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   BGH, 17.10.2019 - StB 26/19   

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https://dejure.org/2019,37774
BGH, 17.10.2019 - StB 26/19 (https://dejure.org/2019,37774)
BGH, Entscheidung vom 17.10.2019 - StB 26/19 (https://dejure.org/2019,37774)
BGH, Entscheidung vom 17. Oktober 2019 - StB 26/19 (https://dejure.org/2019,37774)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Anordnung der Untersuchungshaft bei Vorliegen des dringenden Tatverdachts der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung; Verbringen der Kinder in ein Kampfgebiet als gröbliche Verletzung der Fürsorgepflicht und Erziehungspflicht; Haftgrund der ...

  • rewis.io

    Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung und Verletzung der Fürsorge und Erziehungspflicht: Mitgliedschaftliche Beteiligung in der Organisation; Gefahr des kriminellen Lebenswandels minderjähriger Kinder

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anordnung der Untersuchungshaft bei Vorliegen des dringenden Tatverdachts der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung; Verbringen der Kinder in ein Kampfgebiet als gröbliche Verletzung der Fürsorgepflicht und Erziehungspflicht; Haftgrund der ...

  • datenbank.nwb.de

    Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung und Verletzung der Fürsorge und Erziehungspflicht: Mitgliedschaftliche Beteiligung in der Organisation; Gefahr des kriminellen Lebenswandels minderjähriger Kinder

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 15.05.2019 - AK 22/19

    Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung (Förderung

    Auszug aus BGH, 17.10.2019 - StB 26/19
    In Abgrenzung hierzu fehlt es in Fällen einer bloß formalen oder passiven, für das Wirken der Vereinigung bedeutungslosen Mitgliedschaft grundsätzlich an einem aktiven mitgliedschaftlichen Betätigungsakt (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2019 - AK 22/19, NJW 2019, 2552 Rn. 24 mwN).

    Sie beteiligte sich - über das bloße Alltagsleben ohne Organisationsbezug hinaus (vgl. dazu im Einzelfall BGH, Beschlüsse vom 22. März 2018 - StB 32/17, NStZ-RR 2018, 206, 207; vom 15. Mai 2019 - AK 22/19, NJW 2019, 2552 Rn. 26 f.; vom 28. Juni 2018 - StB 11/18, BGHR StGB § 129a Abs. 1 Mitgliedschaft 4 Rn. 19) - aktiv für die Vereinigung.

  • BVerfG, 15.10.2014 - 2 BvR 920/14

    Strafnorm des hessischen Schulrechts gegen Entziehung eines Kindes von der

    Auszug aus BGH, 17.10.2019 - StB 26/19
    b) Die gröbliche Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht ist aufgrund der vorläufigen Beweislage zum einen darin zu sehen, dass die Beschuldigte ihre Kinder in ein Kampfgebiet verbrachte, in dem Gefahr für deren körperliche und psychische Entwicklung bestand (vgl. MüKoStGB/Ritscher, 3. Aufl., § 171 Rn. 16; grundsätzlich BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 2014 - 2 BvR 920/14, NJW 2015, 44 Rn. 14 ff.).

    Die äußeren Umstände lassen derzeit den Schluss auf den subjektiven Tatbestand zu, auf den ebenso wie auf die Wahrscheinlichkeit eines Schadens (vgl. zum Gefahrbegriff BGH, Urteil vom 20. April 1982 - 1 StR 50/82, NStZ 1982, 328 f.; BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 2014 - 2 BvR 920/14, NJW 2015, 44 Rn. 20; BT-Drucks. VI/1552 S. 13) bei den weiteren Ermittlungen besonders Bedacht zu nehmen sein wird.

  • BGH, 06.10.2016 - AK 52/16

    Fortdauer der Untersuchungshaft aufgrund der Mitgliedschaft in einer

    Auszug aus BGH, 17.10.2019 - StB 26/19
    d) Deutsches Strafrecht ist nach gegenwärtigem Stand der Ermittlungen für die deutsche Beschuldigte zumindest gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB anwendbar (vgl. näher BGH, Beschlüsse vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 33 ff.; vom 5. Juni 2019 - AK 26/19, juris Rn. 17).
  • BGH, 11.01.2018 - AK 75/17

