aus BGH, 17.10.2017 - XI ZR 157/16
    Denn dem Verwender von Geschäftsbedingungen ist es grundsätzlich versagt, sich darauf zu berufen, eine der von ihm gestellten Klauseln sei unangemessen und deswegen bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 1994 - VIII ARZ 3/94, BGHZ 127, 245, 254).

    Deswegen ist bei der Beurteilung einer durch mehrere Klauseln ausgelösten Benachteiligung auch eine unwirksame Klausel einzubeziehen, die in einem sachlichen Zusammenhang mit einer weiteren, für sich genommen möglicherweise wirksamen Klausel steht (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 1994, aaO; BGH, Urteile vom 14. Mai 2003 - VIII ZR 308/02, NJW 2003, 2234, 2235 und vom 5. Dezember 2006 - X ZR 165/03, NJW 2007, 997 Rn. 27).

    Ein sich daraus ergebender Summierungseffekt führt - wie hier - bei der Beurteilung einer unangemessenen Benachteiligung im Allgemeinen zur Unwirksamkeit aller in die Gesamtwürdigung einbezogenen Klauseln, weil es nicht Sache des Gerichts ist auszusuchen, welche der beteiligten Klauseln bestehen bleiben soll (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 1994, aaO).

  • BGH, 05.12.2006 - X ZR 165/03

    Klauseln in Allgemeinen Beförderungsbedingungen eines Luftfahrtunternehmens

    Auszug aus BGH, 17.10.2017 - XI ZR 157/16
    Denn die Interessenwidrigkeit kann auch darin bestehen, dass sich Benachteiligungen des Vertragspartners aus dem Zusammentreffen mehrerer sachlich zusammenwirkender Klauseln ergeben, deren Effekte sich verstärken, sodass die aus der Gesamtregelung für den Vertragspartner des Klauselverwenders resultierende Benachteiligung unangemessen ist (BGH, Beschluss vom 2. Dezember 1992, aaO; BGH, Urteile vom 5. April 2006 - VIII ZR 163/05, NJW 2006, 2116 Rn. 16 und vom 5. Dezember 2006 - X ZR 165/03, NJW 2007, 997 Rn. 27).

    Deswegen ist bei der Beurteilung einer durch mehrere Klauseln ausgelösten Benachteiligung auch eine unwirksame Klausel einzubeziehen, die in einem sachlichen Zusammenhang mit einer weiteren, für sich genommen möglicherweise wirksamen Klausel steht (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 1994, aaO; BGH, Urteile vom 14. Mai 2003 - VIII ZR 308/02, NJW 2003, 2234, 2235 und vom 5. Dezember 2006 - X ZR 165/03, NJW 2007, 997 Rn. 27).

    Deshalb bedarf es in solchen Fällen keiner Entscheidung, welche der in die Gesamtabwägung einbezogenen und wegen ihrer Summierungswirkung den Vertragspartner benachteiligenden Klauseln für sich der Inhaltskontrolle standhalten würde (vgl. dazu BGH, Urteil vom 5. Dezember 2006, aaO).

  • BAG, 12.12.2013 - 8 AZR 829/12

    Rückzahlung eines Arbeitgeberdarlehens - Eigenkündigung des Arbeitnehmers

    Auszug aus BGH, 17.10.2017 - XI ZR 157/16
    Das Zusammenwirken der beiden Klauseln benachteiligt die Kläger als Darlehensnehmer mithin zusätzlich unangemessen nach § 307 Abs. 1 BGB, da sie die volle "Kostenbeteiligung" auch dann zu leisten haben, wenn der Darlehensvertrag aus Gründen gekündigt wird, die aus der Sphäre des Arbeitgebers stammen (vgl. dazu auch BAG, NJW 2014, 2138 Rn. 33).

    (3) Die Klausel in Ziffer 9.4.1 der Darlehensbedingungen, die ein nicht eingeschränktes außerordentliches Kündigungsrecht des Beklagten bei Beendigung der Zugehörigkeit des Klägers zu 1 zur Trägergesellschaft des Beklagten oder einer mit dieser wirtschaftlich verbundenen Gesellschaft vorsieht, ist nicht deswegen einer Berücksichtigung in der Gesamtabwägung der beiderseitigen Interessen entzogen, weil sie bereits für sich unwirksam sein könnte (vgl. dazu BAG, NJW 2014, 2138 Rn. 33).

