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   BGH, 17.11.1955 - II ZR 172/54   

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BGH, 17.11.1955 - II ZR 172/54 (https://dejure.org/1955,164)
BGH, Entscheidung vom 17.11.1955 - II ZR 172/54 (https://dejure.org/1955,164)
BGH, Entscheidung vom 17. November 1955 - II ZR 172/54 (https://dejure.org/1955,164)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 19, 51
  • NJW 1956, 138
  • DB 1956, 87
  • DB 1956, 88
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 28.02.1955 - GSZ 4/54

    Wertpapierdepot. Rückerstattung

    Auszug aus BGH, 17.11.1955 - II ZR 172/54
    Deshalb rückte der Inhaber von Wertpapieren, die durch § 3 der 11. VO zum ReichsbürgerG zugunsten des Reiches für verfallen erklärt und demzufolge mit einem Sperrvermerk versehen, dann aber weder an das Reich abgeführt noch umgebucht worden sind, mit dem Zusammenbruch des Reiches automatisch in seine Rechtsstellung wieder ein (GrZS BGHZ 16, 350).

    Das ist aber nach, dem Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen vom 28.2.1955 (BGHZ 16, 350) und dem erwähnten Senatsurteil vom 6.5.1955 (WM 1955, 971) ausgeschlossen.

    Über Vermögenswerte, die noch auf den Namen des Vereins stehen, kann der Verein dagegen verfügen, ohne daß es dazu eines Rückerstattungsverfahrens bedarf (BGHZ 16, 350; WM 1955, 971).

    Soweit sich seine Maßnahmen im Bereich der Bundesrepublik und in Berlin ausgewirkt haben, sind auf sie die Rückerstattungs- und Wiedergutmachungsvorschriften oder die vom Großen Senat für Zivilsachen im Beschluß vom 28.2.1955 (BGHZ 16, 350) aufgestellten Grundsätze anzuwenden.

  • BGH, 13.01.1955 - II ZR 249/53

    Identität bei Verein

    Auszug aus BGH, 17.11.1955 - II ZR 172/54
    Hier ist das spätere Verhalten als Zustimmung zu der unfrei und nicht satzungsgemäß vorgenommenen Auflösung zu werten (vgl. BGHZ 16, 143 [151]).
  • BGH, 11.02.1953 - II ZR 51/52

    Vermögenseinziehung und Lebensversicherung

    Auszug aus BGH, 17.11.1955 - II ZR 172/54
    Grundsätzlich kann an den in der Nazizeit geschaffenen Rechtstatsachen nicht vorbeigegangen werden, weil die Auswirkungen des nationalsozialistischen Unrechts auf allen Lebensgebieten so weittragend und tiefgreifend waren, daß nur neuer Rechtswirrwarr entstehen würde, wenn man alle damaligen unrechtlichen Vorgänge und alle darauf beruhenden Rechtsänderungen als nichtig ansehen und über die nun einmal entstandenen Tatsachen einfach hinweggehen würde (BGHZ 9, 34 ff).
  • BAG, 30.01.1960 - 5 AZR 603/57

    Gewinnbeteiligung eines Arbeitnehmers - Inhalt eines Vertrages -

    Auszug aus BGH, 17.11.1955 - II ZR 172/54
    Für Fälle dieser Art ist auch abgesehen von der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 681, 666 BGB) ein Anspruch auf Auskunft gegeben worden (BGHZ 10, 387 m w Nachw).
  • BGH, 05.11.2002 - XI ZR 381/01

    Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der Finanzaffäre Koch

    Für die Annahme einer Rechnungslegungspflicht bei der auf § 818 Abs. 1 BGB beruhenden Verpflichtung zur Herausgabe von Nutzungen oder anderen geldwerten Vorteilen fehlt infolgedessen die notwendige Rechtsgrundlage (RGZ 137, 206, 212; vgl. ferner BGHZ 19, 51, 68).
  • KG, 26.02.2004 - 1 W 549/01

