Rechtsprechung
   BGH, 17.11.2009 - 3 ARs 16/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,10933
BGH, 17.11.2009 - 3 ARs 16/09 (https://dejure.org/2009,10933)
BGH, Entscheidung vom 17.11.2009 - 3 ARs 16/09 (https://dejure.org/2009,10933)
BGH, Entscheidung vom 17. November 2009 - 3 ARs 16/09 (https://dejure.org/2009,10933)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,10933) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Verzicht auf ein zeitaufwändiges Verlesen umfangreicher Aufstellungen der einzelnen Taten in Verfahren wegen massenweise und gleichförmig begangener Vermögensdelikte

  • Judicialis

    StPO § 200 Abs. 1; ; StPO § 243 Abs. 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 200 Abs. 1 S. 1; StPO § 243 Abs. 3 S. 1
    Verzicht auf ein zeitaufwändiges Verlesen umfangreicher Aufstellungen der einzelnen Taten in Verfahren wegen massenweise und gleichförmig begangener Vermögensdelikte

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 17.08.2000 - 4 StR 245/00

    Unzulässige Änderung der in der Anklageschrift angegebenen Tatzeiten nach

    Auszug aus BGH, 17.11.2009 - 3 ARs 16/09
    Das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen würde dabei nicht bloß zur Verdeutlichung und ergänzenden Erläuterung herangezogen (vgl. BGHSt 46, 130, 134).
  • BGH, 12.01.2011 - GSSt 1/10

    Keine stunden- oder tagelange Verlesung von Anklageschriften

    Während jedoch der 4. Strafsenat (Beschluss vom 8. Dezember 2009 - 4 ARs 17/09) und der 5. Strafsenat (Beschluss vom 28. Oktober 2009 - 5 ARs 53/09) der Rechtsauffassung des 1. Strafsenats zustimmen und etwaige entgegenstehende Rechtsprechung aufgeben, hat der 3. Strafsenat (Beschluss vom 17. November 2009 - 3 ARs 16/09) mitgeteilt, seine Rechtsprechung stehe zwar nicht entgegen, er habe jedoch Bedenken, ob die vom 1. Strafsenat für ausreichend erachtete Verfahrensweise mit dem geltenden Recht vereinbar sei.

    Nach forensischer Erfahrung besteht vor allem in Verfahren, in denen massenweise und gleichförmig begangene Delikte angeklagt sind, das praktische Bedürfnis, die Hauptverhandlung von der zeitaufwändigen Verlesung von Details der einzelnen Taten zu entlasten (so auch BGH, Beschluss vom 17. November 2009 - 3 ARs 16/09 , Rn. 5 unter Hinweis auf Wilhelm NStZ 2007, 358; vgl. auch die Fallschilderung von Müller NJW 2009, 3745, 3746 sowie Leipold/Beukelmann NJW-Spezial 2010, 249).

  • BGH, 24.02.2010 - 1 StR 260/09

    Vorlagebeschluss; Anforderungen an den Anklagesatz beim Vorwurf einer großen Zahl

    Während der 4. Strafsenat (Beschl. vom 8. Dezember 2009 - 4 ARs 17/09) und der 5. Strafsenat (Beschl. vom 28. Oktober 2009 - 5 ARs 53/09) der Rechtsansicht des Senats zustimmen, hat der 3. Strafsenat mit Beschluss vom 17. November 2009 (3 ARs 16/09) Zweifel geäußert, ob sich die beabsichtigte Verfahrensweise ohne Tätigwerden des Gesetzgebers allein auf der Grundlage des geltenden Strafprozessrechts umsetzen lässt.

    a) Insbesondere im Hinblick auf die zunehmende Verfolgungsdichte im Bereich der Wirtschaftskriminalität (z.B. im Bereich des ärztlichen Abrechnungsbetruges) einerseits und neuer Formen der Tatbegehung - namentlich unter Ausnutzung der Möglichkeiten des Internets - andererseits, besteht in Verfahren, bei denen massenweise und gleichförmig begangene Vermögensdelikte zur Anklage kommen, das praktische Bedürfnis, die Hauptverhandlung von der zeitaufwändigen Verlesung der Aufstellung der einzelnen Taten zu entlasten (so ausdrücklich der 3. Strafsenat im Antwortbeschluss vom 17. November 2009 - 3 ARs 16/09 - unter Hinweis auf die Anm. vom Wilhelm NStZ 2007, 358 zur Entscheidung des LG Mühlhausen NStZ aaO; vgl. insoweit auch die Fallschilderung von Müller NJW 2009, 3745, 3746).

    Vor diesem Hintergrund ist - entgegen der Vorbehalte des 3. Strafsenats (Beschl. vom 17. November 2009 - 3 ARs 16/09 - Rdn. 7) - eine sinnhafte Auslegung auch möglich, so dass es einer Gesetzesänderung nicht bedarf.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht