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   BGH, 17.11.2000 - V ZR 334/99   

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https://dejure.org/2000,936
BGH, 17.11.2000 - V ZR 334/99 (https://dejure.org/2000,936)
BGH, Entscheidung vom 17.11.2000 - V ZR 334/99 (https://dejure.org/2000,936)
BGH, Entscheidung vom 17. November 2000 - V ZR 334/99 (https://dejure.org/2000,936)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    HöfeO §§ 12, 21
    Bewertung eines Hofes für Abfindung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Hauptfeststellung des Einheitswertes - Einheitswertfestsetzung - Abfindungsregelung - Lückenhaftigkeit der Abfindungsregelung - Verschiebung der Wertrelation

  • Judicialis

    HöfeO § 12 Abs. 2 Satz 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HöfeO § 12 Abs. 2 S. 3
    Abfindung bei unterbliebener Einheitswertfestsetzung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Erbrecht - Berechnung des Abfindungsanspruches des Pflichtteilberechtigten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Abfindungsanspruch des Miterben, der nicht Hoferbe geworden ist

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof zum Abfindungsanspruch des Miterben, der nicht Hoferbe geworden ist

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    HöfeO §§ 12, 21
    Erhöhung des Abfindungsanspruchs gegenüber dem Hoferben bei starker Wertdifferenz

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Kurzanmerkung)

    Höfeordnung - Abfindungsanspruch des Miterben, der nicht Hoferbe geworden ist

Papierfundstellen

  • BGHZ 146, 74
  • NJW 2001, 1726
  • FamRZ 2001, 353
  • WM 2001, 516
  • JR 2002, 18
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 08.10.1957 - V BLw 8/57

    Abfindungen nach der Höfeordnung

    Auszug aus BGH, 17.11.2000 - V ZR 334/99
    Er hat eine Korrekturmöglichkeit nur insoweit vorgesehen, als Besonderheiten des Einzelfalls aus Billigkeitsgründen eine nicht durch das Instrumentarium der Einheitsbewertung erfaßbare Anpassung des Hofeswertes erfordern (vgl. für § 12 Abs. 2 Satz 3 HöfeO aF: Senat, BGHZ 25, 287, 292 f; für die jetzige Fassung gilt derselbe Rechtsgedanke, s. Begr. zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 7/1443, S. 24; ferner BT-Drucks. 6; 1810, S. 8).

    In Rechtsprechung und Literatur wird folgerichtig eine unmittelbare Anwendung des § 12 Abs. 2 Satz 3 HöfeO bei Veränderungen der nicht nur den Einzelfall betreffenden allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse ganz überwiegend abgelehnt (Senat, BGHZ 25, 287, 291 ff; Becker, AgrarR 1976, 181, 184; Rinck, AgrarR 1997, 399; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, HöfeO, 9. Aufl., § 12 Rdn. 41; Faßbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo, HöfeO, 3. Aufl., § 12 Rdn. 18; Tropf, in: Lambert-Lang/Tropf/Frenz, Handbuch der Grundstückspraxis, Teil 12, Rdn. 97; Nies, Boden- und Erbrecht in der Landwirtschaft, 1991, S. 122; a.A. Wöhrmann/Stöcker, Landwirtschaftserbrecht, 9. Aufl., § 12 HöfeO Rdn. 20; Stöcker, AgrarR 1977.73, 78).

    Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht hingegen insoweit, als es eine analoge Anwendung des § 12 Abs. 2 Satz 3 HöfeO bei gravierenden Abweichungen zwischen einem - fiktiv - aktuell ermittelten und dem auf den Werten 1964 beruhenden Einheitswert des Hofes nicht in Betracht zieht (offengelassen vom Senat, BGHZ 25, 287, 293).

    Sie können nicht durch eine autark getroffene richterliche Interessenabwägung ersetzt werden (BVerfGE 82, 6, 12, 13; vgl. auch Senat, BGHZ 25, 287, 293).