    Vereinsrecht: Erfordernis der Genehmigung der Satzungsänderung eines

    Inzwischen handele es sich zudem um eine gefestigte Rechtsprechung, auf die sich die Praxis eingestellt habe, sodass von ihr im Interesse der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes nur aus deutlich überwiegenden oder schlechthin zwingenden Gründen abgewichen werden könne (vgl. zu Vorstehendem BGHZ 19, 51/57; WM 1965, 1132/1133 und 1976, 686; BAG NJW 1967, 1437 und JZ 1987, 420; BVerwG NJW 1997, 474/476; Senat - in Ablösungsverfahren nach dem AKG - WM 1957, 1108; 1964, 497; 1965, 880 und 1968, 739; OLG München JFG 18, 183; OLG Köln NJW-RR 1996, 989 und 1999, 336; OLG Frankfurt/Main Rpfleger 1992, 28; aus der Lit.: Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 17. Aufl., Rdn. 398; Soergel/Hadding, BGB, 13. Aufl., vor § 41 Rdn. 11; Staudinger/Weick, BGB, 13. Aufl., § 41 Rdn. 12).

    Dies gilt unabhängig von der Frage, ob zu den gemäß Art. 82 EGBGB fortgeltenden Vorschriften der Landesgesetze über die Verfassung von Vereinen, die ihre Rechtsfähigkeit vor 1900 durch staatliche Verleihung erhalten haben, auch diejenigen gehören, die seine Auflösung und das danach eintretende Rechtsverhältnis betreffen (so BGHZ 19, 51/59; Staudinger/Mayer a.a.O. Art. 82 EGBGB Rdn. 11; Habicht, Die Einwirkung des BGB auf zuvor entstandene Rechtsverhältnisse, S. 115f.; Niedner in: Kommentar zum BGB, Art. 82 EGBGB Anm.4, S. 171; a.A. Soergel/Hartmann, BGB, 12. Aufl., Art. 82 EGBGB Rdn. 2).

  • BVerwG, 27.06.1996 - 7 C 53.95

    Sportvereine erhalten enteignete Grundstücke zurück

    Allerdings kann ein Verein auch ohne vorherige Auflösung und Liquidation erlöschen, wenn alle seine Mitglieder durch Tod, Austritt oder aus sonstigen Gründen weggefallen sind, da er als Personenvereinigung ohne Mitglieder undenkbar ist (vgl. BGHZ 19, 51 [57, 61]; BAG, NJW 1967, 1437; Palandt-Heinrichs, BGB, 55. Aufl. 1996, Rn. 2 zu § 41).

    Dem steht es gleich, wenn die Mitglieder sich jahrelang als solche nicht betätigt und den Vereinszweck endgültig aufgegeben haben (BGHZ 19, 51 [64]; BGH, DB 1965, 1665; BGH, WM 1976, 686 [687]).

  • BGH, 16.12.2004 - III ZR 179/04

    Rechtstellung der Erben eines als Kleingartenanlage genutzten Grundstücks in der

    Zwar erlischt ein Verein in diesen Fällen, ohne daß eine Liquidation stattzufinden hat (BGHZ 19, 51, 57; OLG Köln NJW-RR 1999, 336, 337 m.w.N.; Burhoff aaO, Rn. 365; Stöber, Handbuch des Vereinsrechts, 9. Aufl., Rn. 868).
  • BVerwG, 24.10.2007 - 8 C 10.06

    Berechtigter, untergegangener Berechtigter, Gemeinschaft, altrechtliche

    Eine solche Reaktivierung trat ein, wenn sich zahlreiche Mitglieder mit der Auflösung ihres Zusammenschlusses nicht abgefunden hatten und gleich nach der Beseitigung des politischen Drucks sofort wieder zusammenkamen, um dann die Vereinigung unverändert unter ihrem alten Zweck fortzusetzen (BGHZ 19, 51).
  • KG, 12.09.2006 - 1 W 428/05

    Vereinsrecht: Folgen der Undurchführbarkeit einer Bestimmung der Vereinssatzung

    Denn nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat der Verein zum Zeitpunkt der Löschung noch bestanden und hat vor allem auch noch über Mitglieder verfügt, so dass die Eintragung der Löschung sachlich unrichtig war (vgl. dazu BGHZ 19, 51, 57 = NJW 1956, 138; WM 1976, 686; BAG DB 12986, 2686 = JZ 1987, 420; OLG Köln NJW-RR 1996, 989; Senat, Beschluss vom 26. Februar 2004, 1 W 549/01; Beschluss vom 28. September 2004, 1 W 505/03; Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 41 Rn. 2; Ermann/Westermann, BGB, 11. Aufl., § 41 Rn. 3).
  • VG Potsdam, 21.03.2007 - 6 K 59/01