  • BGH, 28.10.2014 - XI ZR 348/13

    Verjährungsbeginn für Rückforderungsansprüche von Kreditnehmern bei unwirksam

    Auszug aus BGH, 17.10.2017 - XI ZR 157/16
    Der Senat hat für Ansprüche auf Rückzahlung von Bearbeitungsentgelt im Rahmen von Verbraucherdarlehensverträgen (Senatsurteil vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115 Rn. 46) und Unternehmerdarlehensverträgen (Senatsurteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 562/15, WM 2017, 1643 Rn. 94 ff.) eine Klageerhebung erst im Jahre 2011 als zumutbar angesehen.

    Bei einer Bank besteht insoweit eine tatsächliche Vermutung, dass diese Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses gezogen hat, die sie als Nutzungsersatz herausgeben muss (vgl. hierzu Senatsurteile vom 24. April 2007 - XI ZR 17/06, BGHZ 172, 147 Rn. 35 mwN und vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115 Rn. 71).

  • BGH, 02.12.1992 - VIII ARZ 5/92

    Formularmäßige Übertragung der Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen bei

    Auszug aus BGH, 17.10.2017 - XI ZR 157/16
    (1) Bei der Inhaltskontrolle einer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Klausel ist diese nicht isoliert, sondern unter Berücksichtigung des gesamten Vertragsinhalts zu würdigen (vgl. BGH, Urteile vom 1. Dezember 1981 - KZR 37/80, BGHZ 82, 238, 240 f., vom 23. November 2005 - VIII ZR 154/04, NJW 2006, 1056 Rn. 22 und vom 17. September 2009 - III ZR 207/08, NJW 2010, 57 Rn. 16; BGH, Beschluss vom 2. Dezember 1992 - VIII ARZ 5/92, WM 1993, 701, 702).

    Denn die Interessenwidrigkeit kann auch darin bestehen, dass sich Benachteiligungen des Vertragspartners aus dem Zusammentreffen mehrerer sachlich zusammenwirkender Klauseln ergeben, deren Effekte sich verstärken, sodass die aus der Gesamtregelung für den Vertragspartner des Klauselverwenders resultierende Benachteiligung unangemessen ist (BGH, Beschluss vom 2. Dezember 1992, aaO; BGH, Urteile vom 5. April 2006 - VIII ZR 163/05, NJW 2006, 2116 Rn. 16 und vom 5. Dezember 2006 - X ZR 165/03, NJW 2007, 997 Rn. 27).

  • BGH, 04.07.2017 - XI ZR 562/15

    Zur Zulässigkeit formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte bei

    Auszug aus BGH, 17.10.2017 - XI ZR 157/16
    Außer Betracht bleiben nur solche Auslegungsmöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (Senatsurteile vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 25, vom 16. Februar 2016 - XI ZR 454/14, BGHZ 209, 71 Rn. 24 und vom 4. Juli 2017 - XI ZR 562/15, WM 2017, 1643 Rn. 25).

    Der Senat hat für Ansprüche auf Rückzahlung von Bearbeitungsentgelt im Rahmen von Verbraucherdarlehensverträgen (Senatsurteil vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115 Rn. 46) und Unternehmerdarlehensverträgen (Senatsurteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 562/15, WM 2017, 1643 Rn. 94 ff.) eine Klageerhebung erst im Jahre 2011 als zumutbar angesehen.