    Dringender Tatverdacht wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen

    Auszug aus BGH, 17.10.2019 - StB 26/19
    Selbst wenn die Beschuldigte unterdessen ein weiteres Dauerdelikt verwirklicht haben sollte, wären die Beteiligungshandlungen - die vorläufigen Ermittlungsergebnisse zugrunde gelegt - nur gelegentlich der weiteren Straftat begangen worden, so dass die bloße zeitliche Überschneidung keine Tateinheit begründet (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2018 - AK 75/17 u.a., juris Rn. 40).
  • BGH, 28.06.1955 - 5 StR 646/54
    Auszug aus BGH, 17.10.2019 - StB 26/19
    In Bezug auf die drei Kinder, gegenüber denen die Fürsorge- und Erziehungspflicht verletzt wurde, handelt es sich um eine Pflichtverletzung in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen (vgl. im Übrigen BGH, Urteile vom 28. Juni 1955 - 5 StR 646/54, BGHSt 8, 92, 95 f.; vom 26. Februar 1997 - 3 StR 525/96, BGHSt 43, 1, 3 f.).
  • BGH, 26.02.1997 - 3 StR 525/96

    Geheimdienstliche Agententätigkeit für das MfS (tatbestandliche Handlungseinheit;

    Auszug aus BGH, 17.10.2019 - StB 26/19
    In Bezug auf die drei Kinder, gegenüber denen die Fürsorge- und Erziehungspflicht verletzt wurde, handelt es sich um eine Pflichtverletzung in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen (vgl. im Übrigen BGH, Urteile vom 28. Juni 1955 - 5 StR 646/54, BGHSt 8, 92, 95 f.; vom 26. Februar 1997 - 3 StR 525/96, BGHSt 43, 1, 3 f.).
  • BGH, 10.08.2017 - AK 35/17

    Dringender Tatverdacht wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer

    Auszug aus BGH, 17.10.2019 - StB 26/19
    Aus den gleichen Gründen stehen das Kriegswaffendelikt und die davon unabhängig verwirklichte Fürsorgepflichtverletzung zueinander in Tatmehrheit (s. auch BGH, Beschluss vom 10. August 2017 - AK 35/17 u.a., juris Rn. 37 mwN).
  • BGH, 05.06.2019 - AK 26/19

    Prüfung der Aufrechterhaltung einer Untersuchungshaft bei Verdacht der

    Auszug aus BGH, 17.10.2019 - StB 26/19
    d) Deutsches Strafrecht ist nach gegenwärtigem Stand der Ermittlungen für die deutsche Beschuldigte zumindest gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB anwendbar (vgl. näher BGH, Beschlüsse vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 33 ff.; vom 5. Juni 2019 - AK 26/19, juris Rn. 17).
  • BGH, 09.07.2015 - 3 StR 537/14

    Konkurrenzen bei Organisationsdelikten (kriminelle/terroristische Vereinigung;

    Auszug aus BGH, 17.10.2019 - StB 26/19
    Die mitgliedschaftlichen Beteiligungsakte, die auch den Tatbestand einer anderen Strafvorschrift erfüllen und der Zwecksetzung der Vereinigung oder ihren sonstigen Interessen dienen, stehen gemäß § 52 Abs. 1 Alternative 1 StGB in Tateinheit mit der jeweils gleichzeitig verwirklichten mitgliedschaftlichen Beteiligung, jedoch - soweit sich nach allgemeinen Grundsätzen nichts anderes ergibt - sowohl untereinander als auch zu der Gesamtheit der sonstigen mitgliedschaftlichen Beteiligungsakte in Tatmehrheit (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308 Rn. 23 ff.).
  • BGH, 24.01.2019 - AK 57/18

    Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus

    Auszug aus BGH, 17.10.2019 - StB 26/19
    Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO sowie - auch bei der gebotenen restriktiven Auslegung des § 112 Abs. 3 StPO (s. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2019 - AK 57/18, juris Rn. 30 ff.) - derjenige der Schwerkriminalität.
  • BGH, 14.09.2010 - 3 StR 573/09

    Urteil gegen Mitglied von Al Qaida rechtskräftig

  • BGH, 22.03.2018 - StB 32/17

    Erlass eines Haftbefehls bei dringendem Tatverdacht der Mitgliedschaft in einer

  • BGH, 20.04.1982 - 1 StR 50/82

    Verurteilung wegen Totschlags - Aussetzung der Strafe zur Bewährung - Möglichkeit