    Rückübertragung von Grundstücken eines Ruderclubs; sowjetische Besatzungszone;

    Der Kläger erfüllt auch nicht die Voraussetzungen der identitätswahrenden Wiederherstellung eines Vereins, wie sie die Rechtsprechung für Vereine entwickelt hat, die sich unter unrechtmäßigem politischen Druck selbst aufgelöst haben (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. Januar 1955 - II ZR 249/53 -, BGHZ 16, 143; Urteil vom 17. November 1955 - II ZR 172/54 -, BGHZ 19, 51; vgl. zur in der DDR erzwungenen Selbstauflösungen durch Zwangsfusion auch AG Halle-Saalkreis, Beschluss vom 26. Oktober 1992 - RVR 147/92 -, ZIP 1993, 392 f., und VG Dresden, Urteil vom 28. Januar 2003 - 5 K 451/97 -, zit. nach juris ).

    Nach der o. g. Rechtsprechung hört ein Verein, dessen Auflösung nichtig ist, dann rechtlich auf zu bestehen, wenn sich die Mitglieder mit der Auflösung des Vereins abgefunden haben, so dass das spätere Verhalten der Mitglieder als Zustimmung zu der unfrei und ohne Rechtsgrundlage vorgenommenen Auflösung zu werten ist (BGHZ 16, 143 [151]; BGHZ 19, 51 [64]).

    Finden sich dagegen zahlreiche Mitglieder nach Beseitigung des politischen Drucks sofort wieder zusammen, um den Verein unverändert unter seinem satzungsmäßigen Zweck mit der bisherigen Tradition fortzusetzen, so besteht der Verein fort (BGHZ 19, 51 [64 f.]; VG Dresden, a.a.O. Rdnr. 282-284).

  • BAG, 13.04.1967 - 5 AZR 426/66

    Erlöschen eines eingetragenen Vereins - Mitglieder - Vermögensabwicklung -

    Io Ein eingetragener Verein erlischt ohne weiteres, wenn er keine Mitglieder mehr hat; die Vermögensabväcklung hat ein gemäß '§ 1913 BGB zu bestellender Pfleger vorzunehmen (im Anschluß an BGH in BGHZ 19, 51 und Betrieb 65, 1665)o 2o Der Pfleger ist gesetzlicher Vertreter der an der Vermögens abwicklung Beteiligt#!!, nicht des ehemaligen Vereins0 3" Der Pfleger kann jedenfalls in der Revisionsinstanz nicht mehr die Prozeßführung des erloschenen Vereins genehmigen und damit praktisch eine Parteiänderung herbeiführen" .

    1) Der als Partei klagende Verein hat seit längerer Zeit keine Mitglieder mehr" Damit ist seine Rechtsfähigkeit erloschen" Er besteht auch nicht als sog" Liquidationsverein (§ 4-9 Abs" 2 BGB) fort" Ein Verein ohne Mitglieder ist begrifflich undenkbar, weil jede Willensbildung, auch zum Zwecke der Liquidation, unmöglich geworden ist" Es kommt in diesem vom Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehenen Fall auch keine Entziehung der Rechtsfähigkeit durch das Amtsgericht in Betracht (vgl" § 73 BGB)" Der Verein erlischt im Gegensatz zu dem Fall, daß wenigstens noch ein Mitglied vorhanden ist, ohne weiteres" Mangels Mitglieder kann der Verein auch nicht als nicht rechtsfähiger Verein weiterbestehen" Zwar hat auch dann eine Vermögensabwicklung in entsprechender Anwendung des § 4-5 BGB stattzufinden" Diese ist aber nicht durch einen Liquidator (§ 4-8 BGB) vorzunehmen, sondern durch einen vom Amtsgericht gern" § 1913 BGB zu bestellenden Pfleger (BGH in BGHZ 19, 51 C571 und Betrieb 65, S" 1665; Staudinger-Coing, Komm" z" BGB, 11" Aufl", § 4-1, Anm" 12, § 4-5, Anm" 19; RGR-Komm", 11" Aufl", § 4-1, Anm" 2; a"M" Soergel-Siebert, Komm" z" BGB, 9" Aufl", Vorbem" 9 vor § 4-1)".

