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   BGH, 17.10.2018 - I ZB 13/18   

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https://dejure.org/2018,39097
BGH, 17.10.2018 - I ZB 13/18 (https://dejure.org/2018,39097)
BGH, Entscheidung vom 17.10.2018 - I ZB 13/18 (https://dejure.org/2018,39097)
BGH, Entscheidung vom 17. Oktober 2018 - I ZB 13/18 (https://dejure.org/2018,39097)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Festsetzung von Vollstreckungskosten für die anwaltliche Beauftragung des Gerichtsvollziehers zur Zwangsräumung gegen den Schuldner hinsichtlich Notwendigkeit

  • rewis.io

    Festsetzung der Kosten der Räumungsvollstreckung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    ZPO § 91 ; ZPO § 788 Abs. 1 S. 1 Hs. 1
    Festsetzung von Vollstreckungskosten für die anwaltliche Beauftragung des Gerichtsvollziehers zur Zwangsräumung gegen den Schuldner hinsichtlich Notwendigkeit

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Keine zusätzliche Fristsetzung zum Auszug nach einem Räumungsvergleich erforderlich!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der noch nicht zurück gegebene Wohnungsschlüssel - und die Kosten der Räumungsvollstreckung

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine zusätzliche Fristsetzung zum Auszug nach einem Räumungsvergleich erforderlich! (IMR 2020, 1000)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Keine zusätzliche Fristsetzung zum Auszug nach einem Räumungsvergleich erforderlich! (IVR 2019, 21)

Sonstiges

  • Bundesgerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    ZPO § 788 Abs 1 S 1; ZPO § 788 Abs 2 S 1
    Zur Frage, ob Kosten der Zwangsvollstreckung nicht erstattungsfähig sind, weil eine voreilige Vollstreckung vorliegen könnte. Die Anwälte des Gläubigers hatten Räumungsantrag gegenüber dem Gerichtsvollzieher gestellt. Zu dem Zeitpunkt hatte der Schuldner das Anwesen ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2019, 336
  • WM 2018, 2327
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 04.10.2012 - VII ZB 11/10

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Kosten einer zur

    Auszug aus BGH, 17.10.2018 - I ZB 13/18
    Hierzu muss er jedenfalls im Besitz einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels über eine im maßgeblichen Zeitpunkt fällige Forderung sein, und dem Schuldner muss eine nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls angemessene Frist zur freiwilligen Leistung zur Verfügung gestanden haben (vgl. BVerfGE 99, 338, 340 [juris Rn. 11]; BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2012 - VII ZB 11/10, NJW 2012, 3789 Rn. 11 mwN).

    Die Erstattungsfähigkeit einer anwaltlichen Vollstreckungsgebühr hängt nicht davon ab, dass zuvor die Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels bewirkt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 146/03, NJW-RR 2003, 1581 [juris Rn. 13]; BGH, NJW 2012, 3789 Rn. 11).

    Dem Sinn und Zweck der Fristsetzung, dem Schuldner eine freiwillige Leistung zu ermöglichen (vgl. BGH, NJW 2012, 3789 Rn. 11 mwN), ist genüge getan, wenn eine nach dem Kalender bestimmte, angemessene Zeit zur Leistung vereinbart war (vgl. MünchKomm.ZPO/Schmidt/Brinkmann, 5. Aufl., § 788 Rn. 26).

  • BVerfG, 10.12.1998 - 2 BvR 1516/93

    Zurückweisung einer Erinnerung im Verfassungsbeschwerdeverfahren: keine

    Auszug aus BGH, 17.10.2018 - I ZB 13/18
    Hierzu muss er jedenfalls im Besitz einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels über eine im maßgeblichen Zeitpunkt fällige Forderung sein, und dem Schuldner muss eine nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls angemessene Frist zur freiwilligen Leistung zur Verfügung gestanden haben (vgl. BVerfGE 99, 338, 340 [juris Rn. 11]; BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2012 - VII ZB 11/10, NJW 2012, 3789 Rn. 11 mwN).
  • BGH, 18.07.2003 - IXa ZB 146/03

    Ersatzfähigkeit von Anwaltskosten in der Zwangsvollstreckung

    Auszug aus BGH, 17.10.2018 - I ZB 13/18
    Die Erstattungsfähigkeit einer anwaltlichen Vollstreckungsgebühr hängt nicht davon ab, dass zuvor die Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels bewirkt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 146/03, NJW-RR 2003, 1581 [juris Rn. 13]; BGH, NJW 2012, 3789 Rn. 11).
  • BGH, 10.12.2009 - VII ZB 88/08

    Notwendigkeit der für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts im

    Auszug aus BGH, 17.10.2018 - I ZB 13/18
    Auch in der Zwangsvollstreckung hat der Gläubiger seine Maßnahmen zur Wahrung seiner Rechte so einzurichten, dass die Kosten möglichst niedrig gehalten werden (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - VII ZB 88/08, NJW 2010, 1007 Rn. 8).
  • BGH, 22.09.2010 - VIII ZR 285/09

    Wohnraummiete: Erlöschen der Wirkung einer Aufrechnung mit dem Anspruch auf

    Auszug aus BGH, 17.10.2018 - I ZB 13/18
    Der Rückgabeanspruch der Gläubigerin umfasste sämtliche im Besitz des Schuldners befindlichen Schlüssel, da sie andernfalls nicht ungestört über das Anwesen verfügen konnte (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2010 - VIII ZR 285/09, NJW 2011, 143 Rn. 55).
  • BGH, 05.06.2014 - VII ZB 21/12

    Zwangsvollstreckung Zug um Zug: Erstattung der Gerichtsvollzieher- und

    Auszug aus BGH, 17.10.2018 - I ZB 13/18
    Notwendig sind Kosten, wenn sie für eine Maßnahme angefallen sind, die der Gläubiger zum Zeitpunkt ihrer Vornahme bei verständiger Würdigung der Sachlage zur Durchsetzung seines titulierten Anspruchs objektiv für erforderlich halten durfte (BGH, Beschluss vom 5. Juni 2014 - VII ZB 21/12, NJW 2014, 2508 Rn. 8 mwN).
  • BGH, 05.03.2020 - I ZB 50/19

    Kosten des gemeinsam mit dem Antrag auf Einholung der Vermögensauskunft

    Notwendig sind danach Kosten, wenn sie für eine Maßnahme angefallen sind, die der Gläubiger zum Zeitpunkt ihrer Vornahme bei verständiger Würdigung der Sachlage zur Durchsetzung seines titulierten Anspruchs objektiv für erforderlich halten durfte (BGH, Beschluss vom 5. Juni 2014 - VII ZB 21/12, NJW 2014, 2508 Rn. 8; Beschluss vom 17. Oktober 2018 - I ZB 13/18, WM 2018, 2327 Rn. 6).

    Nicht notwendig sind insbesondere die Kosten voreiliger Vollstreckungsmaßnahmen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2003 - IXa ZB 183/03, DGVZ 2004, 24 [juris Rn. 7]; BGH, WM 2018, 2327 Rn. 7).

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