  • BGH, 14.08.2009 - 3 StR 552/08

    Urteil gegen Mitglied und Unterstützer der Al Qaida weitgehend rechtskräftig

  • BGH, 28.06.2018 - StB 11/18

    Dringender Tatverdacht wegen mitgliedschaftlicher Betätigung in einer

  • BGH, 13.06.2019 - AK 27/19

    Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung (formale

  • BGH, 03.03.2021 - AK 10/21

    Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus;

    In rechtlicher Hinsicht folgt daraus, dass sich die Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, § 171 StGB, §§ 52, 53 StGB, § 22a Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a KrWaffKontrG in Verbindung mit Teil B Nr. 29 Buchst. c der Anlage zu § 1 Abs. 1 KrWaffKontrG strafbar gemacht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2019 - StB 26/19, juris Rn. 20).

    Die äußeren Umstände lassen derzeit den Schluss auf den subjektiven Tatbestand zu (vgl. zum Ganzen BGH, Beschlüsse vom 4. März 2020 - StB 7/20 Rn. 40; vom 17. Oktober 2019 - StB 26/19, juris Rn. 25 mwN; vom 17. Oktober 2019 - AK 56/19, juris Rn. 42 ff.; zum erforderlichen Vorsatz BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2020 - 4 StR 339/20, NStZ-RR 2020, 372; grundsätzlich BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 2014 - 2 BvR 920/14, NJW 2015, 44 Rn. 14 ff.).

    Die Fürsorgepflichtverletzung und das unabhängig davon verwirklichte Kriegswaffendelikt stehen zueinander in Tatmehrheit (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 2019 - StB 26/19, juris Rn. 32, vom 10. August 2017 - AK 35/17 u.a., juris Rn. 37 mwN).

    In Tatmehrheit (§ 53 StGB) dazu treten die fortdauernden, keinen weiteren Straftatbestand erfüllenden mitgliedschaftlichen Beteiligungsakte (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2019 - StB 26/19, juris Rn. 30 ff. mwN).

    Dies folgt für die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung entweder unmittelbar aus § 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 2 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 2009 - StB 34/09, BGHR StGB § 129b Anwendbarkeit 1) oder - ebenso wie für die Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht und den Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz - aus § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB, weil die Beschuldigte Deutsche ist und das Gebiet, in dem sie sich als Mitglied des IS beteiligte, im Tatzeitraum effektiv keiner staatlichen Strafgewalt unterlag (vgl. näher BGH, Beschlüsse vom 9. Juni 2020 - AK 12/20, juris Rn. 32; vom 17. Oktober 2019 - AK 56/19, juris Rn. 55; vom 17. Oktober 2019 - StB 26/19, juris Rn. 28; vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 33 ff.).

  • BGH, 23.01.2024 - AK 108/23

    Verdacht der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland;

    Die äußeren Umstände lassen derzeit den Schluss auf den subjektiven Tatbestand zu (BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 2019 - AK 56/19, juris Rn. 42 ff., und StB 26/19, BGHR StGB § 171 Krimineller Lebenswandel 1 mwN; vom 4. März 2020 - StB 7/20 Rn. 40, nicht veröffentlicht; vom 3. März 2021 - AK 10/21, juris Rn. 36; zum erforderlichen Vorsatz BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2020 - 4 StR 339/20, NStZ-RR 2020, 372), auf den ebenso wie auf die Wahrscheinlichkeit eines Schadens Bedacht zu nehmen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2019 - StB 26/19, juris Rn. 26 mwN zum Gefahrbegriff).

    In Syrien befanden sich die jeweiligen Tatorte zur Tatzeit unter alleiniger Kontrolle des IS und unterlagen damit faktisch keiner Strafgewalt (vgl. näher BGH, Beschlüsse vom 9. Juni 2020 - AK 12/20, juris Rn. 32; vom 17. Oktober 2019 - AK 56/19, juris Rn. 55; vom 17. Oktober 2019 - StB 26/19, juris Rn. 28; vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 33 ff.).

  • OLG Düsseldorf, 17.12.2019 - 5 StS 2/19

    Hauptverhandlungstermine in dem Verfahren gegen Derya Ö. aus Bochum wegen

    Die Annahme einer mitgliedschaftlichen Beteiligung scheidet daher aus, wenn die Unterstützungshandlungen nicht von einem einvernehmlichen Willen zu einer fortdauernden Teilnahme am Verbandsleben getragen sind (vgl. insgesamt zuletzt: BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2019 - StB 26/19 m. w. N.).