  • KG, 31.05.2011 - 1 W 119/08

    Verfahren des Nachlassgerichts über die Feststellung der Rechtsnachfolge in das

    Es wird - in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung (BGHZ 19, 51, 57; WM 1965, 1132, 1133; 1976, 686, 687; OLG Schleswig, FGPrax 2011, 71, 72) - daran festgehalten, dass der Fortfall sämtlicher Mitglieder nicht nur zur Auflösung, sondern zur liquidationslosen Vollbeendigung des Vereins führt, jedenfalls wenn der Fiskus - wie hier - Anfallberechtigter ist.
  • OLG Naumburg, 14.10.1997 - 10 Wx 27/97

    Unzulässigkeit eines Amtswiderspruchs zur Sicherung eines Restitutionsanspruchs

    Denn selbst wenn der Beteiligte zu 2, aufgrund des Umstandes, daß er nach der - ggf. unwirksamen - "Verschmelzung" mit dem Landesverband der VdgB jegliche eigenständige Aktivität einstellte und alte Mitglieder verlor, erloschen ist und damit seine Rechtsfähigkeit einbüßte (vgl. BGHZ 19, 51, 61; BGH WM 1976, 686, 687; KG WM 1957, 1108; 1964, 497, 498; BAG NJW 1967, 1437; JZ 1987, 420, 421; a. A. Reuter, in: MünchKomm- BGB , 3. Aufl., § 41 Rdn. 4 m. w. Nachw. in Fn 12: Auflösung), ist er dennoch in einem Verfahren, in welchem er ernstlich ein Recht für sich in Anspruch nimmt, partei- bzw. beteiligtenfähig, wobei das in dem konkreten Verfahren geltend gemachte Recht genügt.

    Zwar findet in diesem Falle nach herrschender Meinung auch dann, wenn noch Vereinsvermögen vorhanden ist, keine Liquidation durch gem. § 29 BGB analog zu bestellende Liquidatoren, sondern eine Vermögensabwicklung durch einen nach § 1913 BGB zu bestellenden Pfleger statt (BGHZ 19, 51, 57; KG WM 1957, 1108; 1964, 497, 498; BAG NJW 1967, 1437; JZ 1987, 420, 421; OLG Köln NJW-RR 1996, 989 ; a. A.: Reuter a.a.O.).

  • BVerwG, 06.06.2002 - 7 C 7.02

    Rückübertragungsantrag; Rechtsnachfolge; Konsumgenossenschaft; Zwangsauflösung;

  • OLG Jena, 27.09.1993 - 6 W 33/93

    Anmeldung eines Vereins zur Eintragung in das Vereinsregister; Wahrung des

  • BAG, 28.01.1986 - 3 AZR 434/84

    Leistungen der betrieblichen Altersversorgung - Erfassung von

  • BGH, 19.05.1976 - I ZR 81/75

    Unterscheidungskraft von Vereinsemblemen ohne Verkehrsgeltung - Voraussetzungen

  • OLG Köln, 19.09.1997 - 16 Wx 215/97

    Pflegerbestellung für aufgelösten Verein

  • OLG Schleswig, 21.10.2010 - 2 W 161/10

    Löschung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zu Gunsten einer

  • VG Berlin, 10.07.1995 - 31 A 17.94

    Berliner Segler

  • BGH, 30.09.1965 - II ZR 79/63

    Streit über die Eigentümerschaft eines Vereins an einem Grundstück - Umschreibung

  • VG Greifswald, 11.01.2007 - 6 A 119/05

    Rückübertragung von Flurstücken nach Enteignung - Fortbestehen einer Stiftung

  • FG Sachsen, 28.07.2003 - 3 K 1806/01

    Begriff des steuerpflichtigen Rechtssubjekts; Gesetzlicher Vertreter einer

  • BayObLG, 22.05.1995 - 1Z RR 248/93

    Anspruch auf Unterlassung künftiger Beeinträchtigungen; Störereigenschaft eines

  • VG Potsdam, 14.03.2007 - 6 K 119/01

    Verwaltungsgericht Potsdam lehnt Rückübertragung eines Rudervereinsgrundstücks ab

  • FG Sachsen-Anhalt, 19.05.2003 - 3 K 1806/01

    Vertretung einer durch Tod des letzten Gesellschafters erloschenen

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