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   BGH, 17.11.2015 - 4 StR 378/15   

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https://dejure.org/2015,35673
BGH, 17.11.2015 - 4 StR 378/15 (https://dejure.org/2015,35673)
BGH, Entscheidung vom 17.11.2015 - 4 StR 378/15 (https://dejure.org/2015,35673)
BGH, Entscheidung vom 17. November 2015 - 4 StR 378/15 (https://dejure.org/2015,35673)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 51 Abs 2 StGB, § 51 Abs 4 S 1 StGB
    Gesamtstrafenbildung: Anrechnung von Zahlungen auf einbezogene Geldstrafe

  • IWW

    § 51 Abs. 2, 4 Satz 1 StGB, § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB

  • Wolters Kluwer

    Verwerfung einer Revision im Fall von unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • rewis.io

    Gesamtstrafenbildung: Anrechnung von Zahlungen auf einbezogene Geldstrafe

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4
    Verwerfung einer Revision im Fall von unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gesamtstrafe - und die bereits bezahlte einbezogene Geldstrafe

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2016, 562 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 25.01.1967 - 2 StR 424/66

    Fehlerhafte Berechnung der Gesamtstrafe - Kompetenzfragen im Verhältnis zur

    Auszug aus BGH, 17.11.2015 - 4 StR 378/15
    Für ein Ermessen des erkennenden Gerichts ist - anders als bei Anrechnung der Untersuchungshaft (§ 51 Abs. 1 Satz 2 StGB) - kein Raum (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 1967 - 2 StR 424/66, BGHSt 21, 186, 187).
  • BGH, 23.04.2014 - 5 StR 166/14

    Ermessen des Gerichts bei der Anrechnung von Zahlungen auf eine einbezogene

    Auszug aus BGH, 17.11.2015 - 4 StR 378/15
    Die Berechnung erfolgt im Rahmen der Strafvollstreckung, nicht aber durch das Tatgericht (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2014 - 5 StR 166/14).
  • BVerfG, 20.12.2017 - 2 BvR 2312/17

    Unterbliebene nachträgliche Gesamtstrafenbildung (Recht auf effektiven

    Hierauf wäre die bereits am 13. Februar 2017 bezahlte Geldstrafe - wie das Oberlandesgericht zutreffend dargelegt hat - von der Strafvollstreckungsbehörde gemäß § 51 Abs. 2 StGB obligatorisch (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2015 - 4 StR 378/15 -, juris) und vollständig (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2007 - 5 StR 24/07 -, juris, Rn. 5; Jesse, NStZ 2017, S. 69 ; vgl. auch BGH, Urteil vom 7. Juli 1970 - 5 StR 164/70 -, juris, Rn. 1 f.) anzurechnen gewesen, sodass es zu einem erheblichen "Anrechnungsüberhang' gekommen wäre und sich die tatsächlich zu verbüßende Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers dadurch deutlich verkürzt hätte.
  • BGH, 30.07.2019 - 4 StR 245/19

    Entscheidung über den Adhäsionsantrag im Strafurteil (Zulässigkeit des Antrages;

    Da die Vollstreckungsbehörde für die Strafzeitberechnung zuständig ist, bedarf es auch hier keines Ausspruchs in der Urteilsformel (vgl. Senat, Beschluss vom 17. November 2015 - 4 StR 378/15; BGH, Beschluss vom 23. April 2014 - 5 StR 166/14).' 4. Der nur geringe Erfolg seines Rechtsmittels auch zum Adhäsionsausspruch rechtfertigt es nicht, den Angeklagten auch nur teilweise von seiner Kosten- und Auslagenlast zu befreien (§ 473 Abs. 1 und 4, § 472 Abs. 1 Satz 1, § 472a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 StPO).
  • BGH, 15.03.2017 - 4 StR 472/16

    Betrug (Vermögensschaden: Berechnung bei Anlagebetrug)

    Die Berechnung erfolgt im Rahmen der Strafvollstreckung (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2015 - 4 StR 378/15, StV 2016, 562 (Ls) mwN).
  • KG, 03.03.2023 - 161 Ss 212/22

    Entbehrlichkeit von Feststellungen zum Betäubungsmittel-Wirkstoffgehalt;

    Denn die Strafvollstreckungsbehörde hat gemäß § 51 Abs. 2 StGB die bisherigen Zahlungen auf die einzubeziehende Geldstrafe obligatorisch (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2015 - 4 StR 378/15 -, juris) und vollständig (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2007 - 5 StR 24/07 - Urteil vom 7. Juli 1970 - 5 StR 164/70 -, beide juris) anzurechnen.
  • LG Aachen, 11.03.2020 - 60 KLs 9/19

    Konkurrenzen zwischen den Delikten bei Vergewaltigung

    Hierauf wäre die bereits bezahlte Geldstrafe von der Strafvollstreckungsbehörde gemäß § 51 Abs. 2 StGB obligatorisch (vgl. BGH, Beschl. v. 17.11.2015 - 4 StR 378/15, juris) und vollständig (vgl. BGH, Beschl. v. 09.05.2007 - 5 StR 24/07, juris, Rn. 5) anzurechnen gewesen, so dass es zu einem "Anrechnungsüberhang" gekommen wäre und sich die tatsächlich zu verbüßende Freiheitsstrafe des Angeklagten dadurch verkürzt hätte (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschl. v. 20.12.2017 - 2 BvR 2312/17, StV 2018, 350, juris Rn. 21).
  • BGH, 26.04.2023 - 4 StR 346/22

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe; Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln

    Er ist auch für sich genommen rechtsfehlerhaft, denn die Anrechnung von Zahlungen auf die einbezogenen Geldstrafen hat - nach Maßgabe des § 51 Abs. 2 und 4 StGB - im Rahmen der Strafvollstreckung und nicht durch das Tatgericht zu erfolgen (BGH, Beschluss vom 17. November 2015 - 4 StR 378/15).
  • BGH, 09.10.2019 - 5 StR 352/19

    Anrechnung bei der Ersetzung einer früheren Strafe

    Für ein Ermessen des erkennenden Gerichts ist - anders als bei Anrechnung von Untersuchungshaft (§ 51 Abs. 1 Satz 2 StGB) - kein Raum (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Januar 1967 - 2 StR 424/66, BGHSt 21, 186, 187; vom 17. November 2015 - 4 StR 378/15).
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