    In Abgrenzung hierzu fehlt es in Fällen einer bloß formalen oder passiven, für das Wirken der Vereinigung bedeutungslosen Mitgliedschaft grundsätzlich an einem aktiven mitgliedschaftlichen Betätigungsakt (BGH, zuletzt: Beschluss vom 17. Oktober 2019 - StB 26/19 m. w. N.).

    Weil der Senat nicht festgestellt hat, wann und wo M. S. der Angeklagten den Besitz an den beiden Sturmgewehren eingeräumt hat, lässt sich der Erwerb der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen (§ 22a Abs. 1 Nr. 2 KrWaffKontrG) nicht konkretisieren; deshalb ist von der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine solche auszugehen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2019 - StB 26/19, Rn. 27).

  • BGH, 20.04.2021 - AK 30/21

    Strafbare Beteiligung an Aktivitäten des Islamischen Staates: Voraussetzungen

    Die Kriegswaffendelikte und die unabhängig davon verwirklichten Kriegsverbrechen stehen zueinander in Tatmehrheit (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2021 - AK 5/21, juris Rn. 48; vom 9. Juni 2020 - AK 12/20, juris Rn. 31; vom 17. Oktober 2019 - StB 26/19, juris Rn. 32; vom 10. August 2017 - AK 35/17 u.a., juris Rn. 37 mwN).

    In Tatmehrheit (§ 53 StGB) dazu treten die fortdauernden, keinen weiteren Straftatbestand erfüllenden mitgliedschaftlichen Beteiligungsakte (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2019 - StB 26/19, juris Rn. 30 ff. mwN).

    Dies folgt für die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung entweder unmittelbar aus § 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 2 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 2009 - StB 34/09, BGHR StGB § 129b Anwendbarkeit 1) oder - ebenso wie für die Verstöße gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz - aus § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB, weil die Angeschuldigte Deutsche ist und das Gebiet, in dem sie sich als Mitglied des IS beteiligte, im Tatzeitraum keiner effektiven staatlichen Strafgewalt unterlag (vgl. näher BGH, Beschlüsse vom 9. Juni 2020 - AK 12/20, juris Rn. 32; vom 17. Oktober 2019 - AK 56/19, juris Rn. 55; vom 17. Oktober 2019 - StB 26/19, juris Rn. 28; vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 33 ff.).

  • BGH, 09.02.2021 - AK 5/21

    Strafverurteilung wegen Beihilfe zum Verbrechen gegen die Menschlichkeit u.a.:

    Die mitgliedschaftlichen Beteiligungsakte, die zugleich den Tatbestand einer anderen Straftat erfüllen, stehen gemäß § 52 Abs. 1 Alternative 1 StGB in Tateinheit mit der jeweils gleichzeitig verwirklichten mitgliedschaftlichen Beteiligung, jedoch - soweit sich nach allgemeinen Grundsätzen nichts anderes ergibt - sowohl untereinander als auch zu der Gesamtheit der sonstigen mitgliedschaftlichen Beteiligungsakte in Tatmehrheit (BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308 Rn. 23 ff.; vom 17. Oktober 2019 - StB 26/19, juris Rn. 30 ff.; vom 17. Oktober 2019 - AK 56/19, juris Rn. 53).
  • BGH, 21.04.2022 - AK 14/22

    BGH trifft zwei Entscheidungen zur Untersuchungshaft von sog. IS-Rückkehrerinnen

    Durch die Erziehung der Söhne im Sinne der IS-Ideologie bestand außerdem die Gefahr, dass sie dessen Vorgehensweisen sowie Ziele teilen und durch Handlungen in dessen Sinne einen kriminellen Lebenswandel führen (s. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2019 - StB 26/19, Rn. 25, BGHR StGB § 171 Krimineller Lebenswandel 1).
  • OLG Frankfurt, 29.10.2021 - 2 OJs 29/20

    Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung ("IS") einer

    Darüber hinaus sind die völkerrechtswidrige Aneignung von Wohnraum, der durch den IS zur Unterbringung seiner Kämpfer sowie zur Festigung des eigenen Herrschafts- und Gebietsanspruchs zugewiesen wurde, und jeweils der Erwerb der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe als eigenständige Beteiligungshandlungen zu bewerten (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2019 - StB 26/19, BeckRS 2019, 27304, Rn. 23; Beschluss vom 15. Mai 2019 - AK 22/19, NJW 2019, 2552, 2555; MüKo-StGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 91).

