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   BGH, 17.10.2019 - IX ZR 215/16   

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https://dejure.org/2019,37118
BGH, 17.10.2019 - IX ZR 215/16 (https://dejure.org/2019,37118)
BGH, Entscheidung vom 17.10.2019 - IX ZR 215/16 (https://dejure.org/2019,37118)
BGH, Entscheidung vom 17. Oktober 2019 - IX ZR 215/16 (https://dejure.org/2019,37118)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • IWW

    § 129 Abs. 1 InsO, § 133 UmwG, § 563 Abs. 1, 3 ZPO, § 143 Abs. 1, § 133 Abs. 1 InsO

  • Wolters Kluwer

    Gesamtschuldnerische Haftung einer vom Schuldner abgespaltenen Gesellschaft; Gläubigerbenachteiligende Wirkung von Zahlungen aus dem Vermögen des Schuldners

  • Betriebs-Berater

    Haftung einer abgespaltenen Gesellschaft nach § 133 UmwG steht gläubigerbenachteiligender Wirkung von Zahlungen nicht entgegen

  • rewis.io

    Insolvenzanfechtung: Gläubigerbenachteiligung bei gesamtschuldnerischer Haftung einer vom Schuldner abgespaltenen Gesellschaft

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Gläubigerbenachteiligung bei Abspaltung

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UmwG § 129 Abs. 1 ; UmwG § 133
    Gesamtschuldnerische Haftung einer vom Schuldner abgespaltenen Gesellschaft; Gläubigerbenachteiligende Wirkung von Zahlungen aus dem Vermögen des Schuldners

  • rechtsportal.de

    InsO § 129 Abs. 1

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Jede Verkürzung der Aktivmasse ist eine Gläubigerbenachteiligung!

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Gläubigerbenachteiligung trotz gesamtschuldnerischer Haftung einer vom Schuldner abgespaltenen Gesellschaft

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Insolvenzanfechtung der im zeitlichen Zusammenhang mit einer Abspaltung geleisteten Zahlungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die gläubigerbenachteiligende Zahlung eines Gesamtschuldners

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zahlungen von Schuldner gläubigerbenachteiligend trotz Gesellschaftsabspaltung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Haftung einer abgespaltenen Gesellschaft nach § 133 UmwG steht gläubigerbenachteiligender Wirkung von Zahlungen nicht entgegen

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Gesamtschuldnerische Haftung abgespaltener Gesellschaft nach § 133 UmwG; kein Entgegenstehen gläubigerbenachteiligender Wirkung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Insolvenzanfechtung und Haftung der abgespaltenen Gesellschaft

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Die gesamtschuldnerische Haftung Dritter hindert die Insolvenzanfechtung nicht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2019, 1519
  • ZIP 2019, 2224
  • MDR 2019, 1472
  • NZI 2019, 933
  • WM 2019, 2177
  • BB 2020, 402
  • DB 2019, 2574
  • NZG 2020, 119
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 18.07.2019 - IX ZR 258/18

    Die Hoffnung stirbt zuletzt!

    Auszug aus BGH, 17.10.2019 - IX ZR 215/16
    a) Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die angefochtene Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt hat, wenn sich also mit anderen Worten die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (BGH, Urteil vom 15. November 2018 - IX ZR 229/17, WM 2019, 213 Rn. 11 mwN; vom 18. Juli 2019 - IX ZR 258/18, WM 2019, 1605 Rn. 12; st. Rspr.).

    Als Vorteil der Masse sind nur solche Folgen zu berücksichtigen, die unmittelbar mit der angefochtenen Rechtshandlung zusammenhängen (BGH, Urteil vom 28. Januar 2016 - IX ZR 185/13, WM 2016, 427 Rn. 17; vom 18. Juli 2019, aaO Rn. 14; jeweils mwN).

  • BGH, 28.01.2016 - IX ZR 185/13

    Insolvenzanfechtung: Gläubigerbenachteiligung durch eine "Treuhandzahlung" zur

    Auszug aus BGH, 17.10.2019 - IX ZR 215/16
    Als Vorteil der Masse sind nur solche Folgen zu berücksichtigen, die unmittelbar mit der angefochtenen Rechtshandlung zusammenhängen (BGH, Urteil vom 28. Januar 2016 - IX ZR 185/13, WM 2016, 427 Rn. 17; vom 18. Juli 2019, aaO Rn. 14; jeweils mwN).
  • BGH, 20.02.2014 - IX ZR 164/13

    Insolvenzanfechtung: Freiwerden einer Gesellschaftersicherheit infolge der

    Auszug aus BGH, 17.10.2019 - IX ZR 215/16
    Die angefochtenen Zahlungen hätten die Gläubiger der Schuldnerin nur dann nicht benachteiligt, wenn die Masse in dem über das Vermögen der Schuldnerin eröffneten Insolvenzverfahren im Blick auf die Haftung der abgespaltenen Gesellschaft nach § 133 UmwG auch ohne die Anfechtung ausreichen würde, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 20. Februar 2014 - IX ZR 164/13, BGHZ 200, 210 Rn. 20).
  • BGH, 15.11.2018 - IX ZR 229/17

    Führen der dem Darlehensnehmer verschafften Kapitalnutzung nur zu einer

    Auszug aus BGH, 17.10.2019 - IX ZR 215/16
    a) Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die angefochtene Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt hat, wenn sich also mit anderen Worten die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (BGH, Urteil vom 15. November 2018 - IX ZR 229/17, WM 2019, 213 Rn. 11 mwN; vom 18. Juli 2019 - IX ZR 258/18, WM 2019, 1605 Rn. 12; st. Rspr.).
  • SG Würzburg, 16.04.2021 - S 7 AL 59/21

    Kurzarbeitergeld und Beitragserstattung nach Insolvenzantrag

    "Erhält der Schuldner als Folge der Rechtshandlung zwar keine Gegenleistung, sondern etwas, das sich in anderer Weise als - zumindest gleichwertiger - Vorteil erweist, ist eine unmittelbare Benachteiligung ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Vorteil unmittelbar und in zurechenbarer Weise mit dem Vermögensopfer zusammenhängt und sich unmittelbar in einer - den anderweitigen Nachteil zumindest ausgleichenden - Mehrung des Schuldnervermögens niederschlägt (BGH NZG 2020, 119 (120); NZI 2016 (262); 2007, 718 f.; 2003, 315 (316)) (â†' Rn. 49.1 ff.).".
  • LG Düsseldorf, 16.02.2023 - 8 O 303/20
    Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die relevante Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (vgl. BGH, Urteil vom 17.10.2019 - IX ZR 215/16, NZG 2020, 119, 120, Rn. 7).
  • OLG Bamberg, 11.06.2021 - 3 U 150/19

    Keine Gläubigerbenachteiligung bei Bevorzugung eines nachrangig gesicherten

    Dies ist der Fall, wenn die angefochtene Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt hat, wenn sich also mit anderen Worten die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 17.10.2019, IX ZR 215/16, NZI 2019, 933 Rn. 7 m.w.N.).
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