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   BGH, 17.11.1994 - 4 StR 492/94   

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BGH, 17.11.1994 - 4 StR 492/94 (https://dejure.org/1994,2712)
BGH, Entscheidung vom 17.11.1994 - 4 StR 492/94 (https://dejure.org/1994,2712)
BGH, Entscheidung vom 17. November 1994 - 4 StR 492/94 (https://dejure.org/1994,2712)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NStZ 1995, 178
  • StV 1995, 299
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 16.11.1978 - 4 StR 506/78

    Bewertung eines Täterverhaltens nach freiem Ermessen eines Richters - Bildung

    Auszug aus BGH, 17.11.1994 - 4 StR 492/94
    Die neu entscheidende Strafkammer wird Gelegenheit haben, die mit dem Urteil des Kreisgerichts Leipzig Stadt vom 2. Mai 1991 (3 DS 192 Js 55050/91) mögliche und gebotene (vgl. BGHSt 12, 1, 10 [BGH 30.06.1958 - GSSt - 2/58]; BGH NJW 1975, 126; BGH, Urteil vom 16. November 1978 - 4 StR 506/78) Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 StGB nachzuholen.
  • BGH, 30.06.1958 - GSSt 2/58

    Voraussetzung für die Bildung einer Gesamtstrafe - Vorliegen eines

    Auszug aus BGH, 17.11.1994 - 4 StR 492/94
    Die neu entscheidende Strafkammer wird Gelegenheit haben, die mit dem Urteil des Kreisgerichts Leipzig Stadt vom 2. Mai 1991 (3 DS 192 Js 55050/91) mögliche und gebotene (vgl. BGHSt 12, 1, 10 [BGH 30.06.1958 - GSSt - 2/58]; BGH NJW 1975, 126; BGH, Urteil vom 16. November 1978 - 4 StR 506/78) Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 StGB nachzuholen.
  • LG Aurich, 05.02.2021 - 12 Qs 28/21

    Pflichtverteidiger, Schwere der Rechtsfolgen, Einziehung, Steuerstrafverfahren

    Die im Falle des Schuldspruches vom Strafgericht zu bildende Gesamtstrafe ist mithin höchstwahrscheinlich eine Geldstrafe, da das Gericht aus einzelnen Geldstrafen nicht eine Gesamtfreiheitsstrafe bilden darf (BGH, Urteil vom 17.11.1994 -4 StR 492/94 = NStZ 1995, 178).
  • BVerfG, 09.03.2000 - 2 BvR 323/00

    Unzureichend begründete und deshalb unzulässige Verfassungsbeschwerde

    Hätte der Beschwerdeführer bereits im Beschwerdeverfahren insbesondere geltend gemacht, dass die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe aus Einzelgeldstrafen nach § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht möglich ist (vgl. BGH, NStZ 1995, S. 178), dann läge in der Nichterörterung dieser Frage durch das Landgericht vor allem eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), die der Beschwerdeführer gegebenenfalls noch im Nachverfahren gemäß § 33a StPO geltend machen kann.
  • BGH, 05.05.1999 - 1 StR 133/99

    Einzelstrafen; Geldstrafen; Gesamtstrafenbildung; Ermessen nach § 53 Abs. 2 Satz

    Sie hat nicht bedacht, daß das Gericht aus Einzelstrafen, die nur aus Geldstrafen bestehen, nicht auf eine Gesamtfreiheitsstrafe, sondern nur auf eine Gesamtgeldstrafe erkennen kann (BGH NStZ 1995, 178).
  • OLG Koblenz, 26.06.2000 - 1 Ws 337/00

    nachträgliche Anhörung, rechtliches Gehör, letztinstanzliche Entscheidung,

    Nach dem Gesetzeswortlaut in § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB, bestätigt durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NStZ 95, 178) und allgemeine Auffassung in der Literatur (vgl. nur Ruth Rissing-van Saan LK, § 53 Rdnr. 13; Stree in: Schönke-Schröder § 53 Rdnr. 15), darf jedoch bei Bildung einer Gesamtstrafe aus Einzelgeldstrafen auch nur auf eine Gesamtgeldstrafe und nicht auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkannt werden.
  • BayObLG, 11.01.1996 - 3St RR 105/95
    Da bei Einzelgeldstrafen nur auf eine Gesamtgeldstrafe und nicht auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden kann (§ 53 Abs. 1 , § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB ; BGH NStZ 1995, 178 ), ist der Angeklagte durch die Entscheidung des Landgerichts beschwert.
  • LG Aurich, 05.02.2021 - 21 Qs 28/21
    Die im Falle des Schuldspruches vom Strafgericht zu bildende Gesamtstrafe ist mithin höchstwahrscheinlich eine Geldstrafe, da das Gericht aus einzelnen Geldstrafen nicht eine Gesamtfreiheitsstrafe bilden darf (BGH, Urteil vom 17.11.1994 ‒ 4 StR 492/94 = NStZ 1995, 178).
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