  • BVerfG, 03.04.1990 - 1 BvR 1186/89

    Ausweitung des Anwendungsbereichs des Merkmals "anderer Familienangehöriger" in §

    Auszug aus BGH, 17.11.2000 - V ZR 334/99
    Sie können nicht durch eine autark getroffene richterliche Interessenabwägung ersetzt werden (BVerfGE 82, 6, 12, 13; vgl. auch Senat, BGHZ 25, 287, 293).
  • BGH, 17.12.1952 - V BLw 91/52

    Altenteil, Abfindungsanspruch und Pflichtteil

    Auszug aus BGH, 17.11.2000 - V ZR 334/99
    Dabei ist insbesondere zu beachten, daß bei der Berechnung des Abfindungsanspruchs eines Miterben Verbindlichkeiten aus Altenteilsrechten abzusetzen sind, während dies bei der Bemessung des Abfindungsanspruchs eines Pflichtteilsberechtigten unterbleibt (BGHZ 8, 213; Wöhrmann/Stöcker, Landwirtschaftserbrecht, 9. Aufl., § 12 HöfeO Rdn.37).
  • BVerfG, 08.04.1998 - 1 BvL 16/90

    Beamtinnenrente

    Auszug aus BGH, 17.11.2000 - V ZR 334/99
    Ob eine solche Analogie auch von Verfassungs wegen geboten ist (vgl. BVerfGE 98, 1, 15, 16) - wie die Revision meint -, erscheint zweifelhaft.
  • BVerfG, 16.10.1984 - 1 BvR 513/78

    Verfassungsmäßigkeit von Abfindungs- und Ausgleichsansprüchen weichender Miterben

    Auszug aus BGH, 17.11.2000 - V ZR 334/99
    Denn bei einer vertraglichen Hofübergabe beruht eine damit verbundene Benachteiligung der weichenden Miterben auf der privatautonomen Entscheidung des Hofeigentümers (BVerfGE 67, 329, 343, 345 zu § 12 HöfeO aF), so daß die dann eingreifende Abfindungsbestimmung grundsätzlich keine durch Art. 14 Abs. 1, Art. 3 GG geschützte Rechtsposition der weichenden Erben berührt (BVerfGE 67, 329, 343 ff, auch zu der Frage, ob etwas anderes gilt, wenn weitergehende Pflichtteilsergänzungsansprüche nach §§ 2325 ff BGB durch die höferechtliche Sonderregelung verdrängt würden).
  • BVerfG, 04.06.1976 - 1 BvR 360/74

    Verfassungsmäßigkeit der Anwendung von Einheitswerten - Einheitswert des

    Auszug aus BGH, 17.11.2000 - V ZR 334/99
    In der Folgezeit fand indes eine Hauptfeststellung - trotz zwischenzeitlicher Anmahnung durch das Bundesverfassungsgericht (NJW 1977, 429) und trotz regelmäßiger Ankündigungen - nie statt (vgl. BT-Drucks. 9/1648, S. 5; DB 1984, 1554 ff; BT-Drucks. 12/1337, S. 3-5, zu den Hinderungsgründen s. BT-Drucks. 13/4839, S. 43).
  • BGH, 15.04.2011 - BLw 9/10

    Hof im Sinne der Höfeordnung

    dd) Schließlich ergibt sich die Richtigkeit der hier vertretenen Ansicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. November 2000 (V ZR 334/99, BGHZ 146, 74), nach welcher der nach der Regelung in § 12 Abs. 2 Satz 2 HöfeO für die Berechnung des Abfindungsanspruchs der weichenden Erben maßgebliche "zuletzt festgesetzte Einheitswert" dann als Berechnungsgrundlage ausscheidet, wenn die nach § 21 Abs. 1 BewG in regelmäßigen Zeitabständen von sechs Jahren vorzunehmende Hauptfeststellung des Einheitswerts seit dem Inkrafttreten der Neufassung der Höfeordnung im Jahr 1976 unterblieben ist und sich die seinerzeit zugrunde gelegte Wertrelation zwischen Einheitswert und Ertragswert des Hofes infolge der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse erheblich verschoben hat; liegen diese Voraussetzungen vor, muss das Gericht rückwirkend zu dem im Einzelfall maßgeblichen Stichtag den Hofeswert ermitteln und eine sich eventuell ergebende Differenz zu dem zuletzt festgesetzten Einheitswert durch einen Zuschlag zu dem Wert des Hofes ausgleichen.
  • BGH, 17.11.2000 - X ZR 334/99

    Einheitswert - Abfindungsregelung - Ertragswert - Hof - Lücke - Hauptfeststellung

    BGH, Urt. v. 17. November 2000 - V ZR 334/99 - OLG Köln LG Bonn.

    V ZR 334/99.

  • OLG Düsseldorf, 10.08.2007 - 7 U 52/07
    Gemäß BGH NJW 2001, 1726 hat die Schließung dieser Lücke eben nicht durch eine Wertermittlung nach § 2314 BGB analog zu erfolgen, sondern auch "durch eine entsprechende Anwendung des § 12 Abs. 2 S. 3 HöfeO", also durch Zuschläge "nach billigem Ermessen".
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