    Die mitgliedschaftlichen Beteiligungsakte, die zugleich den Tatbestand einer anderen Strafvorschrift erfüllen, stehen gemäß § 52 Abs. 1 Alternative 1 StGB in Tateinheit mit der jeweils gleichzeitig verwirklichten mitgliedschaftlichen Beteiligung, jedoch - soweit sich nach allgemeinen Grundsätzen nichts anderes ergibt - sowohl untereinander als auch zu der Gesamtheit der sonstigen mitgliedschaftlichen Beteiligungsakte in Tatmehrheit im Sinne von § 53 StGB (BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308; vom 17. Oktober 2019 - StB 26/19, juris).

  • BGH, 09.06.2020 - AK 12/20

    Dringender Tatverdacht wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer

    Die Unterstützung muss von einem einheitlichen Willen zu einer fortdauernden Teilnahme am Verbandsleben getragen sein (st. Rspr.; vgl. im Einzelnen etwa BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 2019 - AK 56/19, juris Rn. 27 f. mwN, und StB 26/19, juris Rn. 21 f.).

    Die mitgliedschaftlichen Beteiligungsakte, die zugleich den Tatbestand einer anderen Strafvorschrift erfüllen, stehen gemäß § 52 Abs. 1 Alternative 1 StGB in Tateinheit mit der jeweils gleichzeitig verwirklichten mitgliedschaftlichen Beteiligung, jedoch - soweit sich nach allgemeinen Grundsätzen nichts anderes ergibt - sowohl untereinander als auch zu der Gesamtheit der sonstigen mitgliedschaftlichen Beteiligungsakte in Tatmehrheit (BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308 Rn. 23 ff.; vom 17. Oktober 2019 - StB 26/19, juris Rn. 30 ff., und AK 56/19, juris Rn. 53).

  • BGH, 21.04.2022 - AK 18/22

    BGH trifft zwei Entscheidungen zur Untersuchungshaft von sog. IS-Rückkehrerinnen

    Die äußeren Umstände lassen derzeit den Schluss auf den subjektiven Tatbestand zu (BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 2019 - AK 56/19, juris Rn. 42 ff., und StB 26/19, BGHR StGB § 171 Krimineller Lebenswandel 1 mwN; vom 4. März 2020 - StB 7/20 Rn. 40, nicht veröffentlicht; vom 3. März 2021 - AK 10/21, juris Rn. 36; zum erforderlichen Vorsatz BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2020 - 4 StR 339/20, NStZ-RR 2020, 372), auf den ebenso wie auf die Wahrscheinlichkeit eines Schadens Bedacht zu nehmen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2019 - StB 26/19, juris Rn. 26 mwN zum Gefahrbegriff).
  • BGH, 17.02.2021 - AK 7/21

    Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus;

    bb) Eine gröbliche Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht im Sinne des § 171 StGB ergibt sich nach der derzeitigen Beweislage daraus, dass die Angeklagte ihre vier Kinder vorsätzlich in ein Kampfgebiet mit den damit verbundenen Risiken verbrachte und sie im Sinne des IS erziehen ließ (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 2019 - StB 26/19, juris Rn. 25 mwN; vom 17. Oktober 2019 - AK 56/19, juris Rn. 42 ff.; zum erforderlichen Vorsatz BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2020 - 4 StR 339/20, NStZ-RR 2020, 372).

    In Tatmehrheit (§ 53 StGB) dazu tritt die fortdauernde, keinen weiteren Straftatbestand erfüllende Mitgliedschaft (s. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2019 - StB 26/19, juris Rn. 30 ff. mwN).

  • BGH, 09.03.2022 - AK 6/22

    Kriegsverbrechen gegen Personen durch entwürdigende oder erniedrigende

  • KG, 23.04.2021 - 2 StE 6/20

    Ehefrau; Haushalt; IS-Mitglied; einvernehmlich; Eingliederung; Anpreisen;

  • BGH, 28.07.2020 - AK 18/20

    Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft eines Angeschuldigten über sechs

  • BGH, 24.03.2020 - AK 5/20

    Fortdauer der Untersuchungshaft (dringender Tatverdacht wegen

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