  • BGH, 18.05.1999 - XI ZR 219/98

    Bankgebühren für die Bearbeitung von Pfändungsmaßnahmen unzulässig

    Auszug aus BGH, 17.10.2017 - XI ZR 157/16
    aa) Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners wird indiziert, wenn eine klauselmäßige Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung gegeben ist (Senatsurteile vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 390 und vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 69).
  • BGH, 21.06.2017 - IV ZR 176/15

    Altvertrag über eine Lebensversicherung: Rücktrittsrecht wegen falscher Belehrung

  • BGH, 25.01.2017 - IV ZR 173/15

    Altvertrag über eine private Rentenversicherung: Verwirkung und Ausschluss des

  • BGH, 05.07.2016 - XI ZR 101/16

    Förderdarlehensvertrag: Wirksamkeit einer laufzeitunabhängigen Bearbeitungsgebühr

  • BGH, 25.10.2016 - XI ZR 9/15

    Zulässigkeit eines pauschalen Entgelts für geduldete Überziehungen

  • BGH, 14.05.2003 - VIII ZR 308/02

    Begriff der unangemessenen Benachteiligung einer Vertragspartei

  • BGH, 23.11.2005 - VIII ZR 154/04

    Formularmäßige Vereinbarung eines Ausschlusses des ordentlichen Kündigungsrechts

  • BGH, 11.11.2015 - IV ZR 513/14

    Fondsgebundene Lebensversicherung: Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nach

  • BGH, 01.12.1981 - KZR 37/80

    Feststellung der generellen Unwirksamkeit einer Klausel in den Allgemeinen

  • BGH, 19.10.1993 - XI ZR 49/93

    Anspruch des Kreditnehmers auf anteilige Erstattung des Disagios bei vorzeitiger

  • BGH, 26.06.1995 - II ZR 282/93

    Fortbestehen eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit nach Aufgabe der

  • BGH, 05.04.2006 - VIII ZR 163/05

    Unwirksamkeit zweier für sich genommen unbedenklicher Formularklauseln;

  • BGH, 14.01.2014 - XI ZR 355/12

    Zur Wirksamkeit einer klauselmäßigen Behaltensvereinbarung für

  • BGH, 19.12.2012 - IV ZR 200/10

    Inhaltskontrolle für Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die

  • BGH, 17.09.2009 - III ZR 207/08

    Wirksamkeit der in einem Ausbildungsvertrag enthaltenen Klausel zum (Teil-)Erlass

  • BGH, 24.04.2007 - XI ZR 17/06

    Anrechung von Steuervorteilen bei Rückabwicklung eines

  • BGH, 08.11.2016 - XI ZR 552/15

    Zu Formularklauseln über Darlehensgebühren in Bausparverträgen

  • BGH, 13.11.2012 - XI ZR 500/11

    Engeltklauseln für Pfändungsschutzkonten

  • BGH, 13.03.2018 - XI ZR 291/16

    Wahl eines Darlehensnehmers zwischen einer Darlehensvariante ohne

    Denn diese Rechtsprechung erfasst nur Fälle, in denen das Darlehen der Umsetzung staatlicher Wirtschaftsförderung dient und die streitige Klausel dem Klauselverwender durch Förderbedingungen vorgegeben worden ist (vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 2017 - XI ZR 157/16, WM 2017, 2308 Rn. 35 mwN).
  • LG Köln, 28.03.2018 - 26 O 409/17

    Unterlassung der Empfehlung von Klauseln in Musterbedingungen für die private

    Darunter fallen weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung; hingegen stellen Bestimmungen, die kein Entgelt für auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbrachte Sonderleistungen vorsehen, sondern Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlich begründeter eigener Pflichten des Verwenders oder für Zwecke des Verwenders auf den Kunden abwälzen, eine kontrollfähige Abweichung von Rechtsvorschriften dar (BGH, Urteil vom 17.10.2017 - XI ZR 157/16 - , NJW 2018, 219 aaO mwN).
  • OLG Stuttgart, 19.09.2019 - 2 U 153/18

    Wettbewerbsverstoß: Werbung mit einer Aussage zu einer Studienplatzvergabe

    Bestimmungen, die Hauptleistungspflichten regeln, unterliegen nicht der AGB-Kontrolle (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2017 - XI ZR 157/16, bei juris Rz. 19).
  • OLG Frankfurt, 12.11.2019 - 9 U 34/17

    Darlehensvertrag: unrichtige Belehrung über Beginn der Widerrufsfrist

    Dabei gilt vorliegend allerdings keine Vermutung, die Beklagte als Nichtbank habe Nutzungen in Höhe 2, 5 % über dem Basiszinssatz gezogen (BGH, Urteil vom 17.10.2017, XI ZR 157/16, Rn. 48 - juris).
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